IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 02. September 2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, ***MBA*** vom 02. August 2024 betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wr. Baumschutzgesetz, GZ ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Ansuchen vom 29.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt (***MBA***) die Entfernung von Bäumen auf der Liegenschaft ***Adresse*** und die Vorschreibung der Ersatzpflanzungen bzw. der Ausgleichsabgabe für nicht erfüllbare Ersatzpflanzungen.
Mit 03.10.2023 erging seitens des ***MBA*** das Ersuchen um Stellungnahme hinsichtlich des Antrags auf Baumentfernung an die Magistratsabteilung 42 - Referat Baumschutz.
Laut Korrespondenz im November 2023 (28.11.2023) teilte der Bf. der MA 42 mit, dass auf dem Grundstück der Neubau eines Einfamilienhauses geplant sei, die Einreichung der Baubewilligung innerhalb der nächsten zwei Wochen erfolge und der Antrag auf Baumentfernung im Zuge der Baueinreichung behandelt werden solle.
Am 08.01.2024 erfolgte der Ortsaugenschein (visuelle Begutachtung) seitens der MA 42 auf der Liegenschaft des Bf., woraufhin der Bf. am 09.01.2024 seinen Antrag auf Baumentfernung um einen zusätzlichen Baum erweiterte.
Die Stellungnahme aufgrund des Wiener Baumschutzgesetzes (BaumSchG) seitens der MA 42 erfolgte am 06.03.2024 und sah eine Ersatzpflanzung von fünf Bäumen auf dem Grundstück vor. Die Ersatzpflanzung sei mit dem Bf. abgestimmt.
Daraufhin erging mit 07.03.2024 seitens des ***MBA*** das Ersuchen um Stellungnahme hinsichtlich des Antrags auf Baumentfernung an die Magistratsabteilung 37 - ******.
Mit 04.04.2024 langte die Stellungnahme der MA 37 ein und bestätigte, dass eine Bebauung des Bauplatzes ohne Entfernung der Bäume nicht zur Gänze möglich sei. Die Voraussetzung gemäß § 4 Abs.1 Z 4 Wr. BaumSchG sei daher gegeben.
Mit Schreiben vom 04.04.2024 informierte die ***MBA*** den Bf. über das Ergebnis der Beweisaufnahme und führte aus, dass fünf Ersatzpflanzungen auf der Liegenschaft möglich seien, der Rest im Rahmen der Ausgleichsabgabe vorgeschrieben werde. Dem Bf. wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsabgabe derzeit noch 1.090,00 € pro Baum betrage, mit der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes jedoch eine Ausgleichsabgabe iHv ~ 5.000,00 € pro Baum vorzuschreiben sei.
Mittels Mail vom 11.04.2024 replizierte der Bf. und brachte keine Einwände gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Vielmehr erklärte er sich damit einverstanden, erläuterte, dass der Antrag auf Baumentfernung auf Anraten der zuständigen Stellen der Gemeinde Wien gemeinsam mit dem Ansuchen um Baubewilligung zu behandeln gewesen sei und ersuchte um Ausstellung des Bescheides nach dem zum Antragszeitpunkt gültigen Wr. Baumschutzgesetz.
Noch am selben Tag (11.04.2024) erging seitens des ***MBA*** das Ersuchen um Stellungnahme hinsichtlich des Antrags auf Baumentfernung an die Bezirksvorstehung für den ****** Bezirk.
Mit Schreiben vom 16.04.2024 teilte die Bezirksvorstehung mit, dass keine Einwände gegen die Entfernung der Bäume bestehen, soweit die erfüllbaren Ersatzpflanzungen zeitgerecht durchgeführt werden.
