Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Niki ZAAR, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 13.08.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 14.07.2022, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund von aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nach den am 15.04.2021 und 20.05.2021 erhaltenen Impfungen gegen COVID-19. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie am Tag nach der ersten Impfung ein deutlich vermindertes Hörvermögen und starkes Ohrensausen festgestellt habe. Im XXXX sei daraufhin ein Hörsturz diagnostiziert worden. Da keine Besserung eingetreten sei, sei die Beschwerdeführerin am 22.04.2021 stationär aufgenommen und mit hochdosiertem Kortison behandelt worden. In weiterer Folge sei es linksseitig zu einer Besserung gekommen, rechtsseitig jedoch nicht. Am Tag nach der zweiten Impfung am 20.05.2021 habe die Beschwerdeführerin erneut eine merkliche Hörverschlechterung und Ohrensausen im linken Ohr festgestellt. Es sei eine ambulante Behandlung mit hochdosiertem Kortison intravenös und danach ein Ausschleichen mit oralem Kortison erfolgt. Am linken Ohr sei eine Besserung eingetreten, rechts jedoch nicht. Nach einem Infekt am 15.07.2021 habe die Beschwerdeführerin erneut eine Hörverschlechterung und Schwindel bemerkt. Zunächst sei sie ambulant und ab 23.07.2021 stationär zur Kortisontherapie aufgenommen worden. Der Schwindel habe sich etwas gebessert, im linken Ohr sei jedoch keine merkliche Besserung eingetreten. Am 26.09.2021 sei die Beschwerdeführerin zu Cochlea-Implantation rechts im Spital aufgenommen worden. Am 14.11.2021 sei es aufgrund einer Entzündung des rechten Ohres zu einem erneuten Krankenhausaufenthalt gekommen. Da die Elektrode des Implantats falsch gelegen sei, habe nochmals eine Operation durchgeführt werden müssen. Seither sei es linksseitig zu keiner Besserung des Hörvermögens gekommen. Seit Juni 2021 liege nun die Erstdiagnose über Diabetes Mellitus Typ 2 vor. Als Ursache werde die hohe Kortisongabe zur Behandlung der Hörstürze vermutet.
2. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin durch und forderte medizinische Unterlagen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte an. In weiterer Folge wurde zu den geltend gemachten Leiden „Hörverlust aufgrund von Hörsturz, Ohrensausen, Schwindel, Diabetes mellitus Typ 2“ die Erstattung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde beauftragt.
3. Mit Schreiben vom 06.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass „nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ein teilkausaler Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Leidenszuständen (Versorgung mit einem Cochlea-Implantat, Diabetes mellitus Typ 2, Migränesymptomatik) und der am 15.04.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung“ gegeben sei. Es werde beabsichtigt, eine Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.08.2022 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu gewähren. Unter Anschluss des Sachverständigengutachtens vom 25.06.2023 und der Einschätzung des ärztlichen Dienstes wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Eingabe vom 10.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Ergebnis des Beweisverfahrens. Zur Beurteilung der Gesundheitsschädigung gab die Beschwerdeführerin an, dass von „verwertbaren Hörresten auf der linken Seite“ gesprochen worden sei, sie aber mit dem linken Ohr nichts Verwertbares mehr hören könne. Hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend 20 v.H. und der Höhe der Beschädigtenrente führte sie aus, dass sie sich um mehr als 20 v.H. eingeschränkt sehe. Laut Bescheid liege der „aktuelle Grad der Behinderung über 90%“. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass die Augenärztin in ihrem Befund angemerkt habe, dass der beginnende Cataract bds. auf die hohen Kortisondosen zur Behandlung der Hörstürze zurückzuführen sein könnte. Ferner legte sie ihrer Eingabe einen Befund über eine Nervenleitgeschwindigkeitsüberprüfung des Labors XXXX vom 15.11.2022 bei, in dem festgehalten wird, dass der Befund bei entsprechender Klinik gut mit einer sensiblen PNP vereinbar sei. Einem weiteren beigelegten Nervenleitgeschwindigkeitsbefund einer Fachärztin für Neurologie vom 21.02.2024 ist zu entnehmen, dass sich der Hinweis auf eine axonale sensomotorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten ergebe. Schließlich wurde ein weiterer Befund der Fachärztin für Neurologie vom 26.04.2024 beigelegt, aus dem sich ergibt, dass es im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2022 zu einer Verschlechterung der axonalen sensomotorischen PNP gekommen sei. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin scheine ein Zusammenhang mit dem Diabetes zu bestehen, der auf die hohen Kortisondosen zurückzuführen sei. Schließlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass noch einige Untersuchungen auf internistischer Ebene anstehen würden. Zu einem bereits durchgeführten 24-Stunden-EKG fehle noch der Befund, weiters seien ein Abdomenultraschall und ein Herzecho geplant. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen würde die Beschwerdeführerin nachreichen.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin den Befund einer klinischen Psychologin vom 05.06.2024 vor, in welchem eine leichte kognitive Störung diagnostiziert wird.
