Ro 2020/07/0010 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG war im Verfahren betreffend Direktzahlung an die Rechtskraft des Bescheids mit dem die Übertragung von Zahlungsansprüchen abgewiesen wurde gebunden, ohne die Richtigkeit desselben noch einmal überprüfen zu dürfen. Es verkennt dabei aber offenkundig, dass die Rechtskraft dieses Bescheids auch einer neuerlichen Ermittlung der damit festgesetzten Zahlungsansprüche für das Antragsjahr davor - unter Zugrundelegung der in den Art. 24 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Grundsätze - entgegensteht (vgl. VwGH 16.5.2011, 2010/17/0118; 18.5.2009, 2009/17/0051). Aus dieser Bindungswirkung folgt zudem, dass jedes Antragsjahr auf dem Berechnungsergebnis des Vorjahres aufbaut.