JudikaturVwGH

Ra 2018/02/0162 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2018

Der FMA kommt nach § 58 Abs. 1 Z 10 Sanierungs- und AbwicklungsG 2017 die Befugnis zu, die Fälligkeit der erfassten Schuldtitel und den damit verbundenen Zinsenlauf zu ändern. Die Änderung der Fälligkeit gehört daher zum Hauptinhalt des Spruchs und stellt nicht etwa eine Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung dar, mit der die im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen zeitlich begrenzt werden sollen (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/05/0072). Der Fall, dass ein befristet erteiltes Recht erlischt, wodurch Klaglosstellung eintritt (vgl. erneut VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014), liegt daher nicht vor. Das VwG hat das Verfahren betreffend den ursprünglichen Bescheid nach § 58 Abs 1 Z 10 Sanierungs- und AbwicklungsG 2017 eingestellt. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Einstellungsbeschlusses war die Beschwerde gegen die Bestätigung des ursprünglichen Bescheides beim VwG anhängig und nicht rechtskräftig. Mangels Rechtskraft wurde dem ursprünglichen Bescheid somit nicht derogiert und ist dieser Bescheid weiterhin geeignet, in die Rechtssphäre der Revisionswerberin einzugreifen (vgl. VwGH 8.5.2013, 2011/04/0137; 14.11.2017, Ra 2017/09/0022).

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