5. Zu den Einwendungen und nachgereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin erstattete der Ärztliche Dienst mit 14.06.2024 eine Stellungnahme, in welcher festgehalten wurde, dass sich nach neuerlicher Prüfung der vorgebrachten Beschwerden und der nachgereichten Befunde keine Änderung in der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebe.
6. Mit Schreiben vom 26.06.2024 formulierte die Beschwerdeführerin ergänzende Anträge in ihrem Verfahren. Sie stellte den Antrag auf Klärung des Zusammenhangs eines Katarakts mit den hohen Kortisongaben, die sie zur Behandlung der Hörstürze erhalten habe, weiters den Antrag auf Begutachtung eines möglichen Zusammenhangs der aktuellen neurologischen Situation mit dem durch die hohen Kortisondosen begründeten Diabetes und den Antrag auf psychiatrische Untersuchung des aktuellen Gesundheitszustandes auf einen möglichen Zusammenhang mit den COVID-Impfungen. Zusätzlich ersuchte die Beschwerdeführerin um Berücksichtigung des Bescheides über den Behinderungsgrad von 90%, der zu einem Großteil auf denselben Diagnosen beruhe.
7. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2024 wurden unter Spruchpunkt I. die Gesundheitsschädigungen „Versorgung mit einem Cochlea-Implantat rechts bei Taubheit rechts, links an Taubheit grenzende Hörstörung“, „Diabetes mellitus Typ 2“ und „Migränesymptomatik“ als Folge der am 15.04.2021 vorgenommenen Impfung gegen Covid 19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) als Impfschaden anerkannt. Gemäß Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten sei. In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass für die Zeit ab 01.08.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu gewähren sei. Die Beschädigtenrente betrage ab 01.08.2022 monatlich EUR 311,10 und ab 01.01.2024 monatlich EUR 341,30. Mit Spruchpunkt IV. wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage abgelehnt.
Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die ergänzende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 14.06.2024 übermittelt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Berücksichtigung ihres Augenleidens (grauer Star), ihrer neurologischen Beschwerden (taube schmerzhafte Beine) und ihrer psychiatrischen Probleme (herabgesetzte kognitive Fähigkeiten wie beispielsweise Konzentrationsschwäche oder eingeschränkte Merkfähigkeit) ignoriert habe. Weiters wendete sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Berechnung der Höhe der Beschädigtenrente und führte aus, dass sie im Jahr vor der Impfung nur aufgrund eines akuten Rückenleidens mit bloß 25 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei, während sie all die Jahre zuvor in Vollzeit gearbeitet habe. Ferner wurde der Gesamtgrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit kritisiert, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Diagnosen 2 (Diabetes) und 3 (Migränesymptomatik) zur Diagnose 1 (Taubheit) hinzuaddiert hätten werden müssen, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit deutlich mehr als 20 vH. betrage. Die Beschwerdeführerin monierte auch die Annahme eines Kausalanteils von bloß 1/3 bei Diagnose 1 (Taubheit) und von bloß 1/2 bei Diagnose 2 (Diabetes mellitus) und führte dazu aus, dass in beiden Fällen von Kausalität 1/1 auszugehen gewesen wäre. Darüber hinaus sei auch die Zuerkennung einer Pflegezulage zu überdenken. Schließlich wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Beschädigtenrente außer Acht gelassen worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Impfschadens nicht mehr Vollzeit arbeiten können werde, die Tätigkeit als Bezirksrätin aufgeben müsse, weil ihr ein ordentlicher Parteienverkehr nicht mehr möglich sei und sie das Studium der Rechtswissenschaften aufgrund des Impfschadens nicht mehr fortsetzen könne.
