Spruch
W259 2299849-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169f Abs. 9 GehG, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weitere Folge kurz: „belangte Behörde“) vom XXXX . 2024, Zl. XXXX , wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f Abs. 9 GehG 1956 festgesetzt.
2. In der gegenständlichen fristgerechten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den in der Bescheidbegründung festgelegten rückwirkenden Nachzahlungszeitpunkt bis maximal 01.05.2016 und die amtswegige Feststellung darüber richte. Der Beschwerdeführer habe bereits am 15.05.2010 zum gleichlautenden Sachverhalt die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr bei der Dienstbehörde beantragt. Damals sei seinem Antrag nicht stattgegeben worden. Nachdem mit EuGH-Urteil aus dem Jahr 2023 und der folgenden Änderung des § 169f Abs. 9 GehG diese Zeiten jetzt anzurechnen seien, ersuche er über die bereits anerkannte und bereits erfolgte Nachzahlung bis 01.05.2016 um rückwirkende Nachverrechnung bis zum größtmöglichen Zeitpunkt im Jahr 2006.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom XXXX .2024, des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2024 und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX wurde Folgendes im Spruch festgestellt:
„Gemäß § 169f Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2025 mit 10.456,8334 Tagen festgesetzt.“
Unter der Überschrift „Hinweis:“ führte die belangte Behörde am Ende der Begründung im angefochtenen Bescheid an:
„…Allfällige Nachzahlungen erfolgen von Amts wegen rückwirkend bis 01.05.2016, eine gesonderte Geltendmachung ist nicht erforderlich (§ 169f Abs. 9 letzter Satz GehG).“
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und begründete diese wie folgt:
„Meine Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den in der Bescheidbegründung festgelegten rückwirkenden Nachzahlungszeitpunkt bis maximal 01.05.2016 und die amtswegige Feststellung darüber.
[…] Nachdem mit EuGH-Urteil aus dem Jahr 2023 und der folgenden Änderung des § 169f Abs. 9 Gehaltsgesetz diese Zeiten jetzt anzurechnen sind, ersuche ich über die bereits anerkannte und bereits erfolgte Nachzahlung bis 01.05.2016 um rückwirkende Nachverrechnung bis zum größtmöglichen Zeitpunkt im Jahr 2006.“
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht gegen das festgestellte Besoldungsdienstalter im angefochtenen Bescheid, das zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.456,8334 Tagen festgesetzt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Bescheid XXXX 2024, Zl. XXXX sowie die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX .2024, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel bestehen.
Es waren somit die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Zu A): Zurückweisung der Beschwerde und Berichtigung des Bescheides:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0049 VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).).
Mit der Berufung kann von der Rechtsmittelinstanz nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache" begehrt werden, nicht jedoch etwas, was außerhalb der Sache des Berufungsverfahrens liegt. Bewegt sich der in der Berufung erhobene Antrag nicht innerhalb der Sache des bekämpften Bescheides, sondern liegt er zur Gänze außerhalb dieser Sache, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 22. Juni 2005, 2002/12/0173 und 2002/12/0243, siehe auch VwGH 05.11.2014, 2013/10/0061)
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde setzte im Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 169f Abs. 9 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.456,8334 Tagen fest. Lediglich unter der Überschrift „Hinweis:“ im Anschluss an die Begründung des Bescheides teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass allfällige Nachzahlungen von Amts wegen rückwirkend bis 01.05.2016 erfolgen würden und eine gesonderte Geltendmachung nicht erforderlich sei.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nun gegen den in der Bescheidbegründung angeführten rückwirkenden Nachzahlungszeitpunkt, nämlich den 01.05.2016. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde an, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen diesen Zeitpunkt richte. Zugleich ersuchte er über die bereits anerkannte und bereits erfolgte Nachzahlung bis 01.05.2016 um rückwirkende Nachverrechnung bis zum größtmöglichen Zeitpunkt im Jahr 2006.
Daraus folgt zweifelsfrei, dass eine Änderung des im Spruch festgestellten Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.456,8334 Tagen durch die vorliegende Beschwerde nicht begehrt wurde.
3.2.1. Zum Beschwerdeantrag um rückwirkende Nachverrechnung bis zum größtmöglichen Zeitpunkt im Jahr 2006:
§ 169f Abs. 6b GehG normiert, dass gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
Gemäß § 169f Abs. 9 GehG ist bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid nur eine Feststellung der Höhe des Besoldungsdienstalters gemäß § 169f GehG getroffen und nur darüber im Spruch abgesprochen. Somit ist Gegenstand des Bescheides und damit Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die festgestellte Anzahl der Tage des Besoldungsdienstalters zum Zeitpunkt 28.02.2015. Insoweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festhielt, dass allfällige Nachzahlungen von Amts wegen rückwirkend bis 01.05.2016 erfolgen würden und eine gesonderte Geltendmachung nicht erforderlich sei, hat diese Aussage keine Bedeutung für die Feststellung des Besoldungsdienstalters im Spruch und kann diese Ausführung auch keine normative Wirkung entfalten, nachdem die belangte Behörde diese ausdrücklich am Ende der Bescheidbegründung und unter der Überschrift „Hinweis:“ anführte. Eine bescheidmäßige Feststellung des Datums, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist, erfolgte im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht.
Das Beschwerdebegehren um rückwirkende Nachverrechnung bis zum größtmöglichen Zeitpunkt im Jahr 2006 über die bereits anerkannte und bereits erfolgte Nachzahlung bis 01.05.2016, liegt somit gänzlich außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts entzogen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe u.a. VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über das in der Beschwerde gestellte Begehren zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die belangte Behörde noch keine bescheidmäßige Feststellung des Datums, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist, erlassen hat. Die Zuständigkeit liegt somit bei der belangten Behörde darüber bescheidmäßig abzusprechen. In weiterer Folge wird der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, im Rahmen einer Beschwerde das festgestellte Datum zu bekämpfen.
Ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17VwGVG kam im gegenständlichen Fall nicht in Frage, weil sich aus der Beschwerdeschrift eindeutig und zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer einen anderen Verjährungszeitpunkt im Zusammenhang mit der Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters begehrte und das festgestellte Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt 28.02.2015 unbestritten blieb. Somit enthält die Beschwerde des Beschwerdeführers ein eindeutiges, jedoch verfehltes Begehren und ist dadurch begrenzt. Einer Verbesserung zugänglich ist nach der Rechtsprechung jedoch nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags. Hingegen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren (VwGH 21.10.1999, 99/07/0131).
Daher war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.