IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zl. 1389672105-240498582, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und fremdenpolizeilichem Aufgriff am 25.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX in Äthiopien geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der „Tigray – Äthiopien“ an und beherrsche seine Muttersprache Tigrinya in Wort und Schrift. Seine Eltern und seine beiden Brüder lebten noch in Äthiopien.
Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass vor drei Jahren ein Krieg zwischen der Regierung und Tigray begonnen habe. Deswegen seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr warte auf den Beschwerdeführer eine lebenslange Haftstrafe.
2. Mit Stellungnahme vom 04.04.2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege seiner Rechtsvertretung um die Richtigstellung folgender Daten im Protokoll der Erstbefragung: Name, Dauer des Schulbesuchs (acht Jahre) und Angaben zum Vater („im Jahr 2013“ im Alter von 50 Jahren verstorben).
3. In der Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Durchführung einer Altersfeststellung. Aus dem auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.05.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ein wahrscheinliches Alter von 18,9 Jahren aufgewiesen habe. Das daraus errechnete „fiktive“ Geburtsdatum laute XXXX . Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.
4. Am 25.09.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer medizinische und ärztliche Unterlagen aus Österreich vor.
Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, dass sich seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester in Äthiopien aufhielten. Ihren genauen Aufenthaltsort kenne er nicht. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Sein Vater sei zwei Tage vor seiner Ausreise im Krieg erschossen worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer es gewesen sei.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Volksgruppe, die Tigray, in Äthiopien gehasst werde. Angehörige seiner Volksgruppe würden schlecht behandelt, umgebracht und getötet. Der Krieg sei der Auslöser dafür gewesen, dass alle ihr Dorf hätten verlassen müssen, weil sie direkt inhaftiert oder umgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe es nicht ertragen können. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei froh, dass er nicht erschossen worden sei. Als sein Vater erschossen worden sei, habe er richtig Panik gehabt. Die ganze Situation sei nicht zu ertragen. Man fühle sich „dort“ nicht als Mensch.
5. Mit Bescheid vom 08.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
6. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Furcht des Beschwerdeführers wohlbegründet sei, da er „aufgrund seiner Volksgruppe seit Ausbruch des Bürgerkriegs individuell aufgrund seiner Merkmale als Angehöriger der Tigray durch anhaltende Diskriminierungen, gewalttätige Übergriffe und extralegalen Tötungen im Sinne der GFK verfolgt“ werde. Die Volksgruppe des Beschwerdeführers werde in ganz Äthiopien „gezielt von der Regierung beziehungsweise regierungsnahen Institutionen beziehungsweise Milizen verfolgt, inhaftiert, gefoltert und umgebracht“. Aus den Länderberichten sei eine andauernde systematische Verfolgung der Tigray zu entnehmen, weshalb von einer Gruppenverfolgung auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil er in Addis Abeba keine Familienangehörigen, Verwandten oder soziale Netze habe und aufgrund seiner Erkrankung auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne.
7. Am 18.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen sowie eine Stellungnahme zu den Länderberichten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Äthiopien, ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum orthodoxen Christentum und gehört der Volksgruppe der Tigray (auch: Tigrayer) an. Er beherrscht seine Muttersprache Tigrinya in Wort und Schrift. Darüber hinaus beherrscht der Beschwerdeführer Amharisch in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Region (West-)Tigray (Äthiopien) geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seiner Schwester aufwuchs, die Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer reiste aus Äthiopien aus und gelangte über den Sudan nach Libyen, von wo er sich schlepperunterstützt bis in das österreichische Bundesgebiet begab. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen Herzfehlbildung, welche die Sauerstoffversorgung des Körpers einschränkt XXXX . Der Beschwerdeführer benötigt laufend medizinische Behandlung, welche er im österreichischen Bundesgebiet auch in Anspruch nimmt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er lebt im Bundesgebiet als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war bzw. ist in Äthiopien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tigray keiner individuellen (asylrelevanten) Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. Ihm droht bei einer Rückkehr keine (asylrelevante) Bedrohung bzw. Verfolgung (bloß) aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Äthiopien (Stand 05.09.2025):
POLITISCHE LAGE
Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024).
Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben (AN 7.10.2024). Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024).
Die politische Macht geht vom Premierminister aus (AN 7.10.2024). Premierminister ist seit 2018 Abiy Ahmed Ali (CIA 13.8.2025).
Das Parlament verfügt über zwei Kammern. Das 153sitzige House of Federation, dessen Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und in Belangen zwischen Regionalstaaten und Bundesregierung; sowie das 547sitzige Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy über 448 Sitze, andere Parteien über 22. Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025).
Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vgl. AA 19.7.2024, SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025).
Bis zum Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali 2018 stand Äthiopien fast drei Jahrzehnte unter der Herrschaft der TPLF (AA 17.2.2025). Der Amtsantritt Abiys war von innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vgl. AA 17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen (AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025).
Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vgl. Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten (Sahan 12.8.2025).
Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vgl. Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan 19.8.2025).
Obwohl Getachew ursprünglich viele Instrumente der TIA kontrolliert hat, gerieten Armee und allgemeine Unterstützung schließlich hinter die TPLF. Im März 2025 besetzte diese TPLF mit verbündeten Sicherheitskräfte wichtige Büros in Mekelle und anderen Städten Tigrays, Getachew musste aus der Region weichen. Auslöser war der Versuch von Getachew, Militärkommandanten abzusetzen (SFH 5.2025).
SICHERHEITSLAGE
Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).
In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann.
(ACLED 18.7.2025)
Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025).
Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen (BMEIA 20.8.2025). Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor (AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle (AA 20.8.2025). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren (AA 19.7.2024).
Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI 6.1.2025).
Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA 20.8.2025).
Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).
Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025).
Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025).
Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025).
Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024).
Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army (OLA) (UKHO 6.2025).
Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025).
Gambela: In Gambela bleibt die Lage angespannt, es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025).
Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).
Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen, der Zustrom somalischer Flüchtlinge sowie Infiltrationsversuche und Angriffe islamischer Fundamentalisten (u.a. al Shabaab) stellen erhebliche Risikofaktoren dar. Größere Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025).
Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vgl. CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).
Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025).
Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).
RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Das demokratische Gleichgewicht zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist in Äthiopien allerdings wenig ausgeglichen (ADA 2.2025). Die Regierung achtet die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 19.7.2024). Die Gerichte sind politischen Eingriffen ausgesetzt und verfügen in der Praxis nicht über die ihnen zustehende Autonomie. Richter, die versuchen, ihre Unabhängigkeit zu wahren, müssen mit der Entfernung aus ihren Verfahren oder sogar mit einer Verhaftung rechnen. Auch Staatsanwälte stehen unter dem Druck der Politik (FH 2025). Zudem hält sich die Exekutive oft nicht an Gerichtsurteile (AA 19.7.2024). Während die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, sind die Strafgerichte schwach und überlastet (USDOS 23.4.2024).
Jüngste Reformen haben strukturelle Mängel und institutionelle Vorurteile weiter verschärft, beispielsweise die ausschließliche Zuständigkeit von Militärgerichten für Verbrechen, an denen Militärangehörige beteiligt sind. Dies widerspricht internationalen Standards und untergräbt die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft. Dabei tragen schon die ordentlichen Gerichte zur Straflosigkeit der Sicherheitskräfte bei, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung politischer Gefangener (FH 2025).
