JudikaturBVwG

W196 2311114-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

Spruch

W196 2311114-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und verfügt über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht.

2. Am 23.05.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er keinen Reisepass von der russischen Botschaft bekomme. Dem Antrag wurden Kopien eines Auszuges aus einer Dolmetscher Liste und einer Mail vom 27.08.2021 an die konsularische Abteilung der Botschaft der Russischen Föderation beigelegt.

3. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.05.2024 (zugestellt am 05.06.2024) wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Im Schriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Zuge der Antragstellung kein Schreiben der russischen Botschaft vorgelegt habe, wonach ihm kein russischer Reisepass ausgestellt werden könne. Die russische Botschaft in Wien stelle russische Reisepässe aus. Der BF sei also in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm sei eine Vorsprache bei der russischen Botschaft in Wien zumutbar, beziehungsweise habe er bei Antragstellung keinen Grund angegeben, weshalb er nicht auf die russische Botschaft gehen könne. Überdies habe bei der Prüfung seines Antrages im Hinblick auf seine Person kein bestehendes Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses festgestellt werden können. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

4. Nachdem der BF mit Schreiben vom 18.06.2024 um eine Fristerstreckung ersucht hatte, wurde ihm diese bis zum 05.07.2024 gewährt.

5. Mit Schreiben vom 05.07.2024 ersuchte der BF erneut um Fristerstreckung und übermittelte unter einem erneut die Kopie einer Mail vom 27.08.2021 an die konsularische Abteilung der Botschaft der Russischen Föderation sowie ein Konvolut an Kopien in kyrillischer Schrift. Im Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Tatsachenebene feststehe, dass sein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vom zuständigen Konsulat der Russischen Föderation nicht bearbeitet worden sei. Dem beigefügten Beweismaterial könne man entnehmen, dass die Antragsnummer XXXX im elektronischen System des russischen Konsulats – auch mithilfe des entsprechenden Links – nicht gefunden werden könne. Weil die wichtigsten Informationen mittels individuellen Zahlen eindeutig zugeordnet werden könnten, erübrige sich die entsprechende Übersetzung des russischen Textes ins Deutsche, zumal er als allgemein beeideter Dolmetscher und gerichtlich zertifizierter Übersetzer für eine unrichtige Übersetzung hafte (ua strafrechtlich). Auf der Hand liege das öffentliche Interesse im Sinne des FPG, weil der BF z.B. als Besitzer der Daueraufenthaltskarte jedenfalls einen Rechtsanspruch auf den Daueraufenthalt EU habe.

6. In einem weiteren Schriftsatz des BF vom 31.07.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses in seinem Fall im Interesse der Republik liege. Da das Gesetz (und nicht mal die Gesetzesmaterialen zum FPG 2005) nicht konkret festlege, was unter dem „Interesse der Republik“ zu verstehen wäre, berufe er sich in diesem Zusammenhang auf eine unionsrechtliche Verpflichtung, etwa dann, wenn die Dienstleistungsfreiheit berührt sei – und grundsätzlich bei Geschäfts- oder Dienstreisen. Der BF sei ein hochqualifizierter (gerichtlich beeideter) Dolmetscher und Übersetzer und stehe unter anderem auf der BMI-Dolmetscherliste. Nicht zuletzt dank seinem juristischen Background, bestehenden Geschäftsbeziehungen und besonderer Vertrauenswürdigkeit (als Gerichts- bzw. BMI-Dolmetscher unterliege er einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung) könne und wolle er im Ausland die anspruchsvolle Tätigkeit eines Dolmetschers ausüben, was jedoch am fehlenden Reisedokument scheitere. Mittlerweile habe er schon mit dem Gedanken gespielt, um die Bestätigung des zuständigen Bundesministers hinsichtlich seiner bereits erbrachten oder zu erwartenden Leistungen in diesem Zusammenhang höflichst anzusuchen. Beigefügt wurden dem Schreiben Kopien eines Referenzschreibens und von Unterlagen hinsichtlich der akademischen Grade des BF sowie wiederum die Kopie einer Mail vom 27.08.2021 an die konsularische Abteilung der Botschaft der Russischen Föderation und eine Kopie in kyrillischer Schrift.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.03.2025 wurde der Antrag des BF vom 23.05.2024 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Bestätigung der russischen Botschaft vorgelegt habe, die bestätige, dass er von dieser keinen Reisepass erhalte. Es sei amtsbekannt, dass die russische Botschaft in Wien russischen Staatsbürgern Reisepässe ausstelle. Ebenso hätte der BF keinen Grund angeführt, wieso er nicht zur russischen Botschaft gehen könne. Es hätten keine Hinweise gefunden werden könne, dass ein Interesse der Republik an der Erteilung eines Fremdenpasses bestehen könnte.

