Der Eintritt der Definitivstellung setzt nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 BDG 1979 einen darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus, welcher für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Ein solcher Antrag wirkt nicht auf den Zeitpunkt des (kumulativen) Vorliegens der Definitivstellungserfordernisse zurück. Die Frage, ob dieselben (kumulativ) vorlagen, ist somit erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung zu prüfen (vgl. E 28. Jänner 2010, 2009/12/0137).