Struktur, traditionelles und religiöses Recht: Es gibt Bundeshöchstgerichte und Bundesgerichte erster Instanz; zwei Instanzen in jedem Regionalstaat; Schariagerichte; und traditionelle Gerichte (CIA 13.8.2025). Die Verfassung erkannte sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte an (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gestattet es Schariagerichten, über Personenstandsfälle zu entscheiden, sofern beide Parteien Muslime sind und der Zuständigkeit des Gerichts zustimmen (USDOS 26.6.2024).
Viele Landbewohner haben kaum Zugang zu formellen Justizsystemen und verlassen sich i.d.F. zur Konfliktlösung auf traditionelle Mechanismen. Laut Gesetz müssen alle Streitparteien der Anrufung eines traditionellen oder religiösen Gerichts zustimmen, bevor ein solches Gericht einen Fall verhandeln kann. Jede Partei kann jederzeit Berufung bei einem regulären Gericht einlegen. Schariagerichte werden v.a. in den überwiegend muslimischen Regionen Somali und Afar herangezogen. Andere traditionelle Rechtssysteme wie Ältestenräte arbeiten überwiegend in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).
Verfahrensrechte in der Praxis: Das Recht auf ein faires Verfahren wird im Allgemeinen nicht geachtet (FH 2025). Die Polizei hat wiederholt faire öffentliche Gerichtsverfahren verhindert, u.a. durch Schikanen und Inhaftierungen von Verteidigern (USDOS 23.4.2024). Menschen in den Konfliktgebieten genießen generell de facto kaum Rechtsschutz (FH 2025). Vielerorts werden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. Derart Inhaftierte dürfen mitunter ihre Rechte nicht wahrnehmen, z.B. die Rechte auf Zugang zu rechtlicher Vertretung und auf eine Anhörung vor Gericht (AI 29.4.2025). Tausenden von Verdächtigen, insbesondere denjenigen, die im Konfliktgebieten inhaftiert worden sind, wird grundlegender Rechtsschutz vorenthalten. Sie werden unrechtmäßig und über lange Zeiträume ohne ordnungsgemäßes Verfahren in Haft gehalten und sind dort Folter sowie anderen grausamen und unmenschlichen Behandlungen und Strafen ausgesetzt (OMCT 4.2024).
Der Staat stellt mittellosen Angeklagten einen Rechtsbeistand bei, Berichten zufolge sind aber Umfang und Qualität der Leistungen aufgrund des herrschenden Anwaltsmangels unzureichend. Daneben gibt es zahlreiche kostenlose Rechtsberatungsstellen, v.a. an Universitäten (USDOS 23.4.2024).
Langwierige Gerichtsverfahren, eine große Zahl von Inhaftierten, Ineffizienz in der Justiz und Personalmangel führten häufig zu Prozessverzögerungen, die sich in manchen Fällen über Jahre hinzogen (USDOS 12.8.2025). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird u.a. wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt (AA 19.7.2024).
Die Polizei missachtet seit langem gerichtliche Anordnungen zur Freilassung gegen Kaution, insbesondere bei prominenten Häftlingen (HRW 12.6.2025; vgl. OMCT 4.2024, USDOS 12.8.2025). Gerade politischen Gefangenen wird oftmals seitens der Exekutive ihr von Gerichten zugestandenes Recht auf Kaution verweigert (OMCT 4.2024). So werden z.B. die Journalisten Dawit Begashaw und Genet Asmamaw weiter in Haft gehalten, obwohl Gerichte ihnen wiederholt Kaution zugestanden haben (USDOS 12.8.2025).
SICHERHEITSBEHÖRDEN
Sowohl Bundes- als auch regionale Polizeikräfte sind als Exekutive für die Strafverfolgung zuständig. Die Bundespolizei ist dem Büro des Premierministers gegenüber verantwortlich. 2018 wurde die Republikanischen Garde als eigenständige Militäreinheit eingerichtet Sie ist operativ dem Büro des Premierministers unterstellt, administrativ dem Verteidigungsministerium. Sie ist für den Schutz hochrangiger Beamter und Regierungsinstitutionen sowie für die Durchführung einiger Militäroperationen zuständig (CIA 13.8.2025). Der äthiopische Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens (AA 19.7.2024).
Auch die Armee leistet fallweise Unterstützung bei der inneren Sicherheit (CIA 13.8.2025). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren u.a. mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen und für die die Streitkräfte nicht ausgebildet sind, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambela, Sidamo) werden weiterhin auch Militäreinheiten bei Unruhen oder der Bekämpfung krimineller Handlungen oder terroristischer Banden eingesetzt (AA 19.7.2024).
Regionalregierungen haben vormals regionale Sicherheitskräfte unterhalten (u.a. paramilitärische Spezialkräfte), die i.d.R. unabhängig von der Bundesregierung agiert haben. Im April 2023 hat die Bundesregierung dann die Integration dieser Regionalkräfte in die Bundespolizei bzw. in die Bundesarmee angeordnet. In einigen Fällen haben sich Regionalregierungen ehemalige Angehörige der Spezialkräfte als sogenannte „crowd control“ (Adma Bitena), als separate Einheit innerhalb ihrer Sicherheitsstrukturen beibehalten (CIA 13.8.2025). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in vielen Regionen staatliche Milizen. Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte bewaffnete Personen, die ehrenamtlich militärische und Polizeidienste leisten und Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen. In manchen Fällen wurden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt (AA 19.7.2024). Zudem operieren lokale Milizen landesweit lose oder in unterschiedlich gut ausgeprägter Abstimmung mit regionalen Sicherheits- und Polizeikräften, der Armee oder der Polizei (CIA 13.8.2025).
Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein. Gleichzeitig sind sie in Menschenrechtsfragen oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 19.7.2024). Die Behörden unternehmen keine nennenswerten Anstrengungen, um Sicherheitskräfte, die für Verbrechen unter dem Völkerrecht verantwortlich gemacht werden, zur Rechenschaft zu ziehen. Sie leugnen Verbrechen, die von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden sind (AI 29.4.2025).
FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG
Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten (BAMF 2.1.2025; vgl. AA 19.7.2024). Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025).
Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt (OMCT 4.2024). Es handelt sich dabei um ein systematisches und weit verbreitetes Problem. Gefoltert wird nicht nur aber insbesondere während der Untersuchungshaft (AA 19.7.2024).
Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten (USDOS 12.8.2025).
Von Folter betroffen sind insbesondere politische Dissidenten und Mitglieder von Oppositionsparteien, Studenten, mutmaßliche Terrorismusverdächtige und aufständische Gruppen (AA 19.7.2024). Von Folter durch nicht-staatliche Akteure betroffen sind u.a. Zivilisten im Westen Tigrays, die hauptsächlich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefoltert und misshandelt werden. Andernorts werden gefangene Soldaten und Kämpfer sowie zivile Familienangehörige von Kombattanten oder Regierungsbeamten und Personen, die verdächtigt werden, Kombattanten oder Regierungsbeamte zu unterstützen, gefoltert. Auch andernorts setzen Armee und regionale Polizei im Rahmen von Konflikten exzessiv tödliche Gewalt gegen Zivilisten ein, so z.B. in Oromia, wo von außergerichtlicher Tötung, Folter und willkürlicher Verhaftung berichtet wird. Aus Westtigray kommen Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, Massenvertreibungen, ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Milizen der Amharen und mit ihnen verbündeten Gruppen. Es gibt auch Berichte über weitverbreitete rechtswidrige Tötungen von Zivilisten und Regierungsbeamten in den Regionen Amhara und Oromia und anderswo, u.a. durch die OLA und die Fano-Miliz der Amharen. Lokale Milizen in den Regionen Afar, Amhara, Oromia, Gambela und Somali verüben Angriffe und Tötungen von Zivilisten und haben Tausende vertrieben (USDOS 12.8.2025).