9. Am 10.10.2024 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
2.1. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, zitierte in seinem Gutachten zunächst den von der belangten Behörde an ihn gerichteten Gutachtensauftrag, wonach er ersucht werde, zu den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „Hörverlust aufgrund von Hörstürzen, Ohrensausen, Schwindel, Diabetes mellitus Typ 2“ anhand einer ausführlichen Anamnese und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen Diagnosen zu erstellen und diese anhand des angeführten Fragenkatalogs abzuhandeln (Gutachten, S. 1).
In weiterer Folge listete der Sachverständige die bei der Beschwerdeführerin gegebenen Vorerkrankungen auf (Gutachten, S. 2):
Asthma Bronchiale
CRS (mehrmals operiert)
St.p. mehrmaliger Mittelohr-Operationen Mastoidektomie mit Radikalhöhlenanlage bds. bei Cholesteatom
Chron Otitis Media bds (mehrfach operiert)
Spongy Myocard
St.p. Beinvenenthrombose links
St.p. Pulmonalembolie
St.p. Bone-Bridge li. 2012
St.p. Bone-Bridge re. 2013
St.p. Explantation Bone-Bridge li. 2018
St.p. bariatrische OP (Sleeve-Resektion 2012)
St.p. 2x Sprunggelenks-Op
St.p. Transsexualismus OP 1999
St.p. Chondrolaryngoplastik 2014
2.2. Im Zuge der Beantwortung der ersten Frage des Fragenkatalogs, nämlich welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entspreche, nahm der Sachverständige zwar hinsichtlich der geltend gemachten Hörstürze Bezug auf die medizinische Objektivierung derselben in der HNO-Klinik des XXXX , gab aber hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Leiden lediglich die anamnestisch erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin wieder, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Beschwerden tatsächlich vorliegen bzw. medizinisch belegt sind. So führt der Sachverständige zu „Schwindel“ an: „Es wird eine Schwindelsymptomatik angegeben, welche initial als Drehschwindel für einen Tag und dann als Schwankschwindel beschrieben wird. Frau XXXX gibt an, dass sie nunmehr zeitweise auch an einem Lagerungsschwindel leidet.“ Zu „Diabetes“ hält der Sachverständige fest: „Es wird ein Diabetes mellitus als Folge der hohen Cortisondosen im Rahmen der Hörsturzerkrankung angegeben.“ (Gutachten, S. 5).
Mangels Bezugnahme auf eine allfällige Diagnostik der angeführten Beschwerden ist aufgrund der zitierten Passagen für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, ob der Sachverständige nun vom Vorliegen der angesprochenen Leiden ausgeht oder bloß die Angaben der Beschwerdeführerin hiezu wiedergeben wollte. Dem Gutachten mangelt es sohin bereits an der Festlegung konkreter Gesundheitsbeeinträchtigungen, sodass die weiteren Ausführungen zur Frage der Kausalität der angeschuldigten Impfungen nicht als logisch aufeinander aufbauend nachvollzogen werden können.
2.3. Das eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten erweist sich aber auch insofern als unschlüssig, als der beigezogene Gutachter offenbar bloß anlässlich der Schilderung der Beschwerdeführerin, aber ohne dazu beauftragt worden zu sein, im Rahmen der Frage nach den vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Ausführungen auch zu erstmals vorgebrachten Leiden wie „Kopfschmerz“ und „Allgemeine Symptome“ tätigte. Zu „Kopfschmerz“ führte er aus: „Frau XXXX gibt an schon immer Migräne gehabt zu haben, jetzt würde dieser häufiger auftreten“ und zu „Allgemeine Symptome“: „Nach der Impfung trat eine starke Müdigkeit auf, die durch Weiterschlafen nicht beseitigt werden konnte. Außerdem verspürte sie Gelenksschmerzen, ein Schweregefühl und Wetterfühligkeit.“ (Gutachten, S. 5).
