Spruch
G305 2303250-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung nach einer am 03.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, (A) beschlossen und (B) zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin (BF) bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) die Erteilung einer Anmeldebescheinigung als „Privatier“.
2. Im Zuge eines Verbesserungsauftrages reichte sie eine „Bestätigung zur Teilinvalidität“ nach, nicht jedoch Belege für ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Da sie die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht nachweisen konnte, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Schreiben vom XXXX .2024 davon in Kenntnis gesetzt und die Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeregt.
3. Daraufhin forderte sie das BFA schriftlich dazu auf, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen.
Die BF erstattete fristgerecht eine Stellungnahme.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) werde.
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle und daher dem Sozialsystem unweigerlich zur Last fallen werde. Sie lebe erst seit einem knappen Jahr im Bundesgebiet und könne daher nicht von einem schützenswerten Familienleben gesprochen werden, auch wenn Familienmitglieder hier leben würden. Andere in Österreich aufenthaltsberechtigte Personen habe sie nicht genannt. Da sie zusätzlich keiner geregelten Arbeit nachgehe und über keinen Krankenversicherungsschutz verfüge, wären öffentliche Interessen an ihrer Ausreise höher zu bewerten als ihre privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband die BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu Beheben und auszusprechen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass die Behörde ihre Lebensumstände nicht ausreichend ermittelt hätte. Sie lebe zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt und auch zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn habe sie intensiven Kontakt. Da sie Pensionsleistungen aus Serbien beziehe und sowohl von ihrem Lebensgefährten, als auch vom Sohn finanziell unterstützt werde, verfüge sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Auch verfüge sie über eine Krankenversicherung, weshalb sie auf keinerlei staatliche Leistungen angewiesen sei. Aus all diesen Gründen verfüge sie über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
Mit ihrer Beschwerdeschrift brachte sie weiters Pensionsunterlagen, eine Bestätigung der Krankenversicherung in Serbien sowie ein Schreiben ihres Lebensgefährten und des Sohnes zur Vorlage.
6. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.
7. Am 03.03.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die BF im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin als Partei und ihr Lebensgefährte als Zeuge befragt wurden. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF wurde am XXXX in der kroatischen Stadt XXXX (nunmehr Kroatien; vormals Jugoslawien) geboren und ist kroatische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist kroatisch.
Sie hat in ihrer Heimat die Grund- und Pflichtschule abgeschlossen und im Anschluss daran für zwei Jahre eine landwirtschaftliche Schule besucht, welche sie jedoch ob des beginnenden Krieges nicht beendet hat. In der Folge arbeitete sie in XXXX als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft.
1.2. Die BF ist verwitwet und Mutter des am XXXX geborenen XXXX . Er ist im Bundesgebiet erwerbstätig und wurde ihm am XXXX .2024 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
Seit etwa drei Jahren führt die BF eine Beziehung mit dem kroatischen Staatsangehörigen XXXX (laut IZR auch XXXX ), geboren am XXXX . Er ist seit XXXX im Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung. Beide kennen einander bereits seit der gemeinsamen Grundschulzeit in XXXX und führten schon vor der Einreise der BF im XXXX eine Beziehung, wobei es hier zu wechselseitigen Besuchen gekommen ist. XXXX arbeitet als LKW-Fahrer innerhalb Österreichs und ist hier von Montag bis Freitag beschäftigt.
Die BF, XXXX und XXXX wohnen in einem Mietshaus in XXXX , wobei XXXX dort eine eigene Wohnung bewohnt und die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten separat lebt. Die Miete für die Wohnung der BF und auch der weitere Lebensunterhalt wird von ihrem Lebensgefährten, XXXX , bestritten. XXXX unterstützt seine Mutter ebenso finanziell.
1.3. Eine Schwester der BF lebt in XXXX , Serbien. Zu weiteren in Serbien und Kroatien lebenden Verwandten hat sie mittels Telefon oder auch WhatsApp Kontakt.
In Österreich hat sie neben ihrem hier lebenden Sohn keine nahen Verwandten, jedoch einen aus Personen aus XXXX , die in Österreich leben, bestehenden Freundeskreis. Zu ihrem Sohn steht sie ob der gewährten finanziellen Unterstützung in finanzieller Abhängigkeit.
1.4. Die BF ist im Besitz eines noch bis XXXX gültigen kroatischen Reisepasses zur Nummer XXXX sowie eines kroatischen Personalausweises.
Ob ihres in Österreich lebenden Lebensgefährten fasste sie den Entschluss, sich auch im Bundesgebiet niederzulassen. Hierfür stellte sie am XXXX bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, die schließlich verfahrensauslösend war.
Über ihren Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde bisher noch nicht entschieden.
1.5. Seit dem XXXX scheint bei der BF eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in einer Gemeinde im XXXX auf. An der selben Adresse sind auch ihr Sohn und ihr Lebensgefährte meldeamtlich erfasst.
Einmal im Monat fährt die BF nach Serbien, um dort Medikamente zu besorgen und Rechnungen zu begleichen. Für diesen Zweck hält sie sich dort bis zu vier Tage auf.
1.6. Die BF leidet seit ihrem elften Lebensjahr unter Epilepsie und steht seitdem zuerst in Kroatien und zuletzt in Serbien in Behandlung. Sie nimmt Medikamente zur Behandlung ihres Epilepsieleidens ein.
Seit einem im Jahr XXXX stattgehabten Unfall hat sie eine verkümmerte Hand, die mehrfach in Belgrad operiert wurde.