Praxis: Zu dieser von den Sicherheitskräften verübten Gewalt gehören auch Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt. Zudem kommt es zu anderen Formen von Folter und Misshandlung sowie zu Hinrichtungen (AA 19.7.2024). So sind etwa seit 2018 immer wieder Oromo-Aktivisten und -Politiker ermordet worden, als möglicher Täter gilt die Regierung (AI 6.1.2025). Aber gerade auch hinsichtlich des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Amhara gibt es Berichte über Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen. Dort wurden Tötungen von Zivilisten dokumentiert, darunter auch außergerichtliche Hinrichtungen. So wurden z.B. nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und amharischen Fano-Milizen in der Stadt Merawi am 29.1.2024 – nachdem sich die Fano aus der Stadt zurückgezogen hatte – Zivilisten von Soldaten aus Häusern, Geschäften und von der Straße geholt und zu Dutzenden erschossen (AI 29.4.2025). Es gibt auch Berichte zu Auspeitschung oder zum Bedecken von Köpfen mit mit Pfefferpulver gefüllten Plastiksäcken, was zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat (USDOS 12.8.2025).
Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte. Die EHRC hat Fälle dokumentiert, wo – mitunter prominente – Kritiker der Regierung (Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker, Aktivisten und Künstler) verschleppt worden sind. Manche Personen werden in informellen Hafteinrichtungen in den Konfliktgebieten des Landes festgehalten, darunter in Tigray und in Amhara (USDOS 12.8.2025). Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten (USDOS 23.4.2024). Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von Gruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung der Regierung agieren. Zudem kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische Kräfte (in Tigray) (USDOS 12.8.2025). An den Entführungen beteiligen sich aber auch Sicherheitskräfte (FH 2025).
Willkürliche Haft: Die Behörden haben im Jahr 2024 landesweit hunderte Menschen auf Grundlage von Notstandsgesetzen festgenommen. Diese Gesetze räumen den Behörden übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion tausende Menschen willkürlich festgenommen – ohne Durchsuchungs- oder Haftbefehle. Die Festgenommenen wurden größtenteils nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-Frist vor Gericht gestellt (AI 29.4.2025). So werden etwa tausende Amharen und Oromo willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025).
Verantwortlichkeit: Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 19.7.2024). Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten vergangenen und aktuellen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der in Konflikten begangenen Gräueltaten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Straflosigkeit ist weiterhin die Regel (OMCT 4.2024).
KORRUPTION
Am CPI 2024 von Transparency International findet sich Äthiopien auf dem 99. Rang von 180 untersuchten Ländern (TI 2025).
Korruption ist ein erhebliches Problem (FH 2025), es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Bestechung und Korruption auf niedrigem Niveau („petty corruption“), oft unter Beteiligung lokaler Beamter und der Polizei, sind weit verbreitet. Auch im Justizsystem ist Korruption eine erhebliche Herausforderung (FH 2025), und selbst die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe wird durch Korruption beeinträchtigt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, die Regierung setzt das Gesetz aber weder wirksam noch umfassend um (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspartei wendet Korruptionsvorwürfe als politische Waffe an, sei es gegen Beamte, sei es gegen Oppositionspolitiker (FH 2025).
NGOS UND MENSCHENRECHTSAKTIVISTEN
Grundsätzlich hatten sich die zivilgesellschaftlichen Handlungsräume seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy im Jahr 2018 insgesamt deutlich verbessert. So hat etwa das NGO-Gesetz aus dem Jahr 2019 die Gründung neuer NGOs wesentlich erleichtert (AA 19.7.2024). Gewisse Diskurse werden toleriert, doch sehen sich NGOs dann mit Drohungen und Warnungen konfrontiert, wenn sie sich für Themen einsetzen, die der Position der Regierung zuwiderlaufen – insbesondere im Zusammenhang mit den Konflikten im Land (FH 2025).
Der zivilgesellschaftliche Raum ist also inmitten der anhaltenden bewaffneten Konflikte im Land wieder eingeschränkt worden (AI 29.4.2025) – insbesondere im Jahr 2024 (HRW 12.6.2025). Menschenrechtsverteidiger sind mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert, darunter Internetabschaltungen und Beschränkungen öffentlicher Versammlungen, was ihre Fähigkeit zur Kommunikation, Mobilisierung und zum Eintreten für Menschenrechte einschränkt (USDOS 12.8.2025). Menschenrechtsverteidiger werden mitunter willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und nach Tagen oder Wochen wieder freigelassen (AA 19.7.2024). Es kommt zu verstärkter Überwachung und zur Suspendierung wichtiger Menschenrechtsorganisationen (HRW 12.6.2025). So haben die Behörden Ende 2024 etwa fünf prominente Menschenrechtsorganisationen willkürlich vorübergehend geschlossen. Das Center for Advancement of Rights and Democracy (CARD), Lawyers for Human Rights (LHR) und die Association for Human Rights in Ethiopia (AHRE) mussten im November ihre Arbeit einstellen, der Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) und das Ethiopian Human Rights Defenders Center im Dezember (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025).
Äthiopische Sicherheitskräfte und Geheimdienste schüchtern bekannte äthiopische Menschenrechtsorganisationen ein, schikanieren und bedrohten diese und haben mehrere Menschenrechtsaktivisten ins Exil gezwungen. Betroffen waren u.a. der EHRCO, CARD, AHRE und LHR (HRW 16.1.2025; vgl. AI 6.1.2025). So musste etwa der Menschenrechtsaktivist Dan Yirga, Direktor des EHRCO, wegen Morddrohungen seitens der Geheimdienste Mitte 2024 das Land verlassen (AI 6.1.2025).
Menschenrechtsverteidiger, die für eine Zusammenarbeit mit internationalen Partnern ins Ausland gereist sind, haben angegeben, von den Behörden bei ihrer Rückkehr drangsaliert und eingeschüchtert worden zu sein. Einige haben berichtet, dass sie auch im Ausland von äthiopischen Staatsbediensteten (u.a. Diplomaten) eingeschüchtert und schikaniert worden sind (AI 29.4.2025).
WEHRDIENST UND REKRUTIERUNGEN, REHABILITATION VON REBELLEN
Es gibt keine Wehrpflicht (CIA 13.8.2025; vgl. AA 19.7.2024), aber die Armee kann bei Bedarf Einberufungen durchführen. Im Alter von 18-22 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst abgeleistet werden, in Ausnahmefällen können dies auch Personen, die älter als 22 Jahre alt sind (CIA 13.8.2025). Das Personal der Armee setzt sich folglich nur aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie Reservisten zusammen. Die Nachwuchsgewinnung bereitet u.a. wegen der vergleichsweise guten Bezahlung sowie einer teilweise auch zivilberuflich nutzbaren Ausbildung grundsätzlich keine Probleme (AA 19.7.2024).
Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden (AA 19.7.2024).
ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE
Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen (AS 4.8.2025).
Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025).
Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025).
Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025).
Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025).
Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation (HRW 16.1.2025) sowie die willkürliche Festnahme von Menschen (AI 29.4.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen (HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025).
Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025).
Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vgl. UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).
Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung (OMCT 4.2024).
Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025).
Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024).
MEINUNGS- UND PRESSEFREIHEIT
Gesetzeslage und Praxis: Verfassung und Gesetze gewähren freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter und andere Medien (USDOS 12.8.2025). 2024 haben die äthiopischen Behörden den verbliebenen medialen Handlungsspielraum immer weiter eingeschränkt (HRW 12.6.2025). Im Zuge des Ausnahmezustands kam es landesweit zu rigorosen Einschränkungen der Meinungsfreiheit (USDOS 12.8.2025). Die Achtung des Rechts hat sich verschlechtert, insbesondere als Reaktion auf die Konflikte in den Regionen Amhara und Oromia; die Pressefreiheit wurde weiter reduziert (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Viele Elemente des im Feber 2021 verabschiedeten neuen Mediengesetzes werden weiterhin nicht umgesetzt (AA 19.7.2024).
Die Polizei ist zudem dafür berüchtigt, Journalisten auf Grundlage der Bestimmungen der äthiopischen Proklamation zur Verhinderung und Unterdrückung von Hassreden und Desinformation aus dem Jahr 2020 zu verfolgen. Das Gesetz enthält eine zu weit gefasste Definition von „Desinformation“ und gibt den Behörden übermäßigen Ermessensspielraum, unpopuläre oder kontroverse Meinungen als „falsch“ zu erklären (HRW 12.6.2025). Aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs und des Vorgangsweise der Regierung (Tötungen, Razzien, willkürliche Verhaftungen etc.) haben auch normale Staatsbürger Angst davor, ihre persönliche Meinung zu äußern (FH 2025).
Infrastruktur: Es gibt im Land unabhängige Medien (USDOS 12.8.2025). 2023 gab es zehn staatliche TV-Sender und neun Radiostationen, 18 private TV- und 13 Radiostationen sowie 45 lokale Radio- und fünf Fernsehstationen (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben ist unabhängiger, pluralistischer und ausgewogener Journalismus kaum vorhanden, und die meisten führenden Medien gehören einer Handvoll Geschäftsleuten. Hinzu kommen Selbstzensur sowie niedrige Gehälter von Journalisten, die deren berufliche Integrität auf die Probe stellen. Soziale Medien spielen eine große Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung v.a. unter Jugendlichen (AA 19.7.2024).
Umgang mit Medien und Journalisten: Die Medien werden weiterhin von der Regierung bedrängt (HRW 16.1.2025). Es gibt zahlreiche Berichte über Schikanen, Einschüchterungen und andere Einschränkungen gegenüber regierungskritischen Journalisten – insbesondere hinsichtlich ihrer Arbeit zu Konflikten im Land. Die äthiopische Medienbehörde schränkt die Meinungsfreiheit von Pressevertretern teilweise ein, die Presse praktiziert häufig Selbstzensur (USDOS 12.8.2025). Viele Journalisten müssen sich zwischen Selbstzensur, Schikanen, Verhaftung oder Exil entscheiden (HRW 16.1.2025), manche schreiben nur unter Pseudonymen (FH 2025). Journalisten befürchten Repressalien, viele sind unter ungeklärten Umständen getötet worden (USDOS 12.8.2025). Mitunter kommt es auch zu verstärkter Überwachung und zu Razzien gegen unabhängige Medienunternehmen (HRW 12.6.2025).
Kritische Journalisten und Blogger werden immer wieder – teilweise ohne offizielle Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt – teils über Monate in Haft gehalten (AA 19.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Reporter, deren Berichterstattung nicht der Darstellung der Regierung entspricht, werden aufgrund schwerwiegender Vorwürfe wie z.B. „Förderung von Terrorismus und Extremismus“ festgenommen. Dies betrifft nicht nur die Sicherheitslage, sondern etwa auch Berichte über Korruption (USDOS 12.8.2025)
Einige Journalisten, Kritiker und Künstler sind aus Gründen der nationalen Sicherheit auch angeklagt worden. Seit 2020 sind laut CPJ (Komitee zum Schutz von Journalisten) mindestens 54 äthiopische Journalisten ins Ausland geflohen, sind aber auch dort mitunter Drohungen und Schikanen durch Regierungsakteure ausgesetzt (USDOS 12.8.2025).
Telekommunikation: Der übergroße Einfluss der Regierung auf den Telekommunikationssektor – über das staatliche Unternehmen EthioTelecom – ermöglicht es ihr, den Online-Medienbereich durch landesweite und regionale Abschaltungen zu kontrollieren (USDOS 12.8.2025). Der Telefon- und Internetverkehr wird überwacht. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche nicht satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann. Die digitale Medienfreiheit bleibt in einigen Regionen (Tigray, Amhara, Teile Oromias) aufgrund von vorübergehenden Internetabschaltungen im Zuge von Kampfhandlungen aber auch wegen der Blockierung und mutmaßlichen Überwachung von sozialen Medien eingeschränkt (AA 19.7.2024). Die Regierungsdienste sind in der Lage, Mobiltelefone zu hacken und Telefonate abzuhören (FH 2025).
VERSAMMLUNGS- UND VEREINIGUNGSFREIHEIT, OPPOSITION
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit (AA 19.7.2024).
Im Zuge der Unsicherheit und des Ausnahmezustands kam es landesweit zu rigorosen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025), willkürliche Verhaftungen nahmen zu. Besonders bei Großveranstaltungen in Addis Abeba (Great Ethiopian Run, Timkat, Musikkonzerte etc.) wurden Ausweiskontrollen durchgeführt und Personen scheinbar willkürlich festgenommen (AA 19.7.2024). Das harte Vorgehen der Regierung gegen kritische und oppositionelle Stimmen hat die Versammlungsfreiheit im ganzen Land weiter eingeschränkt (FH 2025).
Regierungsbehörden lösen Proteste zeitweise gewaltsam auf. So kam es z.B. im September 2024 in der Stadt Gondar in Amhara zu Zusammenstößen zwischen lokalen Sicherheitskräften und Demonstranten, nachdem sich Tausende von Menschen versammelt hatten, um gegen die Tötung eines Kindes durch eine unbekannte bewaffnete Gruppe zu protestieren. Mindestens vier Menschen wurden von Sicherheitskräften getötet (FH 2025).
Opposition: Anhaltende Inhaftierungen, Schikanen, Versammlungs- und andere Einschränkungen geben der Opposition nur wenig Spielraum bei der politischen Betätigung. Die Regierungspartei wirft Oppositionsfunktionären und Regierungskritikern Verbindungen zu Rebellengruppen oder Staatsfeinden vor und behindert so ihre politische Teilhabe. Wichtige Oppositionsgruppen wie der Oromo Federalist Congress (OFC), die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die OLF haben die jüngsten Wahlen boykottiert (FH 2025).
