Hat die Befragung der Asylwerberin zu ihren Fluchtgründen, die sich unstrittig auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung bezogen, eine weibliche Organwalterin (unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin) durchgeführt, wurde damit dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, und somit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 Rechnung getragen. Dass darüber hinaus auch die Erlassung der Entscheidung durch dieselbe weibliche Organwalterin erfolgen hätte müssen, lässt sich für das verwaltungsbehördliche Verfahren weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes ableiten.
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