JudikaturBVwG

W254 2288853-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2025

Spruch

W 254 2288853-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde XXXX XXXX Syrien, vertreten durch MigranInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben. XXXX ist ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 20.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024 zu GZ W293 2288853-1 wurde die dahingehende Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers teilweise abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde durch das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

4. Mit 31.10.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.11.2024 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich eine Passbefugnis habe und syrische Staatsangehörige dort grundsätzlich Reispässe erhalten könnten. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen durch den syrischen Staat drohen, sei es ihm zumutbar bei der syrischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis erbracht, dass ihm durch die syrische Botschaft kein Reisepass ausgestellt werde, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses iSd. § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen würden.

6. Mit Beschwerde vom 19.12.2024 wandte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass sich mit dem Umsturz der syrischen Regierung die Situation grundlegend geändert habe. Es sei daher bereits fraglich, ob die syrische Botschaft in Wien überhaupt dazu legitimiert ist, Reisepässe auszustellen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Thematik der Ausstellung von Reisepässen durch die syrische Botschaft in Wien. (Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments; a-12558_v2)

8. Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 26.03.2025 aus, dass der Bescheid vor dem Umsturz des Regimes erlassen worden sei. Es bedürfe grundsätzlich einer Bestätigung durch die syrische Botschaft, dass kein Reisepass ausgestellt werde, damit ein Fremdenpass durch die belangte Behörde ausgestellt werden kann. Aktuell gehe das Bundesamt, RD Salzburg so vor, dass mit Zustimmung der Partei ein Fremdenpass zur Beantragung an den Botschaften Brüssel, Berlin, Stockholm oder Athen für die Dauer von maximal einem Jahr ausgestellt werde.

9. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte mit Blick auf die Anfragebeantwortung vor, dass diese lediglich Vermutungen wiedergebe, aber sein Vorbringen im Kern bestätige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens. Ihm wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Am 31.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellungen eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2024 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.12.2024.

1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen syrischen Reisepass.

1.4. Die Neuausstellung von syrischen Reisepässen durch die syrische Botschaft in Wien ist zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Zwar können abgelaufene Pässe verlängert werden, jedoch können aufgrund der aktuellen Situation in Syrien keine neuen Reisepässe ausgestellt werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, online Termine bei den syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu buchen und in weiterer Folge für die Ausstellung eines neuen Reisepasses persönlich bei den dortigen Vertretungsbehörden vorzusprechen. Der Beschwerdeführer benötigt für die Anreise zu den genannten Botschaften ein gültiges Reisedokument.

1.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.6. Relevante Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger (Anfragebeantwortung):

Möglichkeit für syrische Staatsangehörige in Österreich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten (Voraussetzungen, Relevanz des Herkunftsortes)

Das syrische Konsulat in Wien erklärte in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Jänner 2025 Folgendes:

„Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ein neuer Reisepass nur noch online zu beantragen ist, unter der offizielle Seite: www.ecsc-expat.sy“ (Syrisches Konsulat in Wien, 16. Jänner 2025)

Am 19. März bestätigt das Konsulat die Informationen in einer weiteren E-Mail-Auskunft an ACCORD:

„Die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien informiert Sie hiermit, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien eine Verlängerung der Gültigkeit für abgelaufene Pässe möglich ist. Aufgrund dessen ist es derzeit in der Botschaft nicht möglich, die Pässe neu auszustellen.“ (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025)

Das Konsulat erwähnt außerdem, dass es die Möglichkeit gebe einen neuen Pass online zu beantragen und in diesem Fall einen Termin für die syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin Athen oder Brüssel zu buchen (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und der Zuerkennung des subsidiären Schutztitels ergeben sich aus dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der im Akt befindlichen Karte für subsidiär Schutzberechtigte sowie einer gerichtlichen Einsichtnahme in den Parallelakt zu W293 2288853-1.