Oppositionspolitiker (besonders der OLF) aber auch zunehmend Kritiker von Premierminister Abiy aus den eigenen Reihen werden mitunter willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und nach Tagen oder Wochen wieder freigelassen (AA 19.7.2024). Behörden halten Kritiker und Journalisten über längere Zeiträume ohne Anklage fest (HRW 16.1.2025).
Im Jahr 2021 hat das Parlament die TPLF und die OLA als Terrororganisationen eingestuft. Infolgedessen wurden tausende Tigrayer und Oromo, denen eine Verbindung zu diesen Parteien vorgeworfen wurde, verhaftet und anderweitig unter Druck gesetzt. Im März 2023 wurde die TPLF wieder von der Liste terroristischer Gruppen gestrichen (FH 2025). Am 5.9.2024 hat die Regierung sieben hochrangige Oppositionsvertreter der Oromo freigelassen. Sie waren willkürlich vier Jahre lang ohne Anklage festgehalten worden. Mehrere Gerichtsbeschlüsse, die ihre Freilassung angeordnet hatten, waren ignoriert worden (HRW 16.1.2025).
HAFTBEDINGUNGEN
Die Haftbedingungen sind aufgrund massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, körperlicher Misshandlung und unzureichender sanitärer Bedingungen hart und lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024) und entsprechen nur teilweise den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen. I.d.R. erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind sehr einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben (AA 19.7.2024).
Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten durch Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt werden (AA 19.7.2024). Zudem gibt es mehrere Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Gefangene außergerichtlich exekutiert haben (USDOS 23.4.2024).
Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 19.7.2024).
Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf den Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards; Jugendstrafanstalten existieren praktisch nicht (AA 19.7.2024).
TODESSTRAFE
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor. Hierzu gehören neben schwerem Mord auch andere Straftaten mit Todesfolge, terroristische Straftaten mit und ohne Todesfolge, Raub ohne Todesfolge, Wirtschaftsverbrechen ohne Todesfolge, Hochverrat, Spionage, militärische Verbrechen ohne Todesfolge, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord. Sie kann darüber hinaus gem. Art. 166 i.V.m. Art. 187 ETH StGB auch für Straftaten verhängt werden, für die sie gesetzlich nicht vorgesehen ist, z.B. wenn ein Verbrechen die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit zur Folge hatte (AA 19.7.2024). Im Jahr 2024 wurden drei Todesurteile verhängt, aber keines vollstreckt. Gleichzeitig wurden 178 zum Tode Verurteilte begnadigt (AI 2025). Im August 2025 wurden fünf Schlepper wegen Menschenschmuggels zum Tode verurteilt (AN 5.8.2025). Die Todesstrafe wurde zuletzt 1998 und 2007 in zwei Fällen vollstreckt. Seitdem ist die Vollstreckung de facto ausgesetzt (AA 19.7.2024).
RELIGIONSFREIHEIT
Demographie: Äthiopien ist nach offiziellen Angaben mehrheitlich christlich (AA 19.7.2024). An Religionen und Religionsgruppen finden sich 43,8% christlich-orthodoxe (Tigray bzw. Ethiopian Orthodox Tewahedo Church / T/EOTC), 31,3% Muslime, 22,8% Protestanten, 0,7% Katholiken, 0,6% Naturreligionen und 0,8% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben waren es bei der letzten Volkszählung im Jahr 2007 43,5% EOTC, 33,9% Muslime, 18,6% Protestanten, 0,7% Katholiken sowie 3,3% Naturreligionen und andere. Es gibt allerdings Vermutungen, dass es mittlerweile mehr muslimische als äthiopisch-orthodoxe Gläubige gibt (AA 19.7.2024). Die Mehrheit der Tigray und Amharen sind christlich-orthodox, der Islam ist am stärksten in Afar, Somali und Oromia präsent. Protestantische und evangelikale Kirchen finden sich in größerer Dichte in Gambela, dem ehemaligen SNNPR, Oromia und Benishangul-Gumuz (USDOS 26.6.2024).
Staat: Äthiopien ist ein säkularer Staat. Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und Staat vor, gewährleistet die Freiheit der Religionswahl und -ausübung, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass sich weder die Regierung in die Ausübung irgendeiner Religion noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf (USDOS 26.6.2024). Art. 46 der äthiopischen Verfassung enthält das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Laut Art. 11 sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar (AA 19.7.2024).
Praxis: Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. In der Praxis gibt es aber vielschichtige inter- und intrareligiöse Spannungen (AA 19.7.2024). Da Ethnizität und Religion eng miteinander verknüpft sind und Kriminalität, Politik, Zugang zu Ressourcen und historische Missstände ebenfalls zu den Ursachen der Gewalt im Land gehören, ist es oft schwierig festzustellen, ob manche Vorfälle auf Religion, andere Faktoren oder eine Kombination davon zurückzuführen sind (USDOS 26.6.2024).
Im Feber 2023 kam es in Oromia zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei Fraktionen der EOTC, einige Geistliche wurden im Zuge dessen von der Polizei festgenommen, es gab auch Todesopfer durch Polizeigewalt (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Auch andernorts kommt es fallweise zu Auseinandersetzungen zwischen Glaubensgruppen (USDOS 26.6.2024).
Gleichzeitig beobachtet die Regierung islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet ihr hartes Vorgehen gegen einzelne muslimische Gruppen und Personen mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus (AA 19.7.2024).
MINDERHEITEN
Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray (AA 19.7.2024).
Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024).
Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024).
Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei (FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024).
Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).
[siehe dazu auch Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“]
BEWEGUNGSFREIHEIT
Obwohl die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, schränken lokale Konflikte die Reisefreiheit der Menschen ein, insbesondere in Oromia und Amhara. Die meisten Äthiopier fühlen sich in ihrer Heimatregion sicherer als anderswo (FH 2025).
Infrastruktur: Die Landgrenzen sind aufgrund der militärischen Auseinandersetzung weiterhin teilweise geschlossen. Es gibt außer einer modernen Eisenbahnverbindung von Addis Abeba nach Dschibuti nur eingeschränkten Zug- und Busverkehr. Die Infrastruktur des Landes ist schwach, gut ausgebaute Straßen für Überlandreisen sind nur begrenzt vorhanden. Insbesondere in den Grenzregionen und abseits regelmäßig befahrener Straßen ist von einem erhöhten Risiko durch Überfälle und Landminen auszugehen (AA 20.8.2025).
Umzug: Es gibt kein dem ho. üblichen vergleichbares Meldewesen, kein für Adressen übliches Format und auch kein zentrales Personenstandsregister sowie keine Belege für die Existenz eines zentralen Strafregisters. Es bestehen keine Hindernisse, den Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen. Allerdings wird die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in einem anderen Landesteil durch Hindernisse erschwert, zu denen der niedrige Entwicklungsstand, Einschränkungen beim Landerwerb sowie ethnische und sprachliche Abgrenzungen zählen (AA 19.7.2024).
Es gibt kein landesweites Fahndungsregister. Haftbefehle können daher nicht überprüft werden, es sei denn, dass über Interpol nach der Person gefahndet wird. Ist das nicht der Fall, kann eine Person, nach der in einer Stadt Äthiopiens gefahndet wird, unter Umständen in einer anderen Stadt unter der eigenen Identität unbehelligt leben. Die Ein- und Ausreise über die acht bekannten offiziellen Grenzübergänge an der 5.328 km langen Landgrenze wird bisher nicht digital, sondern manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen „offen“; ihr Verlauf ist nicht demarkiert (AA 19.7.2024).