Abgesehen davon, dass der Gutachter auch hinsichtlich dieser Beschwerden keinerlei Bezug zu ärztlichen Befunden, die das Vorliegen derselben objektivieren würden, herstellte, sondern offenbar das Anamnesegespräch zum Inhalt seiner ärztlich-gutachterlichen Aussage erhob, entsprach die Beurteilung von Kopfschmerzen und allgemeinen Symptomen weder dem Gutachtensauftrag noch dem Fachgebiet des beigezogenen Sachverständigen, der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ist. Dadurch, dass die belangte Behörde in weiterer Folge, gestützt auf das vorliegende Gutachten, eine sog. „Migränesymptomatik“ als Impfschaden anerkannte, legte sie ihrer Entscheidung auch in diesem Punkt ein nicht geeignetes Gutachten zugrunde.
2.4. Das eingeholte Sachverständigengutachten erweist sich weiters nicht nur im Rahmen der Frage nach den vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen als unschlüssig, sondern auch hinsichtlich der auf die Kausalität bezogenen Fragestellungen. So beantwortete der Sachverständige die Frage, ob die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien, folgendermaßen: „Ja, die Symptome sind in den „self-reporting“ Fragebögen angegeben.“ (Gutachten, S. 6). Eine Darlegung, ob diese in den „self-reporting“-Fragebögen enthaltenen Angaben jemals einer medizinischen Untersuchung im Rahmen von wissenschaftlichen Studien zugeführt wurden und gegebenenfalls bestätigt werden konnten, lässt das Gutachten zur Gänze vermissen. Diese getroffene Aussage ist demnach keinesfalls geeignet, eine Grundlage für die Beurteilung des zweiten von der Judikatur geforderten Kausalitätskriteriums (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005; Beschreibung als Impfnebenwirkung) darzustellen.
2.5. Zur Frage, ob die Problematik im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin erlittenen Hörstürzen als Folge der Impfung gegen COVID-19 in der Fachliteratur bekannt ist, zitierte der Sachverständige eine Kohortenstudie mit Daten aus Finnland, wonach die Autoren in ihrem Fazit betonen würden, dass die Ergebnisse der Kohorten-Studie keine Evidenz für ein erhöhtes Risiko für plötzlich sensorineuralen Hörverlust nach einer COVID-19-Impfung liefern würden (Gutachten, S. 7 und 8). Dementsprechend hält der Sachverständige in seinem Gutachten auch fest, dass die Inzidenz von Hörstürzen nach der derzeitigen Literatur nach einer COVID-19-Impfung nicht höher als ohne Impfung sei (Gutachten, S. 10).
Obwohl der Sachverständige auch anführte, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Vorschäden an beiden Ohren gegeben seien (diese wurde bereits Jahre vor Vornahme der Impfungen aufgrund von Hörverlust beidseitig mit einem sog. Bone-Bridge-Implantat [Knochenleitungsimplantat] versorgt), und trotz seiner Ausführungen, wonach in der Literatur kein erhöhtes Risiko für den Eintritt des bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Hörleidens nachgewiesen werden konnte, kommt der Sachverständige schließlich zu dem Ergebnis, dass von einem „immunologisch bedingten Schaden“ auszugehen sei und bejaht den Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen (Gutachten, S. 9 und 10). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gutachten jedenfalls als widersprüchlich und nicht geeignet für die von der belangten Behörde vorgenommene Anerkennung des eingetretenen Hörleidens als Impfschaden.
