JudikaturVwGH

17 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2016

Zur Beurteilung, ob ein Antragsteller ein solcher mit besonderen Bedürfnissen ist - worunter auch ein minderjähriger Asylwerber zu zählen ist -, ist es den Mitgliedsstaaten nicht auferlegt, ein (separates) Verwaltungsverfahren einzurichten (Art. 22 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Dies gilt auch für die Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, weil (auch) diese Prüfung in vorhandene nationale Verfahren und/oder in die Prüfung nach Art. 22 der RL 2013/33/EU einbezogen werden kann und nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden muss (Art. 24 Abs. 2 RL 2013/32/EU).

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