Ra 2018/01/0370 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der bloße in der Zulassungsbegründung enthaltene Verweis auf detaillierte Ausführungen zu den Revisionsgründen genügt dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht (vgl. VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255 mwN).