Im Bundesgebiet war sie zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig.
Ein Krankenversicherungsschutz besteht dahingehend, als sie in Serbien über einen solchen und auch über einen Unfallversicherungsschutz verfügt, weshalb in Österreich ein Leistungsbezug möglich ist (siehe hierzu https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870670).
Die BF ist gemeinsam mit ihrer Schwester Eigentümerin eines Hauses in ihrer Geburtsgemeinde in Kroatien, hat jedoch keine weiteren Ersparnisse und erhält eine monatliche Invaliditätspension aus Serbien in Höhe von etwa EUR 300,00. Es handelt sich bei ihr um eine Pensionistin, die bisher nie im Bundesgebiet erwerbstätig war.
Für ihren weiteren Lebensunterhalt kommt primär ihr Lebensgefährte auf, sie erfährt jedoch auch finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn.
1.7. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Abgesehen davon liegen keine in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafen wegen einer Verwaltungsübertretung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
Die Personalia der BF (sohin deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund ihrer konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia der BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden zudem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Eine Datenblattkopie ihres Reisepasses liegt dem Verfahrensakt ein, ein Personalausweis wurde im Zuge der Verhandlung am 03.03.2025 vorgelegt.
Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihrer Herkunft. Über ihre Muttersprache hinausgehende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, zumal sie auch während der Verhandlung einfache, auf Deutsch gestellte, Fragen nicht zu beantworten vermochte.
Die familiären und freundschaftlichen Bindungen zu Serbien, zu Kroatien und zu Österreich konnten ob der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der BF vor dem BVwG festgestellt werden und wurden ihre diesbezüglichen Angaben von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.
Dass sie im Bundesgebiet keine gesellschaftlichen oder beruflichen Bindungen hat, ergibt sich daraus, dass sie sich erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeit im Bundesgebiet aufhält, pensionsbedingt ohne Erwerbstätigkeit ist und auch keinerlei Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen.
Ihre Meldedaten sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergibt sich auch ihr durchgehender Inlandsaufenthalt seit dem XXXX sowie der Umstand, dass sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung lebt. Ein Mietvertrag, die Wohnung betreffend, wurde vorgelegt. Dass XXXX an der selben Adresse, jedoch in einer eigenen Mietwohnung lebt, folgt den glaubhaften Angaben der BF vor dem BVwG. Die ihm ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert, ebenso jene von XXXX .
Die Erwerbstätigkeit der BF in Serbien ergibt sich aus den von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Pensionsbezug und auch ihr in Serbien gegebener Krankenversicherungsschutz wurden durch dementsprechende Dokumente samt beglaubigter Übersetzung belegt und konnten dementsprechend festgestellt werden. Ob öffentlich zugänglicher Informationen ergibt sich, dass sie als in Serbien krankenversicherte Person auch in Österreich medizinische Leistungen in Anspruch nehmen kann (siehe hierzu https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870670, Zugriff am 12.03.2025).
Der Bezug von Medikamenten in Serbien und ihr regelmäßiger Aufenthalt dort, um Rechnungen zu begleichen, konnte anhand der plausiblen Angaben der FB hierzu vor dem BVwG festgestellt werden. Dies bestätigende Angaben wurden auch von ihrem als Zeuge befragten Lebensgefährten getätigt.
Lohnzettel XXXX betreffend wurden dem BVwG ebenso zur Vorlage gebracht.
Zudem liegt eine unterfertigte Verpflichtungserklärung ihres Sohnes und ihres Lebensgefährten vor, nach welchen beide die BF finanziell unterstützen (AS 97).
Die Beantragung einer Anmeldebescheinigung im XXXX ergibt sich aus dem dementsprechenden Schreiben der Niederlassungsbehörde an das BFA vom XXXX , zusätzlich ist diese im IZR dokumentiert.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchteil A)
Da einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (wie auch in der Beschwerde richtig erkannt), sondern sich dies ob eines wahrscheinlich redaktionellen Fehlers lediglich in der Rechtsmittelbelehrung findet, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B)
3.1. Als Staatsangehörige von Kroatien ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet:
„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“
Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen, noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Beantwortung der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
3.4. Die BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Daher kann sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.5. Sie verfügt mit der eigenen (Invaliditäts-)Pension und den familieninternen Zuwendungen ihres Sohnes und des Lebensgefährten über ausreichende Existenzmittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und bewohnt zudem mietfrei eine von ihrem Lebensgefährten finanzierte Wohnung.
Die BF bezieht vom österreichischen Staat keine Sozialhilfeleistungen und liegt anlassbezogen auch eine Erklärung ihres Sohnes und ihres Lebensgefährten in Bezug auf die finanzielle Unterstützung der BF vor. Da sie zudem in Serbien krankenversichert ist, was sie zum Bezug von medizinischen Leistungen im Bundesgebiet ermächtigt, ist sie gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Dazu kommt, dass in Hinblick auf eine bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendige Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG hervorgekommen ist, dass ihr Sohn und der Lebensgefährte im Bundesgebiet leben, die die BF weitestgehend (auch finanziell) unterstützen können. Die BF hat zwar weiterhin familiäre Bindungen zu Kroatien und zu Serbien und verfügt dort auch über eine eigene Wohnmöglichkeit. In einer Abwägung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ist davon auszugehen, dass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben entgegenstehen.
Andere Gründe für ihre etwaige Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
Da sie sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.