8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 09.04.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Der Bescheid werde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit „seiner Inhalte“ und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde mit den herangezogenen Beweismitteln sehr eingeschränkt und einseitig auseinandergesetzt habe. Das in casu verfehlte Ermittlungsverfahren der Behörde könne nicht unter bloßen Hinweis auf „Amtsbekanntheit“ ersetzt werden. Der BF sei ein zugelassener Rechtsanwalt in der Russischen Föderation und wisse natürlich, wie Anträge vor den russischen Behörden gestellt und von diesen bearbeitet bzw. erledigt werden würden. So sei dem russischen öffentlichen Recht der Begriff „Säumnisbeschwerde“ gar nicht bekannt. Vor dem Russischen Konsulat vorzusprechen scheitere schon daran, dass man dafür unbedingt eine elektronische Anmeldung brauche, die dem BF im vorliegenden Fall über längerem Zeitraum nicht gewährt worden sei und daher eine zusätzliche Zumutung darstelle.

9. Die Beschwerdevorlage vom 10.04.2025 und der Verwaltungsakt langten am 16.04.2025 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er verfügt über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht. Der BF hält sich seit 2009 in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten. Seine Identität steht nicht fest.

Für in Österreich lebende Staatsangehörige der Russischen Föderation besteht die ausschließliche Möglichkeit über die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation einen russischen Reisepass in einem gänzlich automatisierten elektronischen Verfahren zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines (noch) gültigen russischen Inlands- oder Auslandsreisepasses. Ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und keinen gültigen russischen Inlands- oder Auslandsreisepass besitzt muss zur Erlangung eines Reisepasses zunächst ein Verfahren zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der russischen Staatsbürgerschaft durchlaufen.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinem Daueraufenthaltsrecht, seinem Aufenthalt in Österreich und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruhen auf den Angaben des BF im gegenständlichen Antrag (AS 1) und einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich (OZ 2). Zumal der BF im gegenständlichen Verfahren keine geeigneten identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, konnte seine Identität nicht festgestellt werden. Bei der im Kopf dieser Entscheidung angeführten (Alias) Identität handelt es sich um eine Verfahrensidentität und diese ergibt sich aus den Angaben des BF zum gegenständlichen Antrag (AS 1) bzw. seinen in Vorlage gebrachten Nachweisen zu seinen akademischen Graden (AS 40 f).

Die Feststellungen zum elektronischen Verfahren für in Österreich lebende Staatsangehörige der Russischen Föderation zur Beantragung eines russischen Reisepasses und zum Verfahren zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der russischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation auf deren Homepage (vgl. https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/international-passport/making/ und https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/citizenship/accept/, abgerufen am 31.07.2025). Diese Angaben stehen auch im Einklang mit einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.12.2022 (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2088549/RUSS_RF_MLD_Beantragung+und+Ausstellung+von+Reisep%C3%A4ssen_2022_12_07_KE.odt).

