Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das am 3. April 2023 mündlich verkündete und mit 12. April 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 151/084/14020/2022 19, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: N M, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Mitbeteiligte, eine kosovarische Staatsangehörige, beantragte mit Schreiben vom 15. März 2022 die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“.
2 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 wies der Landeshauptmann von Wien (in der Folge: Amtsrevisionswerber) diesen Antrag ab.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit wesentlich aus, dass der vom Amtsrevisionswerber herangezogene Abweisungsgrund, nämlich der fehlende Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau Al (alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen seien eindeutig gegeben), nicht vorliege. Durch die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme eines Psychiaters in Zusammenschau mit der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft sei nachgewiesen, dass der Mitbeteiligten dieser Nachweis aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei. Festgehalten werde jedoch, dass auch auf Basis der vom Verwaltungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht, dass der Mitbeteiligten ein solcher Nachweis doch zumutbar wäre, der Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat und Familienlebens zu erteilen wäre.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision, zu der die Mitbeteiligte im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattete.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird zusammengefasst vorgebracht, das Vorliegen des Unzumutbarkeitsgrundes des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG habe auf Basis eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zu erfolgen (Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Das Verwaltungsgericht gehe offenbar selbst davon aus, dass die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Vertrauensarztes nicht den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten entspreche, und halte in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Mitbeteiligte alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um das vom Verwaltungsgericht daraufhin angeforderte amtsärztliche Gutachten beizubringen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung aber dennoch und somit entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Ausnahmefall des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG gestützt. Das Verwaltungsgericht halte im angefochtenen Erkenntnis zudem fest, dass auch auf Basis der Rechtsansicht, dass der Mitbeteiligten ein Nachweis nach § 21a Abs. 1 NAG doch zumutbar wäre, der Aufenthaltstitel trotzdem gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat und Familienlebens der Mitbeteiligten zu erteilen wäre; dabei übersehe es jedoch, dass dafür ein Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG notwendig wäre, den die Mitbeteiligte aber nicht gestellt habe.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass sich eine Revision als unzulässig erweist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 24.6.2024, Ra 2021/22/0156, mwN).
11 Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat die mitbeteiligte Partei der Aktenlage nach vor Erlassung des Bescheides des Amtsrevisionswerbers und somit rechtzeitig im Sinne des § 21a Abs. 5 vorletzter Satz NAG mit Schriftsatz vom 27. September 2022 erkennbar einen Antrag auf Absehen vom Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG gestellt und diesen mit ihrem in Österreich geschützten Privat und Familienleben begründet. Gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht in seiner Alternativbegründung vorgenommenen Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK wendet sich die Revision nicht. Damit kommt es aber auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der ärztlichen Stellungnahme nicht an.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Dezember 2025
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