JudikaturBVwG

L533 2209132-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

Spruch

L533 2271970-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 88 FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (i.d.F. „BVwG“) vom 03.02.2023 zu W287 2209132-1/49E wurde dem BF gem. § 8 Abs 1 AsylG rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründet wurde die Schutzgewährung mit der Vulnerabilität der minderjährigen Kinder des BF, insbesondere wegen deren Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen. Die Kinder wären nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen und sei auch nicht davon auszugehen, dass die Eltern sich und ihre Kinder ausreichend versorgen können.

2. Am 22.05.2023 stellte der BF seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG. Der BF war in Besitz eines bis zum 15.12.2023 gültigen irakischen Reisepass und wurde der Antrag des BF aus diesem Grund abgewiesen. Der BF wurde im abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“) nachweislich aufgefordert, sich vor Ablauf der Gültigkeit seines Reisepasses zur Ausstellung eines Reisepasses an die irakischen Vertretungsbehörden innerhalb der Europäischen Union zu wenden.

3. Am 18.01.2024 stellte der BF beim Bundesamt erneut den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG. Als Beilage legte er eine Bestätigung der Irakischen Botschaft in Wien vom 09.01.2024 bei, welche besagt, dass die irakische Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und der Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses daher nicht angenommen werden könne.

4. Am 02.02.2024 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der BF wurde auf die beabsichtigte Abweisung seines Antrags hingewiesen und aufgefordert darzutun, weshalb es ihm nicht möglich sei, ein irakisches Reisedokument zu erlangen. Ihm wurde hierfür eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

5. Am 19.02.2024 brachte der BF per E-Mail eine mit „Anfrage“ betitelte Stellungnahme ein. Darin brachte der BF vor, dass er vor einem Monat einen Reisepass beantragt habe, der Antrag allerdings abgelehnt worden sei. Er könne nur mit einem gültigen Reisepass einen irakischen Reisepass in einem Nachbarland beantragen und sei ihm dies aufgrund der Ablehnung seines Antrages nicht möglich.

6. Am 21.02.2024 langte beim Bundesamt ein als „Einspruch“ bezeichneter Schriftsatz ein. Der BF führte darin aus, dass sein Reisepass nicht mehr gültig sei und die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstellen könne. Die Reise zu einer irakischen Botschaft im Ausland sei kostspielig und habe der BF sich dies nicht früher leisten können. Die Frau des BF sei im Februar 2024 nach Berlin gereist. Sie habe sich keinen Reisepass ausstellen lassen können, da sie nicht über die erforderlichen Dokumente verfügt habe. Die irakischen Dokumente seien bereits im Irak verloren gegangen. Der BF benötige den Fremdenpass, um mit seinem Sohn in die Türkei zu reisen und ihn dort medizinisch behandeln zu lassen. Eine Behandlung des Sohnes in Österreich könne er sich nicht leisten.

7. Mit E-Mail vom 21.02.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Antrag nicht abgewiesen worden, sondern eine Abweisung beabsichtigt sei. Er wurde erneut auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hingewiesen.

8. Am 26.02.2024 langte beim Bundesamt dasselbe Schreiben vom 21.02.2024 – nunmehr als Stellungnahme bezeichnet – ein.

9. Am 04.04.2024 ein Schriftsatz beim Bundesamt ein, der sowohl eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags der Tochter des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses sowie eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme im gegenständlichen Verfahren des BF beinhaltet. Diesem Schriftsatz wurde erneut die Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 09.01.2024 sowie eine Verlustmeldung der Stadt XXXX vom 10.11.2023 betreffend den Reisepass des BF und weitere irakische Dokumente und schließlich eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Berlin vom 13.02.2024 betreffend die Gattin des BF beigelegt. Letzterer ist zu entnehmen, dass ohne Vorlage diverser Dokumente im Original kein Reisepass ausgestellt werden könne. Weiters wurde im Schriftsatz ausgeführt, dass der BF über keine irakischen Identitätsdokumente mehr verfüge und könne er sich diese auch nicht durch eine bevollmächtigte Person beschaffen, zumal er keine Bekannten mehr im Irak habe und sich aus Kostengründen keines Anwalts bedienen könne.