RÜCKKEHR
Für Rückkehrer aus Europa bestehen EU-finanzierte Programme zur Reintegration (AA 19.7.2024). Für äthiopische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung durch ihr Heimatland rechnen, ihre Versorgung ist lückenhaft. Dies ist auch in Zusammenhang mit der extrem hohen Zahl an Rückkehrern von der arabischen Halbinseln zu betrachten, alleine aus Saudi Arabien werden mitunter über 100.000 Personen pro Jahr nach Äthiopien zurückgeführt. Für schutzbedürftige Rückkehrer – insbesondere für unbegleitete Minderjährige – gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 19.7.2024).
Die Versorgung der Rückkehrer (z.B. Erstunterbringung, medizinische Untersuchung, Familienzusammenführung, Weitertransport in die Heimatregionen) wird großteils durch Organisationen der Vereinten Nationen (z.B. IOM) sowie durch NGOs übernommen. Die Programme werden zum Teil von der EU (z.B. EU-IOM-Joint Initiative) mitfinanziert. Die äthiopische Regierung übernimmt die Registrierung der Rückkehrer und unterstützt auch die Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NGOs massiv überfüllt (AA 19.7.2024).
Die Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr wird jedoch häufig im direkten persönlichen (familiären) Umfeld als Scheitern gewertet. Es gibt viele Berichte über Personen, die nach einer Rückführung erneut den Weg nach Europa suchen (AA 19.7.2024).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung (S. 6 der Niederschrift der Verhandlung). Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Diese Feststellungen gelten somit ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.05.2024 (AS 119ff), dem der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegensetzte. Die Altersschätzung beruht auf der Untersuchung und schlüssiger Beurteilung durch einen geeigneten medizinischen Sachverständigen. Es liegt eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung vor. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen. Die Zusammenschau der Befunde ergibt für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter zum Antragsstellungszeitpunkt von 18,9 Jahren. Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Fachärzte durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar sowie schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. In einer Gesamtschau ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, zur Herkunft, zum Schulbesuch und zum Aufwachsen sowie zur Tätigkeit vor der Ausreise stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften sowie im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Tigrinya sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten von Äthiopien.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Äthiopien und zum Reiseweg basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens (AS 25; AS 187; S. 9 der Niederschrift der Verhandlung).
Das Datum der Antragstellung in Österreich ergibt sich ebenso wie die Gewährung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben (AS 179; S. 4 der Niederschrift der Verhandlung), die mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmen (AS 201f; Beilage ./A zur Niederschrift der Verhandlung).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft und es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien individuell und konkret aufgrund bestimmter in seiner Person gelegener Eigenschaften bedroht oder verfolgt worden ist bzw. im Fall einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den im Jahr 2020 ausgebrochenen Krieg in seiner Herkunftsregion Tigray. Der Krieg sei der Auslöser dafür gewesen, dass „alle“ ihr Dorf hätten verlassen müssen, weil sie direkt inhaftiert oder umgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei aus Angst vor seinem Leben geflüchtet.
Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine geringe Schulbildung verfügt und sich die fluchtauslösenden Vorfälle zugetragen haben sollen, als der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen ist, sodass vor diesem Hintergrund eine sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist. Allerdings ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung dieser Umstände – wie sogleich ausgeführt wird – nicht glaubhaft. Bei genauerer Betrachtung seiner präsentierten Fluchtgründe traten Widersprüche und Unplausibilitäten auf, die der Beschwerdeführer nicht aufzuklären vermochte, sodass seinem Vorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen ist.
Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer schon zu seiner Identität, seinen Familienangehörigen und seiner Ausreise keine glaubhaften bzw. gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren zu tätigen vermochte, weshalb bereits aus diesem Grund seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigt erscheint.
In der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer den XXXX als sein Geburtsdatum. Das Sachverständigengutachten ergab jedoch, dass er spätestens am XXXX geboren worden ist. Diesen Widerspruch erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde damit, dass er „damals“ sein Alter im äthiopischen Kalender angegeben habe. Mit dieser Schutzbehauptung machte der Beschwerdeführer jedoch keinen glaubwürdigen Eindruck, zumal der äthiopische Kalender dem gregorianischen Kalender mehrere Jahre hinterherläuft und die Altersangaben des Beschwerdeführers somit keinesfalls mit seinem festgestellten Alter übereinstimmen können.
Auch im Zusammenhang mit seiner Ausreise und dem Kontakt zu seinen im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen traten Widersprüche auf. In der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer lediglich, dass sein Bruder mit Hilfe eines Schleppers in Libyen die Reise bis nach Italien organisiert habe (AS 26). In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass der letzte Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Äthiopien in Libyen stattgefunden habe. Er habe seine Schwester angerufen, weil er Geld gebraucht habe. Seither habe er keinen Kontakt mehr und wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen aufhielten. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht gleichbleibend und glaubhaft erklären, warum er keinen Kontakt mehr aufgenommen habe bzw. warum ihm die Kontaktaufnahme nicht mehr gelungen sei (AS 185: „Es gab keine Nummer und keine Möglichkeit“; „Weil nichts mehr gegangen ist“). Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst noch zu Protokoll, dass er nicht wisse, von wo seine Schwester das Geld geschickt habe. Auf die Frage, wie er das Geld dann erhalten habe, änderte der Beschwerdeführer seine Antwort und erklärte, seine Schwester habe das Geld nicht geschickt, sondern dem Schlepper „mitgegeben“ (AS 187). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum anders an, dass er während des Telefongesprächs nur das Notwendigste mit seiner Schwester gesprochen habe, da die Schlepper ihm das Telefon (nur) gegeben hätten, um Geld von der Schwester zu fordern. Er hätte gerne auch über seine Familie gesprochen, aber es sei nicht möglich gewesen. Das Telefon seiner Schwester funktioniere nicht mehr (S. 9 und 15 der Niederschrift der Verhandlung). Abgesehen von den widersprüchlichen Aussagen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Schwester bei dieser Gelegenheit nicht befragt haben soll, wie es ihr und den weiteren Familienangehörigen gehe und wo sie sich aufhielten.
Weitere gravierende Widersprüche und Unstimmigkeiten traten im Zusammenhang mit dem angeblichen gewaltsamen Tod seines Vaters vor seiner Ausreise auf. Es fiel auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch zu Protokoll gab, dass sein Vater, seine Mutter und zwei Brüder noch in Äthiopien lebten (AS 23). Dass sein Vater schon im Jahr 2013 (nach äthiopischer Zeitrechnung) verstorben sei, wurde zwar mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 04.04.2024 angeführt. Jedoch wurde auch bei dieser Gelegenheit nicht erwähnt, dass der Tod seines Vaters im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen stehen bzw. sogar kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein soll (AS 53). In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater „im Krieg“ erschossen worden sei, wobei er nicht wisse, wer seinen Vater erschossen habe (AS 185). Nur seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester lebten noch in Äthiopien (AS 185). In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, warum er in der Erstbefragung noch angegeben habe, dass (auch) sein Vater noch in Äthiopien lebe (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung).
