Dem Revisionswerber wurde mit dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe das TabakG 1995 insofern
verletzt, "als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass ... 50
Personen anwesend waren, wovon 11 Personen rauchten". Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Spruch dahin abgeändert, dass der Vorwurf nun lautet, der Revisionswerber habe das TabakG 1995 insofern verletzt, "als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass ... von 50 anwesenden Personen 11 Personen rauchten". § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis E vom 16. Juni 2014, 2012/11/0159, mwN). Wesentliche Obliegenheit im Sinne des Nichtraucherschutzes gemäß § 13c TabakG 1995 ist es, dafür Sorge zu tragen, dass das Rauchverbot beachtet wird, also unter näher bestimmten Umständen nicht geraucht wird. Ein derartiger Tatvorwurf fehlt im Spruch des durch das angefochtene Erkenntnis abgeänderten erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Vielmehr wird dem Revisionswerber lediglich ein Verhalten angelastet, das nach den bezeichneten (angeblich verletzten) Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TabakG 1995) nicht strafbar ist.
Rückverweise