2.2. Die Feststellungen zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses durch die belangte Behörde basieren auf dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie ihrer Stellungnahme hinsichtlich der im nächsten Unterpunkt näher dargestellten Anfragebeantwortung.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen syrischen Reisepass verfügt, ergibt sich durch Einschau in das Verfahren 2288853-1 und wird von der belangten Behörde auch nicht bestritten.

2.4. Die Feststellung dahingehend, dass zum hg. Entscheidungszeitpunkt keine Neuausstellung von syrischen Reispässen durch die Botschaft in Wien möglich ist, ergibt sich aus einer entsprechenden Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.03.2025 (Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller:innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2]).

Diese Anfragebeantwortung wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

Vor dem Hintergrund dieser Informationen ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. zumutbar, sich für die Neuausstellung eines syrische Passes nach Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu begeben, da er über kein gültiges Reisedokument verfügt.

2.5. Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 26.06.2025 ist zu entnehmen, dass zum Beschwerdeführer keine gerichtlichen Verurteilungen aufscheinen. Hinweise auf eine allfällige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, die sich auf die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Mit § 88 Abs. 2a FPG wird Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen (vgl. ErläutRV 2144 BlgNR XXIV. GP 25).

Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/21/0078, nunmehr Rn. 13, mwN und Ra 2024/21/0029 vom 03.04.2025).

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 Anm. 2 f (Stand 1.1.2015, rdb.at)).

Das erkennende Verwaltungsgericht hat, sofern es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es hingegen nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026 mwN.)

3.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 31.10.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß 88 Abs. 2a FPG. Im Entscheidungszeitpunkt der Behörde war der Sturz des syrischen Regimes noch nicht absehbar. Zum damaligen Zeitpunkt führte die Botschaft die Neuausstellung von Reisepässen für Syrer ohne Reisepass grundsätzlich noch durch. Aktuell ist nach dem Sturz des Regimes eine Neuausstellung für Personen, welche noch keinen Reisepass besitzen, in Wien durch die syrischen Vertretungsbehörden nicht möglich, lediglich Verlängerungen bestehender Pässe werden vorgenommen.

Zum hg. Entscheidungszeitpunkt ist es dem Beschwerdeführer sohin faktisch unmöglich sich einen Reisepass bei den Vertretungsbehörden in Österreich neu ausstellen zu lassen. Aufgrund des Nichtvorliegens eines Reisedokuments ist es ihm auch nicht möglich, sich einen solchen Reisepass in anderen europäischen Städten (Stockholm, Berlin, Athen, Brüssel) ausstellen zu lassen. Dem Beschwerdeführer ist es ohne Reisedokumente nicht ohne Weiteres möglich, zwecks Beantragung von Reisepässen zu syrischen Vertretungsbehörden in ein anderes EU-Land zu reisen (vgl. dazu in einem vergleichbaren Fall VwGH vom 03.04.2025, Ra 2024/21/0029). Somit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt.

3.3. Es sind im Verfahren weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe iSd § 92 FPG hervorgekommen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Insbesondere konnte mit Blick auf die seit der Entscheidung durch die belangte Behörde geänderten Machtverhältnisse in Syrien auf aktuelle Informationen zurückgegriffen werden. So konnte durch die oben diskutierte Anfragebeantwortung zu syrischen Reisedokumenten aufgezeigt werden, dass die syrische Botschaft in Wien erst kürzlich eine Stellungnahme abgab, aus der hervorgeht, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich keine syrischen Reisepässe neu ausgestellt werden, sondern lediglich vorliegende Reispässe verlängert werden. Keine der Parteien trat der Anfragebeantwortung substantiiert entgegen. (vgl. zu entsprechend offen gebliebenen Sachverhaltselementen VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0029)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das erkennende Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Rahmen seiner Entscheidung auf gefestigte Judikatur stützen und sind Rechts- bzw. Sachverhaltselemente, die eine anderslautende Beurteilung erlauben würden, nicht hervorgekommen.

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