Zu den Todesumständen seines Vaters konnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst auf Nachfrage keine konkreten Angaben zu Zeiten, Orten und Personen anführen. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, dass sein Vater „nicht weit weg“ von der Haustür erschossen worden sei. „Sie“ seien alle im Haus gewesen und hätten einen Schuss gehört. Als sie hinausgerannt seien, hätten „die anderen Leute“ gesagt, dass er schon tot sei. Den Grund für die Tötung seines Vaters kenne er nicht. Die Volksgruppe der Tigray werde gehasst (AS 191). Die Antworten des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde blieben durchgehend vage und oberflächlich.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei „nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters durch Soldaten der Regierung beziehungsweise nachdem auch sein Bruder die Familie und das Land verlassen hat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tigray und der damit in Zusammenhang stehenden Gefahr der individuellen Verfolgung beziehungsweise der allgemein sehr prekären Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion“ geflüchtet. Sein Vater sei von Soldaten aus dem elterlichen Haus, in dem sich auch der Beschwerdeführer befunden habe, geholt worden und sei dort erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall verschont geblieben, da er sich im Haus aufgehalten habe, wo die Soldaten ihn nicht entdeckt hätten. Zwei oder drei Tage nach diesem Vorfall sei es im Dorf zu einem Massaker durch Soldaten der Regierung an Angehörigen der Tigray gekommen. Der Beschwerdeführer habe zuvor das Dorf verlassen und sei nach dem Massaker „nur mehr kurz ins Dorf zurück beziehungsweise nach Hause“ gekommen, wo er durch Erzählungen und durch die sichtbaren Auswirkungen vom Massaker erfahren habe.
Die Ausführungen in der Beschwerde weichen in zentralen Punkten von den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde ab. Der Beschwerdeführer gab darin an, „sie alle“ seien aus dem Haus gerannt und hätten dort seinen erschossenen Vater vorgefunden. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme noch zu Protokoll gab, er wisse überhaupt nicht, wer seinen Vater erschossen habe. Dass Soldaten seinen Vater aus dem Haus geholt und der Beschwerdeführer sich im Haus versteckt gehalten habe, erwähnte er in der Einvernahme an keiner Stelle. Ein konkretes „Massaker“ durch Soldaten der Regierung an Angehörigen der Tigray erwähnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig, wie den Umstand, dass er nach einem „Massaker“ noch „kurz“ nachhause zurückgekehrt sei.
In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer den Tod seines Vaters wiederum anders als in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung: „RI: Wie haben Sie konkret die Ermordung Ihres Vaters erlebt? Was sind Ihre persönlichen Erlebnisse? BF: Es ist schlimm. Wir waren im Schock, aber es gab keine Zeit zu trauern, weil ständig Ängste und Schmerzen da waren. Es hat sich immer wieder wiederholt, dass Menschen tot auf der Straße lagen. Sie haben geschrien „euer Vater ist tot“. Die Nachbarn sind zu uns gekommen und sagten, da liegt euer Vater. Wir hatten nicht einmal das Recht laut zu schreien oder zu weinen. Der Krieg war ständig da. Mein Vater hat keine Würde bekommen. Weil er der Volksgruppe Tigray zugehörig ist, wird die Leiche gehasst. Daher wurde schnell irgendwo beigesetzt. RI: Wo waren Sie zum Zeitpunkt der Ermordung Ihres Vaters? BF: Ich war zuhause, alle waren zuhause. Wir sind Kinder und alle hatten Angst. Niemand traute sich rauszugehen. Ich habe es nicht mitbekommen. RI: Weshalb war Ihr Vater draußen? BF: Sie haben ihn gerufen, er ist rausgegangen. RI: Wer hat Ihren Vater gerufen? BF: Die Polizei und die Regierung. RI: Was genau haben Sie gesagt? BF: „Komm raus, wir haben einige Fragen, du wirst befragt“ das war das, was wir mitbekommen haben. RI: Was war das letzte, was Ihr Vater zu Ihnen gesagt hat? BF: Er hat gar nichts gesagt, er ist gestanden und ist rausgegangen. RI: Weshalb ist nur Ihr Vater rausgegangen und nicht Sie oder einer von Ihren Geschwistern? BF: Sie haben meinen Vater gerufen. Als Kind hat man Angst und sie haben uns auch nicht gerufen. RI: Was ist passiert, als Ihr Vater dann rausgegangen ist? BF: Nach fünf bis zehn Minuten haben wir Rufe/Stimmen gehört, dass wir ihn reinholen können. Wir sind trotzdem nicht rausgegangen, weil Lärm aufgrund des Krieges war. Wie sich alles beruhigt hat, sagten die Nachbarn „kommt ihr, hier liegt euer Vater“ und wir sind rausgegangen.“)
Nicht logisch nachvollziehbar ist es, warum der Beschwerdeführer erst vier Tage nach dem Tod seines Vaters aus seinem Herkunftsland ausgereist sein soll, wenn er in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch anführte, er habe „richtig Panik“ bekommen, nachdem sein Vater erschossen worden sei (AS 189). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer konträr dazu, dass er nach dem Tod seines Vaters noch guter Hoffnung gewesen sei und er den Entschluss zur Ausreise erst aufgrund der weiteren Übergriffe gefasst habe: „Nach seinem Tod habe ich gedacht, dass es alles endet, aber als sie mich am zweiten Tag geschlagen und dann auch am dritten Tag gesucht haben, habe ich gedacht, es ist noch nicht zu Ende und wir werden alle einzeln nacheinander umgebracht. Meine Gedanken wurden dann bestätigt und musste ich das dann umsetzen“ (S. 13 der Niederschrift der Verhandlung).
In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei „einmal“ von einem Polizisten „ohne Grund“ geschlagen worden, nur weil er Tigray sei (AS 193). Der Beschwerdeführer erwähnte dabei weder, wann der Vorfall stattgefunden habe, noch nannte er konkrete Details. In der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und erklärte, er sei am zweiten Tag nach dem Tod seines Vaters „geschlagen“ und am dritten Tag „gesucht“ worden. Am dritten Tag seien „sie“ gekommen, um ihn mitzunehmen und umzubringen, er sei jedoch weggelaufen. Er habe geschrien: „Mama“. Seine Mutter habe gesagt: „Lauf, ich möchte nicht, dass du stirbst wie dein Vater“ (S. 7f der Niederschrift der Verhandlung: „Nachdem ich meiner Mutter geschildert habe was passiert ist, habe ich mich weiterhin versteckt und sie sind noch einmal gekommen. Dann sagte meine Mutter: „Schau dass du wegkommst und dass du nicht stirbst“). Auf die Nachfrage der erkennenden Richterin schilderte der Beschwerdeführer jedoch wieder anders, dass er schon weggelaufen sei, bevor die Polizei- bzw. Regierungskräfte überhaupt bei ihnen erschienen seien (S. 14 der Niederschrift der Verhandlung).
Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel erklären, warum nur er Äthiopien verlassen haben soll, nicht aber seine Geschwister und seine Mutter (S. 13 der Niederschrift der Verhandlung: „RI: Weshalb haben nur Sie und nicht auch andere Geschwister Äthiopien verlassen? BF: Das sind Kinder, sie sind jünger als ich. RI: Was ist mit Ihrer Mutter und Schwester? Weshalb sind sie nicht geflohen? BF: Meine Schwester lebte zu dem Zeitpunkt nicht bei uns in der Wohnung. Sie hat woanders gelebt. Meine Mutter hat die Pflicht, sie war mit zwei Kindern alleine.“).
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass am Tag, als sein Vater gestorben sei, „alle“ zuhause gewesen seien (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Sein Bruder, der von Libyen mit ihm gemeinsam nach Österreich gereist sei, sei „ca. drei Tage“ vor ihm ausgereist (S. 13 der Niederschrift der Verhandlung). Wenn diesen Aussagen gefolgt wird, hätte der Bruder des Beschwerdeführers den Tod seines Vaters jedoch miterleben müssen. Auf diesbezügliche Frage der erkennenden Richterin änderte der Beschwerdeführer seine Antwort ab und erklärte, sein Bruder sei schon drei Tage vor der Ermordung seines Vaters ausgereist. Der Beschwerdeführer konnte schließlich auch zu den Fluchtgründen seines Bruders nur vage und oberflächliche Angaben machen (S. 14 der Niederschrift der Verhandlung: „Er hat Probleme gehabt, weil man wollte, dass er am Krieg aktiv teilnimmt. Das wollte er nicht.“).
Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. am XXXX , stellte in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass dieser seinen Antrag in erster Linie mit allgemeinen Problemen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Kriegsgeschehen begründete (AS 311ff). Es fiel dabei jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren an keiner Stelle erwähnte, dass äthiopische Polizisten bzw. Soldaten seinem Bruder Ziegen und Getreide weggenommen hätten und sein Bruder deswegen ausreisen hätte müssen (AS 322). Betreffend den Tod des Vaters schilderte der Bruder des Beschwerdeführers, dass er davon nur von Erzählungen des Beschwerdeführers gehört – somit die Erschießung des Vaters nicht selbst miterlebt – habe. Dabei behauptete er, dass sein Vater „von den Amhara“ getötet worden sei und „sie“ („Tigray und auch alle anderen“) noch immer nach ihm fragen würden. Auch diese Umstände erwähnte der Beschwerdeführer an keiner Stelle.
Aufgrund dieser widersprüchlichen und unplausiblen Schilderungen ist nicht glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse stattgefunden haben. Insbesondere die Tötung seines Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Es steht somit auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht ins Blickfeld der in seiner Herkunftsregion am bewaffneten Konflikt teilnehmenden Akteure geraten ist. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst anführte: „Ich bin mit Zivilisten mitgelaufen, die nichts mit dem Krieg zu tun hatten. Sie waren weder Mitglied der Volksgruppe noch Soldaten. Sie hatten das gleiche Ziel wie ich, sie wollten weg“ (S. 16 der Niederschrift der Verhandlung).
Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Frage, ob er politisch je aktiv gewesen sei (S. 14 der Niederschrift der Verhandlung). Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei militärische Ausbildung. Ihm droht wohl auch angesichts seines Gesundheitszustandes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung zu den Streitkräften bzw. Milizen der relevanten Akteure und wurde dies auch nicht substantiiert vorgebracht. In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe – nämlich eine individuelle (asylrelevante) Verfolgung – nicht glaubhaft machen.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, ein aus dem Tigray-Konflikt entspringendes individuelles Gefährdungsmoment und damit eine persönliche Betroffenheit aufgrund in seiner Person gelegener Merkmale glaubhaft zu machen. Aus den Länderinformationen geht auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tigray einer systematischen (asylrelevanten) Verfolgung, die von ernstlicher und erheblicher Intensität geprägt ist, ausgesetzt wäre:
Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray (Tigray People’s Liberation Front – TPLF) und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee der äthiopischen Zentralregierung wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen. Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben. Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden. Im Jahr 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt. Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray. Im Kontext des Konflikts in Tigray kam es zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Angehörige der Volksgruppe der Tigray. Maßnahmen gegen Tigrayer haben seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen.
Aus der vorliegenden Länderinformation ergibt sich zwar eine weiterhin angespannte und konfliktbelastete Lage in West-Tigray, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. So war die Region Schwerpunkt erheblicher Gewalt- und Vertreibungsdynamiken und es bestehen weiterhin ethnische Spannungen und ungelöste Eigentums- bzw. Rückkehrfragen. Weiters ist die Rückkehrsituation ehemaliger Bewohner teilweise erschwert und die Berichte deuten auf eine fortbestehende Fragilität der Region hin. Diese Umstände sind geeignet, eine erhöhte allgemeine Vulnerabilität der dortigen Bevölkerung, insbesondere der Volksgruppe der Tigrayer, zu begründen. Aus einer Gesamtschau der Länderinformationen ergibt sich jedoch keine flächendeckende, aktuelle Verfolgungspraxis, keine hinreichende Verfolgungsdichte und keine durchgehend zielgerichtete (staatliche) Verfolgung allein aufgrund der Ethnie.
Soweit in der Stellungnahme vom 18.03.2026 unter Verweis auf den Bericht „Genocide in Tigray: Serious Breaches of International Law in the Tigray Conflict, Ethiopia, and Paths to Accountability“ des New Lines Institute for Strategy and Policy von Juni 2024 eine Gruppenverfolgung angenommen wird, ist Folgendes festzuhalten: Der Bericht beinhaltet schwerwiegende Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Tigray-Konflikt, insbesondere betreffend mögliche völkerrechtliche Kernverbrechen bis hin zu genozidalen Handlungen. Hervorzuheben ist, dass der Bericht überwiegend eine retrospektive Analyse der Kriegsphase darstellt. Konkrete aktualisierte Feststellungen zur gegenwärtigen Sicherheitslage lassen sich daraus nicht ableiten, zumal eine Unterscheidung zwischen historischen Konfliktmaßnahmen und aktueller Situation fehlt.
Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung sind somit nicht erfüllt, da die erforderliche Intensität und Systematik der Eingriffe gegen Angehörige der Volksgruppe der Tigrayer im aktuellen Zeitraum nicht festgestellt werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten Lage in West-Tigray, welche zwar eine erhöhte Unsicherheit und strukturelle Belastung erkennen lässt, jedoch nicht die Schwelle einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsdichte erreicht.
Dem Beschwerdeführer gelang es – unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen sowie der Stellungnahme – im Ergebnis nicht, ein konkret für ihn bestehendes aktuelles (asylrelevantes) Gefährdungsrisiko bloß aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft aufzuzeigen. Aus der allgemeinen Lage in Tigray zur Zeit der Erlassung des Erkenntnisses kann keine alle Personen, die der Volksgruppe der Tigray angehören, im Sinne einer Gruppenverfolgung treffende Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden.
Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt; er ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. Stellungnahme vom 18.02.2026).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaft-machung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie beweiswürdigend dargelegt – im Ergebnis im Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, erlaubt eine Gesamtschau der Länderinformationen nicht die Annahme einer flächendeckenden, aktuellen Verfolgungspraxis, einer hinreichenden Verfolgungsdichte und einer durchgehend zielgerichteten (staatlichen) Verfolgung allein aufgrund der Ethnie.
Da sich aus den Verfahrensergebnissen auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete (drohende) Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ableiten ließ, ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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