Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mario HOPF, Moritschstraße 5/Stiege 2/2.Stock, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 18.01.2024 um bescheidmäßige Erledigung, insbesondere um ausführliche Begründung und prozentuale Berechnung seiner Urlaubsersatzansprüche, die ihm mit Schreiben vom 07.11.2023 von der belangten Behörde mitgeteilt worden waren.
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid stellte die Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass sich beim Beschwerdeführer in Anwendung von § 13e GehG zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.10.2023 für das Kalenderjahr 2021 ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 52 Stunden, für das Kalenderjahr 2022 ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden und für das Kalenderjahr 2023 im Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 134 Stunden ergibt.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er das Vorliegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, weil die Behörde nicht von einem Urlaubsausmaß von 240 Stunden ausgegangen sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Urlaub zu verbrauchen. Zudem würden ihm „Feiertagsgutschriften“ im Ausmaß von 84 Stunden zustehen. Sodann führte er aus, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, in den Jahren 2021 und 2022 seinen Urlaub zu verbrauchen.
4. Einlangend am 23.08.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 06.12.2024 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts eine detaillierte Übersicht des Beschwerdeführers für die Zeiträume 2020, 2021 und 2022, aus der ersichtlich ist, wann genau der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Erholungsurlaub konsumiert hat.
6. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte in der Folge keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 01.11.2023 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
Er war vom 10.08.2022 bis 31.10.2023 im Krankenstand.
Im Jahr 2021 verbrauchte der Beschwerdeführer 108 Urlaubsstunden, im Jahr 2022 und 2023 hat er keinen Urlaubs konsumiert.
Für das Kalenderjahr 2021 bestand ein Resturlaub im Ausmaß von 132 Stunden, für das Kalenderjahr 2022 ein Resturlaub im Ausmaß von 240 Stunden und für das Kalenderjahr 2023 ein aliquoter Resturlaub von 200 Stunden.
Das für die Urlaubsersatzleistung ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das Jahr 2021 52 Stunden, für das Jahr 2022 160 Stunden und für das 2023 134 Stunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und wird von den Parteien dem Grunde nach nicht bestritten. Insbesondere ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.10.2023 in den Ruhestand versetzt worden ist und vom 10.08.2022 bis 31.10.2023 im Krankenstand war, unstrittig.
Die Resturlaubszeiten ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht detailliert Übersichten aus den internen Personalverwaltungssystemen übermittelt, aus denen die Abwesenheitszeiten des Beschwerdeführers in den betreffenden Jahren, weiters die Beginn- und Endzeiten der jeweiligen Urlaubskontiegentabtragung genau entnommen werden können. Es gibt keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer unter Beilage dieser Übersichten die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Stellungnahmemöglichkeit jedoch keinen Gebrauch.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise:
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,
1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder
2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen: 1. der volle Monatsbezug, 2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1), 3. ein allfälliger Kinderzuschuss und 4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines
Erholungsurlaubes gebührt hätten.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
[…]
3.1.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise:
Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 65. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
3.2. Den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 (BGBl I 210/2013) zu § 13e GehG ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 03.05.2012, C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main) auch Beamt:innen in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG fallen und daher einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen pro Jahr haben. Zugleich sei vom EuGH erkannt worden, dass Bedienstete, die ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung bestehe sowohl laut Europäischem Gerichtshof als auch laut VwGH nicht (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde daher ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamt:innen eingeführt, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Unter Ausscheiden aus dem Dienst sei dabei sowohl der Antritt des Ruhestands als auch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verstehen (IA 41/A 25. GP, 34).
3.3. Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte (vgl. EuGH Rs C-337/10). Da es somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es „ihre Sache“ ist, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen, erfolgte die insofern autonome Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers betreffend die Zuerkennung eines Erholungsurlaubes von weiteren 80 Stunden [..] unter Abstandnahme von einer Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Erholungsurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht in Durchführung des Unionsrechts, insbesondere nicht in Umsetzung der in der RL 2003/88/EG geregelten bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (vgl. Schlussanträge vom 08.09.2011 in der Rechtssache C-282/10, Maribel Dominguez gegen Centre informatique du Centre Ouest Atlantique gegen Préfet de la région Centre, wonach sich schon die Zielsetzung dieser Richtlinie auf die Erlassung von Mindestvorschriften beschränkt). Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechts der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Art. 21 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0005). Es ist unionsrechtlich somit zulässig, die Urlaubsersatzleistung auf nicht konsumierte Teile des unionsrechtlich zustehenden Mindestmaßes an Erholungsurlaub von vier Wochen zu beschränken (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117).