Auch lässt das Gutachten eine fundierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob angesichts der umfangreichen Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend die Vorschädigungen an beiden Ohren, eine andere (wahrscheinlichere) Ursache für die nunmehr eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen gegeben sein könnte und die zeitliche Koinzidenz mit den Impfungen auf einem Zufall beruhen könnte, vermissen. Der Gutachter hält dazu sehr allgemein gehalten fest, dass ein Hörsturz „definitionsgemäß keine bekannte Ursache“ habe und es demnach keine andere entsprechende Erklärung für den Eintritt des Gesundheitsschadens als die Impfung gebe (Gutachten, S. 11). Inwiefern dies bereits definitionsgemäß so sei, erschließt sich für den Senat nicht. Der Sachverständige belegt seine Aussage auch nicht mit medizinisch-wissenschaftlichen Quellen, sodass sie von einer nachvollziehenden Überprüfung ausgeschlossen ist.
2.6. Hinsichtlich des bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 vermutete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, dass diese Erkrankung aufgrund der hohen Kortisondosen, die zur Behandlung der Hörstürze notwendig gewesen seien, eingetreten sei. Die hierzu im eingeholten Gutachten getätigten Aussagen sind jedoch nicht geeignet, diese Frage zu klären. Zum einen handelte es sich beim befassten Sachverständigen um einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der im Konkreten nicht darlegte, weshalb ihm die Expertise zur Beurteilung der Frage, ob der bei der Beschwerdeführerin eingetretene Diabetes mellitus Typ 2 auf die hohe Kortisonmedikation zurückzuführen sei, zukomme.
Zum anderen genügen die Ausführungen des Sachverständigen zum Diabetes nicht hin, um von einem nachvollziehbaren Gutachten ausgehen zu können: Der Sachverständige hielt dazu lediglich ganz allgemein gehalten fest, dass Diabetes mellitus nach einer längeren und/oder hochdosierten Einnahme von Corticoiden, wie beim Hörsturz erforderlich, ausgelöst werden könne und dass adipöse Personen besonders gefährdet seien (Gutachten, S. 3). Quellennachweise werden nicht angeführt, sodass diese Aussage keiner Überprüfung zugänglich ist. Zudem wird der wesentlichen Frage, wie hoch die Dosis der eingenommenen Corticoide sein muss bzw. über welchen Zeitraum eine solche Dosis eingenommen werden muss, damit Diabetes mellitus Typ 2 entstehen kann, und ob dies im Fall der Beschwerdeführerin gegeben war, nicht nachgegangen. Erheblich erscheint für die von der Behörde zu beurteilende Frage der Kausalität der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2017 wegen ihres schweren Asthmas bronchiale mit Kortison therapiert wird. Dies findet jedoch keine Erwähnung im Gutachten. Ebenso wenig enthält das Gutachten tragfähige Aussagen zur Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin vorbestehende Adipositas allenfalls die wahrscheinlichere Ursache für den Eintritt des Diabetes mellitus Typ 2 gewesen sein konnte. Das erstattete Gutachten ließ in Ansehung all dieser Umstände somit keine abschließende Beurteilung darüber zu, ob die Krankheit „Diabetes mellitus Typ 2“ als auf hoher Kortisongabe (wegen des als kausal erachteten Hörleidens) beruhender Impfschaden anzusehen ist.
Darüber hinaus fällt auf, dass das Gutachten auch widersprüchliche Ausführungen enthält, denn auf Seite 1 ist von „Diabetes mellitus Typ 2“ die Rede, was auch der vom Gericht gesichteten Befunddokumentation entspricht, während der Sachverständige sich in weiterer Folge auf Seite 3 mit – bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegendem – „Diabetes mellitus Typ 3“ auseinandersetzt. Angesichts dessen, dass der Sachverständige in mehreren Sätzen auf „Diabetes mellitus Typ 3“ Bezug nimmt (Gutachten, S. 3), ist für das erkennende Gericht ein bloßer Tippfehler nicht naheliegend. Dieser Umstand führt dazu, dass das gegenständliche Gutachten auch in diesem Punkt nicht als Grundlage für die getroffene Entscheidung geeignet war, zumal sich die Aussagen auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung beziehen, an der die Beschwerdeführerin den medizinischen Unterlagen zufolge nicht leidet.