Am 20.06.2024 bzw. 28.06.2024 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Bf. und wurde diesem mitgeteilt, dass die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Baumentfernung und Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gültige (nunmehr geänderte) Gesetzeslage ausschlaggebend und anzuwenden sei. Des Weiteren wurde er darüber informiert, dass Ersatzpflanzungen nun auch innerhalb des Bezirkes (auf Fremdgrundstücken oder öffentlichen Flächen) bzw. die Setzung von XL-Bäumen möglich sei. Auch eine Abänderung des Bauprojektes sei eine Option. Dem Bf. wurde eine Frist bis 30.06.2024 zugestanden.
Mit Mail vom 28.06.2024 gab der Bf. bekannt, dass keine anderen Möglichkeiten der Ersatzpflanzungen gefunden werden konnten, woraufhin das ***MBA*** den Bescheid über die Bewilligung zur Entfernung der angeführten Bäume am 02.07.2024 erließ. Darin wurde überdies festgestellt, dass fünf Ersatzbäume gepflanzt werden können und das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung acht Bäume betrage.
Aufgrund des vom Bf. abgegebenen Rechtsmittelverzichtes erwuchs die Bewilligung zur Baumentfernung mit 10.07.2024 in Rechtskraft.
Mit 02.08.2024 erließ das ***MBA*** den Bescheid über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe nach dem BaumSchutzG iHv 40.000,00 €. Dies entspricht den laut Bewilligungsbescheid vom 02.07.2024 festgestellten nicht erfüllbaren Ersatzpflanzungen (acht Bäume à 5.000,00 €).
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht Rechtsmittel ein, stützte seine Beschwerde auf die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragte die Festsetzung der Ausgleichsabgabe iHv 8.720,00 € (acht Bäume à 1.090,00 €) auf Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung auf Baumentfernung gültigen Rechtslage. Begründend führte er aus, dass die Anhebung der Ausgleichsabgabe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, ein erheblicher Eingriff aufgrund der plötzlich und unerwartet geänderten Rechtsvorschriften vorliege und er daher in seinem berechtigten Vertrauen in die Rechtslage enttäuscht worden sei.
Da die Beschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet, legte das ***MBA*** die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 05.09.2024 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Dieses erklärte sich für unzuständig und leitete die Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2025 an das Bundesfinanzgericht, eingelangt am 15.01.2025, weiter.
Mit Beschluss vom 23.01.2025 ersuchte die zuständige Richterin das ***MBA*** um Übermittlung des Verwaltungsaktes, welcher am 13.02.2025 einlangte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. stellte am 29.09.2023 beim Magistratischen Bezirksamt f.d. ****** Bezirk (***MBA***) einen Antrag auf Entfernung von 11 Bäumen auf seinem Grundstück in ***Adresse***, übermittelte einen Vorschlag für fünf Ersatzpflanzungen auf der Liegenschaft und begehrte die Festlegung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz (BaumSchG) in der damals geltenden Fassung (LGBl. für Wien, Nr. 27/1974 idF Nr. 71/2018) für die nichterfüllbaren Ersatzpflanzungen.
Der Antrag auf Baumentfernung wurde gemeinsam mit dem Ansuchen des Bf. auf Baubewilligung eines Einfamilienhauses behandelt.
Am 08.01.2024 erfolgte seitens der zuständigen Magistratsabteilung 42 ein Ortsaugenschein auf der Liegenschaft und wurden die zu entfernenden Bäume begutachtet und Positionen für Ersatzpflanzungen bestimmt. Am 09.01.2024 erweiterte der Bf. seinen Antrag auf Baumentfernung um einen weiteren Baum.
Mit 06.03.2024 erfolgte die gutachterliche Stellungnahme seitens der MA 42 - Referat Baumschutz. Mit 04.04.2024 langte die Stellungnahme seitens der MA 37 - ****** ein. Mit 04.04.2024 wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dieses Schreiben enthält einen Hinweis auf die anstehende Novelle des BaumSchG und der damit einhergehenden Erhöhung des Einheitssatzes für die Berechnung der Ausgleichsabgabe von 1.090,00 € auf 5.000,00 € pro Baum.