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 13e Abs. 4 GehG idF BGBl I. 210/2013 (IA 41/a 25. GP 34) werde das tatsächlich abzugeltende Stundenausmaß in der Form ermittelt, dass vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen werde, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen sei. Demnach gebühre die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Für ein Verständnis dieser Bestimmung, wonach der Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes vom gesamten für das Kalenderjahr zustehenden Urlaubsausmaß zu erfolgen hätte, biete der Gesetzeswortlaut nach der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. Damit könne sich die Anordnung des Abzuges nur auf das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beziehen, was sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117, dem auch eine Berechnung für den im Verfahren gegenständlichen Fall entnommen werden kann).
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen, dass im Einklang mit der zu § 13e GehG ergangenen Rechtsprechung die Auffassung zutreffe, dass bei der Ausmittlung der Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt sei, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebühre, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibe (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0072 mwN).
Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, derzufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen werde (VfGH 03.03.2022, G 324/2021; 17.06.2022, G 379/2021) und dieser lediglich gehalten ist, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. VfGH 29.11.2011, B 1166/10).
3.4. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Resturlaub im Ausmaß von insgesamt 240 Stunden für jeweils das Jahr 2021, 2022 und 2023 zuzuerkennen sei, ist entgegenzuhalten, dass mit der obzitierten Judikatur die damit zusammenhängenden Rechtsfragen bereits hinreichend geklärt wurden und demnach „darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) der Disposition des nationalen Gesetzgebers unterliegen“. Gegen die Bestimmung des § 13e GehG bestehen keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken bestehen. Insbesondere scheint es nicht unsachlich, wenn für die Urlaubsersatzleitung lediglich ein Vierfaches der Wochendienstzeit herangezogen wird (siehe dazu auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091).
Der Beschwerdeführer hat – wie sich aus den von der belangten Behörde übermittelten Übersichten der Abwesenheiten ergibt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde –108 h des für das Jahr 2021 zustehenden Kontingents an Erholungsurlaub verbraucht, weswegen die belangte Behörde zu Recht von einem verbleibenden Anspruch in Höhe von 52 Stunden ausgegangen ist. Vom Jahresurlaubskontingent 2022 wurden keine Stunden verbraucht. Richtigerweise hat die belangte Behörde somit für diesen Zeitraum einen Anspruch von 160 Stunden angesetzt.
Auch vom Jahresurlaubskontingent des Jahres 2023 erfolgte kein Verbrauch. Da der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2023 mit Ablauf des 31.10.2023 in den Ruhestand versetzt worden ist, ist das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß gemäß § 13e Abs. 3 GehG entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr zu reduzieren. Für das Kalenderjahr 2023 geht die belangte Behörde daher zutreffend von einer Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 134 Stunden aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Insoweit in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer sei die Inanspruchnahme von Erholungsurlaubs nicht möglich gewesen, insbesondere habe er im Jahr 2021 aufgrund permanenten Personalmangels und Quotenregelungen im Jahr 2021 überhaupt keine Möglichkeit gehabt, irgendwelchen Urlaub zu verbrauchen, ist auszuführen, dass den von der Behörde vorgelegten, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Übersichten sehr wohl zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren im dort angeführten Ausmaß Erholungsurlaub konsumiert hat. Der übermittelten Übersicht kann auch entnommen werden, wann die Abtragung des jeweiligen Jahreskontingents erfolgt ist.
3.6. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals Angaben über „Feiertagsgutschriften“ im Ausmaß von 84 Stunden vorgebracht hat. Dies war jedoch nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Mit einer diesbezüglichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht seinen Verfahrensgegenstand überschreiten.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen wurde von den Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt (siehe auch § 24 Abs. 3 VwGVG)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung ist bei der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben (s. Punkt 3.3.).