6. Mit dem im Spruch ausgewiesenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2a FPG abgewiesen.

Das Bundesamt führte zusammengefasst aus, der BF habe trotz Gültigkeit seines irakischen Reisepasses im Vorverfahren und ausdrücklicher Aufforderung im Bescheid des Vorverfahrens, sich innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses einen irakischen Reisepass bei einer Vertretungsbehörde mit Passsystem ausstellen zu lassen, es unterlassen einen Reisepass zu beschaffen. Es sei nicht schlüssig, dass der BF sich aus Kostengründen keinen Reisepass ausstellen lassen und keinen Anwalt zur Dokumentenbeschaffung leisten habe können. Darüber hinaus habe der BF widersprüchliche Angaben zum Verlust seiner irakischen Dokumente gemacht. Der BF habe kein Interesse an der Erlangung eines irakischen Reisepasses.

Der Bescheid wurde am 25.04.2024 rechtswirksam zugestellt.

7. Dagegen richtete sich die vom BF eingebrachte Beschwerde vom 30.04.2024 an das BVwG. Inhaltlich entsprach der Beschwerdeschriftsatz der Stellungnahme vom 04.04.2024.

8. Der Administrativakt langte hg. am 19.06.2024 ein und wurde einer Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen.

9. Mit E-Mail vom 12.11.2024 übermittelte der BF dem BVwG eine Bestätigung des irakischen Generalkonsulats in Frankfurt vom 05.11.2024, wonach dem BF ohne Vorlage diverser Dokumente im Original kein Reisepass ausgestellt werden könne.

10. Mit E-Mail vom 13.11.2024 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der verlorene Reisepass des BF wiedergefunden worden sei.

11. Mit Verfügung vom 17.12.2024 wurde der Akt der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtgsabteilung L533 zugewiesen.

12. Am 27.02.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, XXXX gesundheitlich beeinträchtigt sind.

Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2023 zu W287 2209132-1/49E rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der BF verfügt über einen abgelaufenen irakischen Reisepass mit der Nr. XXXX , gültig vom 17.12.2015 bis 15.12.2023, ausgestellt in Bagdad. Weiters verfügte der BF während seines Asylverfahrens über einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Personalausweis, welche ihm am 06.04.2023 durch das Bundesamt retourniert wurden.

Die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien stellt in Ermangelung eines Reisepasssystems keine Reisepässe aus und nimmt auch keine Anträge auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes entgegen. Die Ausstellung erfolgt entweder im Irak, durch die irakische Botschaft in Berlin oder dem Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt. Zur Antragsstellung muss der BF dort persönlich erscheinen.

Der BF wurde vom Bundesamt ausdrücklich aufgefordert, sich innerhalb der Gültigkeitsdauer seines irakischen Reisepasses an die irakischen Vertretungsbehörden innerhalb der Europäischen Union zu wenden, um sich einen irakischen Reisepass ausstellen zu lassen.

Während der Gültigkeitsdauer des irakischen Reisepasses hat sich der BF keinen neuen irakischen Reisepass ausstellen lassen.

Der BF ist spätestens seit der Antragstellung seiner Gattin am 13.02.2024 auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Berlin darüber in Kenntnis, dass die Ausstellung eines irakischen Reisepasses die Vorlage eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder der einheitlichen Nationalkarte bzw. des neuen biometrischen Personalausweises im Original erfordert.

Der BF suchte am 05.11.2024 das irakische Generalkonsulat in Frankfurt auf. Die Ausstellung eines irakischen Reisepasses beim irakischen Generalkonsulat in Frankfurt setzt die Vorlage des neuen biometrischen Personalausweises oder eines Zivilregisterauszuges im Original voraus.

Die für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses erforderlichen Dokumente können persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter im Irak beantragt werden. Trotz Belehrung durch das Generalkonsulat in Frankfurt darüber, dass der BF die erforderlichen Dokumente durch einen Vertreter im Irak beantragen lassen und die entsprechende Vollmacht über das Generalkonsulat erteilt werden kann, setzte der BF keine Schritte zur Erlangung dieser Dokumente.