Mit 16.04.2024 wurde die Novelle des BaumSchG, LGBl Nr. 19/2024, kundgemacht. Das Gesetz trat mit Ausnahme der Strafbestimmungen rückwirkend am 15.01.2024 in Kraft. Das BaumSchG idF LGBl Nr. 19/2024 enthält keine Übergangsvorschrift betreffend im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits bei der Behörde anhängige Baumentfernungsansuchen.
Der Einheitssatz pro Baum für die Berechnung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 Wiener BaumSchG beträgt somit 5.000,00 € statt bisher 1.090,00 €. Ersatzpflanzungen können nunmehr nicht nur im Umkreis von 300m vom Standort des zu entfernenden Baumes, sondern auch im selben Bezirk auf eigenem oder fremden Grund erfolgen.
Dem Bf. wurde aufgrund der gesetzlichen Änderungen Zeit gegeben, neue Möglichkeiten für Ersatzpflanzungen (anderer Standort im Bezirk oder XL-Bäume) zu finden oder eine Umplanung seines Bauprojektes in Erwägung zu ziehen. Der Bf. ersuchte schließlich um Ausstellung des Bewilligungsbescheides.
Mit Bescheid vom 02.07.2024 erteilte das ***MBA*** gemäß § 4 Abs. 1 Z 1+2+4 Wiener BaumSchG idgF die Bewilligung zur Entfernung von Bäumen auf der Liegenschaft in ***Adresse***, und stellte fest, dass fünf Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück des Bf. vorgenommen werden können. Das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzungen beträgt acht Bäume.
Mit Bescheid vom 02.08.2024 wurde dem Bf. die Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 Wiener BaumSchG idgF (somit LGBl Nr. 19/2024) für acht Bäume iHv 40.000,00 € (statt bisher 8.720,00 €) vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt wurde aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes festgestellt und ist unstrittig. Der Antrag auf Baumentfernung seitens des Bf. stammt aus September 2023, zu einem Zeitpunkt als unbestritten das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idF Nr. 71/2018, gültig war.
Die Kundmachung des geänderten Wiener Baumschutzgesetzes erfolgte am 16.04.2024, rückwirkend mit 15.01.2024 und somit vor Ausstellung des Bewilligungsbescheides zur Baumentfernung und vor Erlassung des Bescheides über die Ausgleichsabgabe.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Das Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz - BaumSchG), LGBl. für Wien, Nr. 27/1974 idF LGBl. Nr. 19/2024 lautet auszugsweise:
Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wesentlich wertvolleren Bestandes entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen) oder
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, dass grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz - IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Die Entfernung dieser Bäume ist dem Magistrat mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung unter Bekanntgabe von Zahl, Art, Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung) und Standort der zu entfernenden Bäume anzuzeigen.
§ 5. (1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.
(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand, der Standort der zu entfernenden Bäume sowie Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand voraussichtlich auswirken, ersichtlich sind.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6).
(4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.
(5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.
(6) Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Der Magistrat kann in begründeten Fällen im Bescheid davon abweichende Fristen festsetzen.
[…]
Ausgleichsabgabe
§ 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Ziele des Wiener Baumschutzgesetzes zweckgebunden zu verwenden. Dies kann insbesondere die Anpflanzung von Bäumen, die Errichtung von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen, Wurzelraumverbesserungen, Baumscheiben- oder Bewässerungssystemen oder die Beschaffung oder Gestaltung der hierfür geeigneten Grundflächen umfassen. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.
(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 5.000 Euro.
(3a) Der Magistrat hat die Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit 1. Jänner 2025 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.
[…]
(4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.
(5) Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen.
[…]
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen rückwirkend am 15. August 1973 in Kraft.
(2) Die Strafbestimmungen treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 48/1998, gemäß § 4 Abs. 1 anhängige oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist § 9 Abs. 3 des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 54/1996, anzuwenden.
