Ra 2019/15/0042 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Darin, dass der steuerliche Vertreter die im Wege von FinanzOnline bereit gestellten Bescheide selbst abruft, kann ein wirksames Kontrollsystem nicht erblickt werden, werden doch - wie im Wiedereinsetzungsantrag selbst ausgeführt wird - nicht alle Bescheide in diesem Wege bereitgestellt. Wenn das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund von einem die Wiedereinsetzung ausschließenden, den minderen Grad des Versehens überschreitenden Verschulden ausgegangen ist, so liegt keine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung vor.