Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG ist. Das Erscheinen der geladenen Person ist in diesem Sinn nicht "nötig", wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. E 24. November 2009, 2009/21/0310).
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