JudikaturBVwG

W277 2309312-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2025

Spruch

W277 2309312-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , diese vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag per E-Mail in der XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), beantragte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige XXXX (in der Folge: „Schüler“), vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX , diese vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die Durchführung eines Verfahrens nach § 32 Abs. 2 SchUG, die Einholung der Zustimmung des zuständigen Schulhalters gemäß § 32 Abs. 2 SchUG und die Bewilligung eines freiwilligen XXXX .

2. Mittels E-Mail vom XXXX informierte die belangte Behörde die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Parteien, dass der Antrag – wie im Vorjahr – direkt in der Direktion einer näher genannten Schule zu stellen sei.

3. Mit Schreiben vom XXXX suchte die Mutter des Schülers um Bewilligung eines freiwilligen XXXX direkt bei der Schulleitung der Schule an.

4. Am XXXX erhielt die belangte Behörde die erforderliche Zustimmung der Schulerhalterin und entsprach dem Ansuchen durch entsprechende Umsetzung im Schulverwaltungsprogramm „WiSion“.

5. Am XXXX informierte die Schulleitung die Mutter des Schülers – auf deren Nachfrage am XXXX – per Mail über die Aufnahme und die geplante Zuweisung in eine dezidierte Klasse, was jene auch zur Kenntnis nahm.

6. Am XXXX brachten die Beschwerdeführer mittels ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein.

7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag vom XXXX zurück und begründete dies – nach kurzer Zusammenfassung des Verfahrensganges – zusammengefasst damit, dass dem Antrag durch faktische Umsetzung entsprochen wurde.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das „zuständige“ Verwaltungsgericht. Begründend monierten sie im Wesentlichen die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides, insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verletzung der Entscheidungspflicht. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Antrag wiederholt.

9. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom XXXX leitete das XXXX die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiter (hg. eingelangt am XXXX ).

11. Mit Schreiben vom XXXX hielt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vor und wurde eine Frist zur Stellungnahme - unter Hinweis, dass bei Nichtabgabe einer Stellungnahme das Beschwerdeverfahren eingestellt werden wird – gewährt.

11.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der beschwerdeführenden Partei um Fristerstreckung ersucht (OZ 8).

11.2. Mit Schreiben XXXX wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis XXXX eingeräumt (OZ 9).

11.3. Mit Schriftsatz vom XXXX nahmen die beschwerdeführenden Parteien hierzu Stellung.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter I. angeführten Verfahrensgang als Sachverhalt fest.

Der Beschwerdeführer XXXX , war in Österreich ab XXXX schulpflichtig. Im XXXX besuchte er die XXXX in einem freiwilligen XXXX und hat die XXXX abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Die Beschwerdeführer:innen richteten ihre Beschwerde an das „zuständige“ Verwaltungsgericht. Gemäß § 83 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. Der gegenständlich verfahrensauslösende Antrag fußt auf § 32 Abs. 2 SchUG und fällt somit unter die Vollzugsangelegenheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017. Gemäß § 33 Z 1 leg.cit. entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht. Die Weiterleitung des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte somit zu Recht.

Zu A)

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit

3.1.1.Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

3.1.3. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Die belangte Behörde erhielt am XXXX die Zustimmung der Schulerhalterin. Die Absolvierung wurde im Schulverwaltungsprogramm „WiSion“ bewilligt. Die Schulleitung der Schule informierte die Erziehungsberechtigte am XXXX per Mail über die Aufnahme. Der Beschwerdeführer XXXX besuchte im XXXX die XXXX in einem freiwilligen XXXX und hat die XXXX positiv abgeschlossen.

Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen könnte sich auch bei einer Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern. Daher ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer Entscheidung weggefallen.

Das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren ist folglich daher wegen Klaglosstellung als gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3.1.4. Der Vollständigkeit halber wird weiters zu dem Vorbringen der Stellungnahme vom XXXX (OZ 10) anzuführt, dass die zu Recht erfolgte Weiterleitung des Verwaltungsgerichts Wien der gegenständlichen Beschwerdesache beim Bundesverwaltungsgericht nachweislich am XXXX elektronisch eingelangt ist (OZ 1) und nicht wie angeführt ho. am XXXX einlangte (siehe hierzu I.10).

Darüber hinaus wird festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Erklärung der Gegenstandslosigkeit und Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens der Rechtsansicht in den in der Stellungnahme vom XXXX (OZ 10) angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht und somit der „ XXXX “ wurde. So wurde im angeführten Beschwerdeverfahren zu GZ XXXX das freiwillige XXXX . Schuljahr mangels Beschwer infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. Die Argumentation, es liege eine inkonsistente Spruchpraxis vor, kann somit nicht gefolgt werden.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.