Der BF hat die Möglichkeit, sich die für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses erforderlichen irakischen Dokumente zu beschaffen und in weiterer Folge einen irakischen Reisepass bei einer Vertretungsbehörde innerhalb der Europäischen Union, insbesondere in Berlin oder in Frankfurt, ausstellen zu lassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Personenstand sowie zu den Kindern des BF ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den amtswegig eingeholten ZMR-Auszügen und den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht.

Die Feststellungen zum Schutz- und Aufenthaltsstatus sowie zum Besitz eines abgelaufenen irakischen Reisepasses ergeben sich aus dem unbestrittenen Administrativakt, insbesondere dem IZR-Auszug sowie der E-Mail vom 13.11.2024 (OZ 7) über die Auffindung des verlorenen Reisepasses.

Dass der BF während seines Asylverfahrens über weitere irakische Dokumente verfügte, konnte aufgrund des Schreibens des Bundesamtes vom 06.04.2023 über die Retournierung der sichergestellten Dokumente festgestellt werden (AS 73 f.).

Auffällig ist, dass der BF seinen Reisepass sowie andere irakische Dokumente laut Verlustmeldung der Stadt XXXX vom 10.11.2023 (AS 47) gemeinsam verloren hat, allerdings nur der Reisepass des BF wiedergefunden worden ist. In Zusammenschau damit sei auch darauf hingewiesen, dass der BF in seiner Stellungnahme davon sprach, dass er seine irakischen Dokumente bereits im Irak verloren habe (AS 31). Dies steht im klaren Widerspruch zur vorgelegten Verlustmeldung, wonach die Dokumente in XXXX verloren gegangen seien.

Dass die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien keine Reisepässe ausstellt und die Ausstellung entweder im Irak oder durch die irakischen Vertretungsbehörden in der Europäischen Union erfolgt, ist notorisch und fand auch in den vom BF vorgelegten Bestätigungen der irakischen Vertretungsbehörden in Wien, Berlin und Frankfurt Bekräftigung (AS 5 und 43; OZ 6 und 7).

Die Feststellung über die ausdrückliche Aufforderung des BF durch das Bundesamt, sich innerhalb der Gültigkeitsdauer seines irakischen Reisepasses an die irakischen Vertretungsbehörden innerhalb der Europäischen Union zu wenden, um sich einen irakischen Reisepass ausstellen zu lassen, ist dem Bescheid des Bundesamtes vom 12.06.2023 (AS 55), mit dem der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen wurde, zu entnehmen.

Dass der BF sich dennoch keinen irakischen Reisepass ausstellen und diese Gelegenheit ungenützt verstreichen hat lassen, ist aus dem Akteninhalt ersichtlich.

Die Feststellung über die Vorsprache der Gattin des BF vor der irakischen Botschaft in Berlin sowie die Kenntnis des BF von den vorausgesetzten Dokumenten zur Ausstellung eines Reisepasses waren auf die Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht und die vorgelegte Bestätigung der Botschaft vom 13.02.2024 (AS 43) zurückzuführen.

Das Erscheinen vor dem irakischen Generalskonsulat in Frankfurt am 05.11.2024 sowie die Voraussetzungen zur Erlangung eines irakischen Reisepasses waren den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht sowie der Bestätigung vom selben Tag (OZ 6) zu entnehmen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der BF sich am 05.11.2024, sohin nach Ablauf der Gültigkeit seines Reisepasses, beim Generalkonsulat einfinden konnte. Auffällig ist allerdings auch, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis der für die Ausstellung eines Reisepasses notwendigen Dokumente war, sich allerdings bei der Botschaft nicht um die Erteilung einer Vollmacht zur Beantragung dieser Dokumente bemühte.