(4) Das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2024 tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b rückwirkend am 15. Jänner 2024 in Kraft.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Mit Bescheid vom 02.07.2024 hat das zuständige Magistratische Bezirksamt (***MBA***) dem Ansuchen des Bf. Folge getragen und die Bewilligung für die Entfernung von Bäumen auf seiner Liegenschaft in ***Adresse***, erteilt. Entsprechend der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Rechtslage (BaumSchG idF LGBl 19/2024) wurden die auszuführenden Ersatzpflanzungen vorgeschrieben bzw. die Anzahl der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzungen mit acht Bäumen festgesetzt.
In weiterer Folge hat das ***MBA*** mit Datum vom 02.08.2024 - auf Grundlage des § 9 BaumSchG idF LGBl. Nr. 19/2024 - den Bescheid über die Ausgleichsabgabe betreffend die nichterfüllbaren acht Ersatzpflanzungen erlassen. Gemäß § 9 Abs. 3 BaumSchG stellt die Ausgleichsabgabe das Produkt des Einheitssatzes iHv 5.000,- € und der Anzahl der nichterfüllbaren Ersatzpflanzungen (acht Bäume) dar. Im vorliegenden Fall beträgt die Ausgleichsabgabe somit 40.000,00 €.
Darin kann das Gericht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Aufgrund des in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips sind Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, ihre Entscheidungen - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - nur auf Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen, solange diese dem Rechtsbestand angehören (BFG 30.6.2014, RV/5100744/2014). In Entsprechung der ständigen VwGH-Judikatur hat daher die belangte Behörde für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren in der Sache selbst die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage herangezogen (VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014; 31.07.2020, Ra 2019/12/0071; 25.02.2020, Ro 2019/03/0029; 24.04.2019, Ra 2018/03/0051; 06.03.2019, Ro 2018/03/0029).
Mit Datum vom 16.04.2024 wurde die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes (BaumSchG) ordnungsgemäß kundgemacht. Gemäß § 19 Abs. 4 BaumSchG ist das Gesetz mit Ausnahme der Strafbestimmungen rückwirkend per 15.01.2024 in Kraft getreten. Da der Bescheid über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe erst mit Datum vom 02.08.2024 erlassen wurde, war unzweifelhaft das BaumSchG idF LGBl. 19/2024 anwendbar. Die Ausgleichsabgabe wurde auch der Höhe nach richtig berechnet.
Bringt der Bf. nun vor, dass die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe auf der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes basiere, so ist dieses Vorbringen näher zu prüfen:
Der Bf. begründet seine Bedenken dahingehend, dass im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Baumentfernung (September 2023) die alte Rechtslage einen Einheitssatz zur Berechnung der Ausgleichsabgabe iHv 1.090,00 € pro Baum (als nichterfüllbare Ersatzpflanzung) vorsah. Die gegenständliche Anhebung des Einheitssatzes um beinahe das Fünffache (auf 5.000,00 € pro Baum) verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die plötzliche und unerwartete Novelle und damit einhergehend die Anhebung des seit Jahren gleichgebliebenen Einheitssatzes stelle einen Eingriff von erheblichen Gewicht dar, wodurch er in seinem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage (zum Zeitpunkt der Antragstellung) enttäuscht worden sei. Dies umso mehr, als er auf Anraten der zuständigen Organe im November 2023 die Bewilligung des Baumfällungsansuchens mit der Bewilligung des Bauprojektes verknüpft habe. Die nunmehr angewandte Gesetzesbestimmung habe seinen Handlungsspielraum erheblich verändert (Ausgleichsabgabe iHv 40.000,00 € statt 8.720,00 €) und sei er gezwungen, die aufgrund der alten Rechtslage getroffenen Dispositionen zu ändern und anzupassen.
