JudikaturBVwG

W277 2308703-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2025

Spruch

W277 2308703-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der erziehungsberechtigte Vater XXXX der minderjährigen Schülerin XXXX , geboren am XXXX , bei der Bildungsdirektion für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht. Als Begründung wurde ein Auslandsaufenthalt des erziehungsberechtigten Vaters, XXXX im Zeitraum vom XXXX angeführt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom XXXX (Antragsdatum im Bescheid angeführt mit XXXX ) betreffend das Fernbleiben der minderjährigen Schülerin vom Unterricht vom XXXX ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass XXXX bereits vom XXXX sowie vom XXXX die Erlaubnis zum Fernbleiben aufgrund eines karitativen Projekts des Erziehungsberechtigten XXXX erteilt worden sei.

Das Fernbleiben sei stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen, das unbedingt erforderlich sei, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können. Als Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben einer Schülerin könne die Berufung auf ein außergewöhnliches Ereignis in Betracht kommen. Alljährlich wiederkehrenden Ereignissen mangle es an der zwingend erforderlichen Außergewöhnlichkeit.

Die Mitnahme von Schülerinnen auf XXXX , welche eine XXXX ausüben, stelle kein Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung am Schulbesuch dar.

Regelmäßig wiederkehrende Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Eltern der Schülerin würden ein Fernbleiben vom Unterricht nicht rechtfertigen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass es nachvollziehbar sei, das regelmäßig wiederkehrende Ereignisse nicht als außergewöhnlich gewertet werden können. Es bestehe aber im gegenständlichen Fall eine außergewöhnliche Situation, zumal für XXXX keine Betreuung in XXXX für den gegenständlichen Zeitraum bestehe.

3.1. Nachgereicht wurden weiters Unterlagen betreffend das unter I.2. angeführte karitative XXXX .

4. Mit Schriftsatz vom XXXX hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen war.

4.1. Innerhalb der gesetzten Frist erging keine Stellungnahme.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter I. angeführten Verfahrensgang als unstrittigen Sachverhalt fest. XXXX ist schulpflichtig und besuchte im Schuljahr XXXX die Volksschule in XXXX .

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die verfahrensgegenständlichen Parteien haben von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Gebrauch gemacht und folglich auch keine Äußerung zum Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses erstattet (OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit

3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits zur Gänze verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden kann.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.