Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Mag. Hainz Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des F S, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023, Zl. W176 2268938 1/18E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Aufwandersatzbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
1 1. Der Revisionswerber brachte am 21. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung eine gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Datenschutzbeschwerde wegen „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der heimlichen Durchsuchung“ des Büros des damaligen Referenten der Gerichtsabteilung am 28. Juli 2020 ein. Er machte eine Verletzung im Grundrecht gemäß § 1 Abs. 1 DSG und einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO geltend.
2 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte es für zulässig.
3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht sofern für das Revisionsverfahren von Interesse aus, die vorliegende Datenschutzbeschwerde sei aus näher genannten Gründen rechtzeitig erhoben und letztlich der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung zugewiesen worden.
4 Die auf Art. 130 Abs. 2a B VG gestützte Datenschutzbeschwerde sei jedoch zurückzuweisen, weil es an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu deren Behandlung fehle. Die beanstandeten Datenverarbeitungen seien nämlich weder in Ausübung einer „justiziellen Tätigkeit“ noch in Ausübung der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung erfolgt. Nachdem die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei, habe eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben können und sei der auf Ersatz der Beschwerdekosten gerichtete Antrag des Revisionswerbers mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 85 Abs. 5 GOG abzuweisen gewesen.
5 Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ gemäß § 85 Abs. 1 GOG auch die hier monierten Datenverarbeitungen zu verstehen seien.
6 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. In dieser brachte der Revisionswerber unter der Überschrift „B. Revisionspunkt“ vor, er werde durch die angefochtene Entscheidung „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Rechtswidrigerklärung der angefochtenen Datenverarbeitungen bzw. auf Stattgabe der Datenschutzbeschwerde unter Zuspruch der Verfahrenskosten verletzt“.
7 Die mitbeteiligte Partei (Beschwerdegegner im datenschutzrechtlichen Verfahren) erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück bzw. abzuweisen.
8 4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 24.10.2025, Ro 2023/04/0009, Rn. 6, mwN).
9 4.2. Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095, Rn. 8, mwN). Durch den gegenständlich angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG zurückgewiesen wurde, konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Rechtswidrigerklärung der angefochtenen Datenverarbeitungen bzw. auf Stattgabe der Datenschutzbeschwerde.
10 4.3. Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
11 4.4. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/04/0310, die Rechtsfrage, ob Datenverarbeitungen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen seiner ihm gemäß § 3 Abs. 1 BVwGG zukommenden Dienstaufsicht gegenüber nicht richterlichen Bediensteten auch die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte laut dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Dienstaufsicht über einen Referenten unter den Tatbestand der „justiziellen Tätigkeiten“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO fallen, geklärt und ausgesprochen hat, dass diese nicht vom Tatbestand erfasst sind und die Datenschutzbehörde zur Behandlung von Datenschutzbeschwerden, die derartige Datenverarbeitungen zum Gegenstand haben, zuständig ist. Ausgehend davon wäre das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch gar nicht zur inhaltlichen Entscheidung über die auf Art. 130 Abs. 2a B VG gestützte Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers berufen gewesen.
12 4.5. Aufwandersatz steht einer mitbeteiligten Partei nur für den mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Vertreter (hier Rechtsanwalt) verbundenen Aufwand zu (§ 48 Abs. 3 Z 2 VwGG), weshalb der Antrag des Mitbeteiligten, der die Revisionsbeantwortung ohne Vertreter eingebracht hat, abzuweisen ist.
Wien, am 17. Dezember 2025
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