Die Feststellung wonach der BF im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt hat, dass es ihm nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, beruht auf folgenden Erwägungen:

Festzuhalten ist, dass der BF eine Mail vom 27.08.2021 an die konsularische Abteilung der Botschaft der Russischen Föderation in Vorlage gebracht hat (AS 11, AS 27, AS 43). In dieser urgiert der BF, dass er die Vertretungsbehörde nicht telefonisch erreichen könne und ersucht um Vergabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung zur Verlängerung seines – so wird es in der Mail ausgeführt – bis zum 31.08.2021 gültigen Reisepasses. Mit der Warteliste könne er derzeit nichts anfangen, da keine Termine in dem ihm bis zum Ablauf seines Reisepasses verbliebenen Tagen vergeben werden würden. Er bitte um eine Terminvergabe am kommenden Montag oder Dienstag, da ein – in der Mail angeführter Link - zum Ergebnis führe, dass derzeit keine Terminvergabe stattfinden würde. Fristwahrend beantrage er die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Sein zeitlich knapper, dennoch rechtzeitig gestellter Antrag sei auf einen langen Krankenstand wegen eines erlittenen XXXX gekoppelt mit starken Schmerzen und der daraus resultierenden Unmöglichkeit Behördenwege wahrzunehmen zurückzuführen (AS 11). Zudem legte der BF ein Konvolut an (undatierten) Kopien in kyrillischer Schrift vor, welchen man entnehmen könne, dass die Antragsnummer XXXX im elektronischen System des russischen Konsulats – auch mithilfe des entsprechenden Links – nicht gefunden werden könne (AS 26 und AS 29 ff).

Sofern der BF nun vermeint, dass sein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vom zuständigen Konsulat der Russischen Föderation nicht bearbeitet worden sei (AS 26 und AS 38), ist auszuführen, dass aus dem Umstand, dass dem BF von der Vertretungsbehörde nicht innerhalb von – wie von ihm gewünscht – vier Tagen ein Termin zur Verlängerung seines Reisepasses gegeben worden wäre, keine (generelle) Verweigerung der Vertretungsbehörde dem BF ein Reisedokument auszustellen erblickt werden kann. Dass der BF seit der Mail vom 27.08.2021 erneut die Vertretungsbehörde kontaktiert hätte bzw. sich um die Erlangung eines Reisepasses bemüht hätte, hat der BF weder substantiiert behauptet noch mit entsprechenden Nachweisen dargelegt. Aus den vorgelegten Kopien in kyrillischer Schrift (AS 29 ff und AS 45) geht keine Datierung hervor. Seither sind somit fast vier Jahre vergangen, in denen der BF sich weiter um einen Reisepass bemühen hätte können. Würde sich der BF tatsächlich ernstlich um die Erlangung eines Reisepasses bemühen, wäre zu erwarten gewesen, dass er weitere Bemühungen unternommen hätte.

Der Homepage der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation ist eindeutig das (elektronische) Prozedere zur Erlangung eines Reisepasses zu entnehmen (siehe die links oben). Diesen ist zu entnehmen, dass ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und keinen gültigen russischen Inlands- oder Auslandsreisepass besitzt, zur Erlangung eines Reisepasses zunächst ein Verfahren zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der russischen Staatsbürgerschaft durchlaufen muss. Insofern wäre es also gar nicht verwunderlich, wenn sein Antrag nach dem behaupteten Ablauf seines Reisepasses – wie vom BF behauptet -, tatsächlich nicht bearbeitet worden wäre, da er laut den eindeutigen Informationen auf der Homepage der Vertretungsbehörde, zunächst ein Verfahren zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der russischen Staatsbürgerschaft zu durchlaufen hätte. Wenn der BF vorbringt, dass er keinen Termin zwischen dem 27.08.2021 und 31.08.2021 zu Verlängerung seines Reisepasses erhalten hätte, kann daraus – wie bereits ausgeführt - auf keine (generelle) Verweigerung der Vertretungsbehörde, dem BF ein Reisedokument auszustellen, geschlossen werden.

Der BF hat offensichtlich das – auf der Homepage der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation illustrierte – aktuelle Procedere zur Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatstaates missachtet und seit August 2021 keine Bemühungen unternommen sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dass es dem BF nicht möglich wäre ein – als für den BF zumutbar anzusehendes – Verfahren zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der russischen Staatsbürgerschaft zu initiieren, wurde von ihm weder behauptet noch ergaben sich dafür im gegenständlichen Verfahren Anhaltspunkte. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, hat er sohin im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet (auszugsweise):

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. […]

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).

Bei dem im § 88 Abs 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf den gegenständlichen relevanten Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG übertragbar.

3.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und verfügt über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht. Er hat nicht dargelegt und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Es mangelt somit an einer Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.