Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Mag. Hainz Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Diana Anna Ryszewska, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2023, Zlen. 1. W287 2253718 1/14E und 2. W287 2253718 2/12E, betreffend die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG (mitbeteiligte Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Der (nunmehrige) Revisionswerber brachte am 6. August 2021 bei der Datenschutzbehörde durch seine Rechtsvertretung eine gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete unter anderem auf die DSGVO gestützte Beschwerde wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung und wegen Verstoßes gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer gegen den Revisionswerber gerichteten Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2020 ein.
3 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2021, dem Revisionswerber am 3. Dezember 2021 zugestellt, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren betreffend die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C 245/20 aus.
4 Mit Schriftsatz vom 7. April 2022 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Unter anderem führte er aus, es seien aufgrund des Urteils des EuGH vom 24. März 2022, C 245/20, Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf Datenverarbeitungen betreffend die Disziplinaranzeige gegen einen nicht-richterlichen Mitarbeiter des Gerichts entstanden. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2a B VG, werde „aus anwaltlicher Vorsicht“ eingebracht. Aufgrund des Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das in einem allfälligen Rechtsirrtum begründet sei, sei er an der Einbringung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2a B VG gehindert gewesen.
5 Der Mitbeteiligte (Beschwerdegegner im datenschutzrechtlichen Verfahren) erstattete am 8. Juni 2022 eine Stellungnahme und brachte unter anderem vor, dass der Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf den Aussetzungsbescheid der Datenschutzbehörde vom 2. Dezember 2021 jedenfalls verspätet eingebracht worden und die damit verbundene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG „zurück bzw. abzuweisen“ sei.
6 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde (Spruchpunkt A) I.) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (Spruchpunkt A) II.) die Beschwerde zurückgewiesen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
7 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „II. Revisionspunkt“ geltend gemacht wird, der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Stattgabe seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.
8 4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 24.10.2025, Ro 2023/04/0009, Rn. 6, mwN).
9 4.2. Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095, Rn. 8, mwN). Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG zurückgewiesen wurden, konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages.
10 4.3. Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
11 4.4. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/04/0310, die Rechtsfrage, ob Datenverarbeitungen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen seiner ihm gemäß § 3 Abs. 1 BVwGG zukommenden Dienstaufsicht gegenüber nicht-richterlichen Bediensteten unter den Tatbestand der „justiziellen Tätigkeiten“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO fallen, geklärt und ausgesprochen hat, dass diese nicht vom Tatbestand erfasst sind und die Datenschutzbehörde zur Behandlung von Datenschutzbeschwerden, die derartige Datenverarbeitungen zum Gegenstand haben, zuständig ist.
12 Ausgehend davon wäre das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch nicht zur inhaltlichen Entscheidung über die auf Art. 130 Abs. 2a B VG gestützte Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers berufen gewesen.
Wien, am 17. Dezember 2025
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