Rückverweise
Aus den Organisations- und Verfahrensvorschriften des S.GVG 2023 oder aus dem von der Grundverkehrskommission bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Art. I Abs. 2 EGVG anzuwendenden AVG ergibt sich nicht, dass an der Entscheidung der Grundverkehrskommission nur jene Mitglieder teilnehmen dürften, die an den (allen) Sitzungen oder an einer Verhandlung in einer Rechtssache teilgenommen haben. Das AVG kennt auch im Allgemeinen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht (vgl. allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 55 Rn. 2 f, mwN; zu monokratischen Organen VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119; 5.9.2023, Ra 2023/18/0203; zu Kollegialbehörden Lukan, Das Recht auf den gesetzlichen Richter, 2024, 567). Eine dem § 25 Abs. 7 VwGVG vergleichbare Bestimmung ist dem behördlichen Verfahren der Grundverkehrskommission fremd. Es wäre unter dem Gesichtspunkt der richtigen Zusammensetzung der Grundverkehrskommission auch unbedenklich, wenn ein unter Mitwirkung eines Ersatzmitgliedes gefasster verfahrensleitender Beschluss im laufenden Verfahren, diesmal jedoch mit dem Mitglied anstelle des Ersatzmitgliedes als Stimmführer, wieder geändert oder aufgehoben würde.