Mit diesen Bedenken vermag der Bf. jedoch nicht darzutun, dass die durch das LGBl. 19/2024 bewirkte Erhöhung des Einheitssatzes zur Berechnung der Ausgleichsabgabe, jene verfassungsrechtlichen Grenzen verletzt, die der Vertrauensschutz setzt.
Bereits mit Erkenntnis vom 06.12.1977, B 115/77 hat sich der Verfassungsgerichtshof mit § 9 BaumSchG beschäftigt und keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Landesgesetzgeber und der Verfassungskonformität geäußert. So führte er aus, dass das Gesetz Maßnahmen zur Erhaltung einer gesunden Umwelt oder zumindest zur Hintanhaltung weiterer Störungen der Umwelt, also Maßnahmen im Interesse eines ökologisch möglichst wenig gestörten Lebensraumes zum Inhalt habe.
Die durch § 9 BaumSchG verfügte Leistungsverpflichtung sei keine Enteignung im engeren Sinn (vgl. Slg. 6390/1971 und 7292/1974), sondern eine Eigentumsbelastung. Wohl beziehe sich Art. 5 StGG auch auf derartige Eigentumsbeschränkungen und Eigentumsbelastungen. Sie können daher nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimme. Der Gesetzgeber könne daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berühre oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoße (vgl. Slg. 6316/1970, 6780/1972 und 7306/1974). Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass durch die im § 9 BaumSchG vorgesehenen Geldleistungsverpflichtungen der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht berührt werde.
Soweit das BaumSchG die Verpflichtung zu Naturalleistungen (nämlich zu Ersatzpflanzungen bzw. Umpflanzungen - §§ 6 ff.) vorsehe, stehe diese in engem Zusammenhang mit dem in die Regelungskompetenz der Länder fallenden Baumschutz. Es seien daher gleichfalls die Länder zuständig, eine derartige Verpflichtung zu begründen. Die im § 9 BaumSchG vorgesehenen Geldleistungen seien Abgaben iS des F-VG 1948. Unter solchen Abgaben können zwar Geldleistungen verstanden werden (vgl. Slg. 3658/1959), nicht auch Naturalleistungen (vgl. Slg. 3666/1959). Solche unter Zwang vorgeschriebene Geldleistungen, über deren Ertrag Gebietskörperschaften zu verfügen haben, würden nicht die Eigenschaft einer Abgabe verlieren, wenn sie anstelle einer Sachleistung oder Dienstleistung vorgeschrieben werden, aber die Verpflichtung zur Geldleistung unabhängig vom Willen des Pflichtigen eintrete, dieser somit keine Wahlmöglichkeit habe (vgl. Slg. 3919/1961). Hier entstehe die Verpflichtung zur Geldleistung, sobald die Behörde mit Bescheid feststellt, dass die Pflicht zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht erfüllt werden könne (§ 9 Abs. 1 BaumSchG).
Der VfGH sah daher in der damaligen - ebenfalls rückwirkenden - Einführung des BaumSchG und damit einhergehend in der erstmaligen Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe keinen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Im Rahmen der Klimaschutznovelle 2024 wurde das BaumSchG durch LGBl. Nr. 19/2024 novelliert und im Sinne des Klimaschutzes punktuell nachgeschärft. Den Erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass ua. durch die Vornahme von geeigneten Ersatzpflanzungen durch mehrere neue Maßnahmen (zB: Vorschreibung größerer Ersatzbäume mit größerem Kronenvolumen, Möglichkeit zur Durchführung von Ersatzpflanzungen im gesamten Bezirk, Vorschreibung begleitender Maßnahmen bei Durchführung einer Ersatzpflanzung, wie etwa die Errichtung von Baumscheiben) eine Erhöhung der Effektivität des Gesetzes bewirkt werden solle. Durch die Anhebung der Ausgleichsabgabe sei der seit 1998 (letzte Anhebung der Ausgleichsabgabe) eingetretenen Inflation Rechnung getragen und den tatsächlichen Kosten für eine Ersatzpflanzung (einschließlich des Pflegeaufwandes) nähergekommen worden.
