Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 20.12.2024, Zl B/2192/06/20:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 20.12.2024 wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2024 auf Anerkennung näher genannter Prüfungen ab, wogegen dieser mit Schreiben vom 30.12.2024 Beschwerde erhob.
2. Mit Begleitschreiben vom 24.02.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor (eingelangt am 27.02.2025) ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
3. Mittels nicht unterfertigtem E-Mail vom 01.07.2025 informierten der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung seiner Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 03.07.2025 informierte die belangte Behörde – auf vorhergehende Anfrage – das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer alle Prüfungen des Studiums absolviert hätte, das Studium geschlossen sei und übermittelte einen Auszug aus dem elektronischen Studierendenakt.
5.Mit Note vom 07.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorgehalten und ihm alternativ aufgetragen, seine Zurückziehung der Beschwerde unterfertigt und rechtskonform iSd Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) einzubringen. Für beides wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
6. Innerhalb der gesetzten Frist langte weder eine Stellungnahme noch eine rechtskonforme Zurückziehung der Beschwerde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
2. Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.1. Zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit [Spruchpunkt A)]
3.1.1.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe dazu etwa VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).
3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 28.10.2024 auf Anerkennung von Prüfungen für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht 16“ an der WU Wien.
Da der Beschwerdeführer mittlerweile alle Prüfungen des Studiums absolviert und das Studium geschlossen hat, könnte sich seine Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern. Das Beschwerdeverfahren ist sohin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.