15 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH geht für die hier anzuwendende Rechtslage des AsylG 2005 und des BFA-VG 2014 (idF des FrÄG 2015) - in Ermangelung einer maßgeblichen inhaltlichen Änderung der für diese Beurteilung relevanten Vorschriften - auch weiterhin davon aus, dass es sich bei jenen Verfahrensschritten, die der Feststellung des Geburtsdatums eines Asylwerbers dienen, um einen Teil des Ermittlungsverfahrens handelt, das zu entsprechenden in die Begründung der abschließenden Entscheidung aufzunehmenden Feststellungen des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts zu führen hat. Die Frage der Prozessfähigkeit ist auch in nach dem BFA-VG 2014 zu führenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen. Eine andere Sicht ist nicht geboten. Wird nämlich nicht in einer der Rechtskraft fähigen Form über die Frage seines Geburtsdatums abgesprochen, kann damit auch kein Verlust der Rechte des Asylwerbers einhergehen. Vielmehr steht es ihm frei, im Rechtsweg im Rahmen der Bekämpfung der verfahrensabschließenden Entscheidung eine entgegen dem Gesetz erfolgte Beurteilung der Verwaltungsbehörde - und in der Folge gegebenenfalls auch des Verwaltungsgerichts -, er sei volljährig, und infolgedessen seien die für minderjährige Asylwerber anwendbaren Verfahrensvorschriften (wozu auch jene zu zählen sind, die die Rechtsmittelfristen regeln) missachtet worden, geltend zu machen.