2.7. Die Frage, ob Krankheiten durch die Einnahme von hohen Kortisondosen ausgelöst werden können, wirft die Beschwerdeführerin schließlich auch im Zusammenhang mit den von ihr im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten weiteren Gesundheitsproblematiken auf. So stellte sie den Antrag auf Klärung des Zusammenhangs eines Katarakts mit den hohen Kortisongaben und auf Begutachtung eines möglichen Zusammenhangs der aktuell neurologischen Situation mit dem durch die hohen Kortisondosen begründeten Diabetes. Von der belangten Behörde wurde hierzu lediglich eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes eingeholt, in der im Zusammenhang mit dem Katarakt festgehalten wird, dass im vorgelegten Befund der Augenfachärztin keine Vermutungen bzw. mögliche Ursachen der incip. Cataracta senilis dokumentiert seien und dass auf die wiederkehrenden Kortison-Therapien seit dem Jahr 2017 hingewiesen werde. Eine medizinisch-wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Katarakt überhaupt durch die Einnahme von hochdosiertem Kortison verursacht werden kann und ob in diesem Fall die wiederkehrenden Kortison-Therapien seit dem Jahr 2017 oder die aufgrund des (als kausal erachteten) Hörleidens nötige Kortisongabe auslösend war, findet nicht statt. Es wurden demnach maßgebliche Ermittlungen unterlassen.
Zu den vorgelegten Befunden über die Nervenleitgeschwindigkeit, denen das Vorliegen einer Polyneuropathie entnommen werden kann, wird in der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes ausgeführt, dass diabetische Polyneuropathie eine bekannte Folge von langjährigem Diabetes mellitus darstelle. Im Fall der Beschwerdeführerin sei der Diabetes mellitus Typ 2 als zweite Impfschadenfolge eingestuft und die Polyneuropathie sei unter dieser Stufe mitberücksichtigt worden. Sofern von der Kausalität des Diabetes mellitus mit den angeschuldigten Impfungen (über die Kortison-Behandlung des als kausal erachteten Hörleidens) ausgegangen wird, erschließt sich diese Mitberücksichtigung der Polyneuropathie für den erkennenden Senat jedoch nicht, zumal in der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich des Diabetes mellitus Typ 2 innerhalb der Richtsatzposition III/f/369 („Erkrankung der Bauchspeicheldrüse“) der Richtsatzverordnung der untere Rahmensatz („mit leichten Funktionsstörungen“) gewählt wurde. Als Begründung für den unteren Rahmensatz wurde angegeben, dass unter medikamentöser Therapie eine stabile Stoffwechseleinstellung erzielt werden könne. Darauf, dass eine Polyneuropathie mitberücksichtigt werde, findet sich jedoch kein Hinweis. In diesem Punkt ist die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes als unschlüssig zu beurteilen.
3. Mit Blick auf die vorgenommenen Erwägungen erweist sich das eingeholte Sachverständigengutachten in mehreren und wesentlichen Punkten als nicht schlüssig. Das nicht schlüssige Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne weitere Ergänzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).
Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten weiteren gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
In einer Gesamtschau ist daher der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, ein teils widersprüchliches und unschlüssiges Sachverständigengutachten zugrunde gelegt wurde und der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im dargestellten Umfang zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angeführten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten durch erneute Befassung eines oder mehrerer Sachverständigen zu den oben dargelegten Fragestellungen zu klären haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass für die Annahme der Kausalität alle drei von der Judikatur geforderten Kriterien gegeben sein müssen (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091). Sollte also ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangen, dass hinsichtlich des Hörleidens der Beschwerdeführerin das zweite Kriterium iS einer entsprechenden Symptomatik bzw. Beschreibung als Impffolge nicht erfüllt ist, wird darauf hingewiesen, dass nicht allein aufgrund der zeitlichen Nähe zur vorgenommenen Impfung von einem kausalen Zusammenhang mit der Impfung ausgegangen werden kann. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die auf Basis der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vorgenommene Kausalitätsteilung mit gerade 1/3 hinsichtlich des Hörleidens und gerade 1/2 hinsichtlich des Diabetes jeglicher Begründung entbehrte und dass das Vorhandensein von Vorerkrankungen nicht ohne weiteres als Rechtfertigung für die Annahme einer bloß anteiligen Kausalität herangezogen werden kann.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.