Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (vgl. E 17. Juli 2008, 2008/21/0055 und 2008/21/0386; E 8. Juli 2009, 2008/21/0108; E 16. Mai 2012, 2010/21/0023). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet (vgl. E 14. April 2011, 2010/21/0037; E 29. September 2009, 2009/21/0168; E 27. Jänner 2010, 2010/21/0016; E 20. Februar 2014, 2013/21/0227). In einer solchen Konstellation besteht keine Verpflichtung, diese Fragen im Korrespondenzweg abzuklären. Es bleibt dem Fremden aber unbenommen, zusätzlich eine (durch seinen Rechtsvertreter verfasste) schriftliche Stellungnahme zu dem in der Ladung angeführten Thema zu erstatten (vgl. E 17. Juli 2008, 2008/21/0055).
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