Ra 2016/13/0007 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Vordergrund der Zulässigkeitsbegründung betreffend die Revision steht die Behauptung, das Bundesfinanzgericht sei nicht "Abgabenbehörde im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO" und daher nicht zuständig, zu beurteilen, ob die Abgaben hinterzogen worden seien. In den Revisionsgründen wird dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2000, 2000/16/0083, 0084, verwiesen, wonach die Hinterziehungskriterien "von der Abgabenbehörde" darzulegen seien. Das bezog sich auf die Begründungspflichten einer Finanzlandesdirektion als damaliger Berufungsbehörde. Dass im vorliegenden Fall das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht zu erledigen war, stellt auch die Revision nicht in Frage, womit die Zulässigkeitsbegründung in diesem Teil zum Ausdruck bringt, bei der Erledigung der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung dürfe nicht erstmals von Abgabenhinterziehung ausgegangen werden. Hiezu kann auf das Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 2002/13/0141, VwSlg 7737 F/2002, verwiesen werden, wo unter Bezugnahme auf § 289 Abs. 2 BAO in der damals geltenden Fassung dargelegt wurde, die Berufungsbehörde habe die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 207 Abs. 2 vorliege, "nach eigener Anschauung" als Vorfrage zu beurteilen. § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO umschreibt die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes im Bescheidbeschwerdeverfahren mit denselben Worten wie zuvor § 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO diejenige der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren, sodass auch in der Frage der Beurteilung des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung gegenüber der dem Erkenntnis vom 31. Juli 2002 zugrunde liegenden Rechtslage keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Mit der Frage, ob Ermittlungshandlungen eines Verwaltungsgerichtes gemäß § 209 Abs. 1 BAO zur Verlängerung der Verjährungsfrist führen können, hängt die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob Verjährung eingetreten ist, nicht zusammen.