Ist der gemäß § 82 Abs. 1 Vlbg GdBedG 1988 normierte und in der Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung näher ausgestaltete Mindestsatz monatsbezogen und soll er als Vergleichsbasis zur Beurteilung des für den Lebensunterhalt erforderlichen Einkommens dienen, so sind Feststellungen über die Höhe der Einkünfte des Gemeindebeamten des Ruhestandes für jeden Monat erforderlich. Bei der Feststellung der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens im Zusammenhang mit der Gewährung eines Versorgungsbezuges ist bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert wird (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/12/0001). Auch bei der Berechnung der Ausgleichszulage nach dem ASVG wird bei Ermittlung des Nettoeinkommens aus unselbständiger Tätigkeit infolge Sonderzahlungen bei ungleich hohen Monatseinkünften auf das auf einen Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abgestellt (vgl. OGH 18.7.2017, 10 ObS 72/17m). Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist ebenso der Monatsdurchschnitt der vom Versicherten erzielten Jahreseinkünfte maßgeblich (vgl. OGH 27.5.2003, 10 ObS 130/03w). Sonderzahlungen gemäß § 62 Vlbg GdAngG 2005 iVm § 82 Vlbg GdBedG 1988 sind nicht nur in jenen Monaten anzurechnen, in denen sie gewährt werden, sondern gleichmäßig auf die Monate eines Jahres umzulegen. Diese Sonderzahlungen sind auf das monatliche Gesamteinkommen anzurechnen.
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