Dass der BF in der Lage ist, sich die für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses erforderlichen Dokumente zu beschaffen und in weiterer Folge sich einen irakischen Reisepass ausstellen zu lassen, konnte aufgrund der Belehrung der Botschaft in Berlin bzw. des Generalkonsulats in Frankfurt festgestellt werden. Der BF selbst verneinte nicht, dass die Möglichkeit besteht, sich die erforderlichen Dokumente im Irak durch eine bevollmächtigte Person zu beschaffen. Er warf lediglich ein, über keine Vertrauensperson mehr im Irak zu verfügen und einer Rechtsvertretung nicht trauen sowie sich diese nicht leisten zu können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF und seine Familie laut eigenen Angaben monatlich ca. EUR 4.000,00 zur Verfügung haben, wovon ca. EUR 3.000,00 für Miete, Lebensmittel und dergleichen ausgegeben werden (VHS, S. 6). Sohin bleiben dem BF und seiner Familie monatlich ca. EUR 1.000,00 für sonstige Ausgaben. Es wird seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt, dass auch die medizinische Behandlung seiner gesundheitlich beeinträchtigten Kindern Kosten in Anspruch nimmt, wobei der BF und seine Familie seinen Angaben zufolge sozialversichert sind und daher davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Behandlung der Kinder überwiegend von der Sozialversicherung getragen wird (VHS, S. 4). Dem BF stehen daher ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, um sich im Irak einer Rechtsvertretung zu bedienen. Dafür spricht auch, dass der BF Reisen ins Ausland plant, um eines seiner Kinder dort medizinisch behandeln zu lassen. Bekräftigt wird dies auch durch die bereits unternommenen Reisen der Gattin des BF sowie des BF selbst nach Berlin bzw. Frankfurt zur jeweiligen Vertretungsbehörde.

Zum mangelnden Vertrauen in eine Rechtsvertretung ist auszuführen, dass der BF ohnedies keine Generalvollmacht zu erteilen hat, sondern seine Vollmacht auf die Beantragung bestimmter irakischer Dokumente beschränken kann. Die Befürchtung, eine bevollmächtigte Person würde das Vermögen des BF im Irak, insbesondere sein Haus dort, verkaufen, kann daher nicht nachvollzogen werden. Vielmehr spricht das im Eigentum des BF stehende Haus im Irak dafür, dass der BF sehr wohl noch über Vertrauenspersonen im Irak verfügt, da es andererseits ein Leichtes wäre ihn des Hauses zu enteignen, wenn man den Angaben des BF folgt, dass Milizen im Irak das Haus an sich gerissen hätten, es aber nicht „offiziell weg“ sei (VHS, S. 5). Dem Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang auch nicht, wer sich um das Haus des BF im Irak kümmert, zumal seine Mutter seinen Angaben zufolge ängstlich sei und sein Bruder derart gesundheitlich beeinträchtigt, dass er diesen nicht mit der Beantragung von Dokumenten beauftragen könne (VHS, S. 5).

Zusammengefasst konnte der BF keine plausiblen Gründe vorbringen, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich einen irakischen Reisepass zu beschaffen. Aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen der irakischen Botschaft in Berlin und des irakischen Generalkonsulats in Frankfurt geht nicht hervor, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werde. Vielmehr wird die Möglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses – bei Vorlage entsprechender Dokumente – ausdrücklich bestätigt und ist der BF – wie bereits ausgeführt – in der Lage sich diese Dokumente zu beschaffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2a FPG:

3.1.1. § 88 Abs 2a FPG lautet:

Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

3.1.2. Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) K 8 zu § 88 FPG 2005).

3.1.3. Da dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, war § 88 Abs. 2a FPG im gegenständlichen Fall heranzuziehen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF hat die ihm innerhalb der Gültigkeit seines Reisepasses offen gestandene Möglichkeit, sich in einem anderen EU-Staat um ein irakisches Reisedokument zu bemühen, ungenützt verstreichen lassen und suchte erst nach Ablauf seines Reisepasses eine Vertretungsbehörde in einem anderen EU-Staat auf, wobei ihm die für die Ausstellung erforderlichen Dokumente bekannt waren, er jedoch keine Schritte setzte, um sich diese zu beschaffen. Eine tatsächliche Verweigerung kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden. Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG nicht gegeben.

Das Bundesamt hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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