Ro 2015/03/0036 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 2 Abs 6 Wr ProstG 2011 bestimmt nicht schlechthin alle Eigentümer bzw Miteigentümer von Häusern, in denen ein Prostitutionslokal betrieben wird, zu "Verantwortlichen" mit den daran geknüpften Konsequenzen, sondern nur jene, in deren Eigentum, Miteigentum oder (zumindest) faktischer Verfügung die Räume stehen, die für die Ausübung der Prostitution verwendet werden (sollen).