Naturgemäß stellt die Erhöhung des Einheitssatzes zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für denjenigen, der sie tragen muss, eine Verschlechterung der Rechtslage dar. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß § 4 Abs. 1 anhängige Verfahren eine explizite Regelung getroffen hätte (so bereits in § 19 Abs. 3 BaumSchG idF LGBl. Nr. 48/1998 geschehen).
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg. 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (VfGH 25.09.2015, G 111/2015 mwN; VfSlg. 18.010/2006 mwN).
Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere, wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg. 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg. 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg. 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004) oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw. ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg. 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002). Einen solchen Fall hat der Verfassungsgerichtshof etwa angenommen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, der dann durch Wegfall der Begünstigung frustriert wird (VfSlg. 12.944/1991 zum Nachtfahrverbot für lärmarme Lastkraftwagen) oder wegen Durchführung der geförderten Planungsmaßnahmen und Vorhaben nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (VfSlg. 13.655/1993 zur Abschaffung der Energieförderungsrücklage).
Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Bestimmung des § 9 Abs. 3 BaumSchG idgF weder auf einen Sachverhalt, der vor Erlassung des Gesetzes liegt (der Sachverhalt wird nämlich erst mit Ausstellung des Bewilligungsbescheids verwirklicht), noch werden rechtliche Anwartschaften (sogenannte "wohlerworbenen Rechte") durch das LGBl. Nr. 19/2024 nachträglich beeinträchtigt.
Das Gericht kann weiter nicht erkennen, dass vor der mit dem LGBl. Nr. 19/2024 erfolgten Erhöhung des Einheitssatzes zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eine Rechtslage bestanden hätte, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen gefördert hätte. Weder sind aus dem Gesetz "Anreize für Investitionen" ablesbar, noch "veranlasst oder motiviert" das BaumSchG zu Investitionen. Vielmehr dient bzw. hat die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe immer schon dazu gedient, Bäume in ihrem angestammten Lebensraum zu erhalten bzw. Ersatzpflanzungen im öffentlichen Raum finanziell zu ermöglichen. Es mag zutreffend sein, dass der Bf. seinen Kalkulationen und Entscheidungen die damals geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat. Wie aber der VfGH in seinem Erkenntnis vom 18.06.2019, G 150/2018 ausgeführt hat, können auch unternehmerische Entscheidungen durch Gesetzesänderungen in ihren Auswirkungen mitunter nachteilig beeinflusst werden (mit Verweis auf VfSlg. 13.657/1993).
Der Umstand, dass bis zum Inkrafttreten des LGBl. Nr. 19/2024 der Einheitssatz zur Berechnung der Ausgleichsabgabe seit dem Jahr 1998 nicht angehoben wurde, vermag nicht zu bewirken, dass auf den unveränderten Fortbestand dieser Rechtslage ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen besteht. Zudem ist aus dem Akt ersichtlich, dass der Bf. noch vor Kundmachung der Gesetzesnovelle von den geplanten Änderungen hinsichtlich der Höhe des Einheitssatzes informiert wurde und die belangte Behörde auch vor Erlassung des Bewilligungsbescheides zur Baumentfernung mit dem Bf. sämtliche Möglichkeiten der Ersatzpflanzungen oder Projektumplanungen besprochen hat.
Die vom Bf. ob der Verfassungsmäßigkeit der mit dem BaumSchG idF LGBl. Nr. 19/2024 erfolgten Erhöhung des Einheitssatzes zur Berechnung der Ausgleichsabgabe erhobenen Bedenken treffen damit nicht zu.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da der Beschwerdeführer ausschließlich die oben behandelten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendete Bestimmung des Wiener Baumschutzgesetzes (§ 9 Abs. 3 BaumSchG idF LGBl Nr. 19/2024) vorbrachte, war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Wien, am 15. April 2025