Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , whft. in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 30.12.2024, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mittels eines am 08.10.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsbeeinträchtigungen machte sie unter Anschluss diverser medizinischer Befunde eine Epiprothese rechts, Augenprobleme links sowie Wirbelsäulenprobleme geltend.
Ein seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholtes medizinisches Gutachten des Sachverständigen Dr.med. Tobias Stefan LINGENHÖLE aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin vom 26.11.2024 gelangte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2024 sowie sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde zu folgendem Ergebnis:
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 30% betrage, während die Leiden 2 und 3 den Gesamtgrad der Behinderung bei fehlender direkter negativer Leidensbeeinflussung bzw. infolge Geringfügigkeit nicht weiter erhöhen würden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.11.2024 sowie die beabsichtigte Vorgehensweise, ihren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzuweisen, zum Parteiengehör übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2024 wurde der am 08.10.2024 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad ihrer Behinderung ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtes, welches als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, lediglich 30% betrage, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid wurde mittels Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 28.01.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie den erhobenen Behinderungsgrad nicht nachvollziehen könne. Sie werde in den nächsten Wochen noch Arztbesuche bei Augenarzt, Orthopädin und Hausarzt absolvieren, um ihre gesundheitlichen Probleme mit aktuellen Arztberichten nochmals zu belegen. Sie habe dauerhafte Probleme mit ihrem verbliebenen Auge und bereite ihr auch ihre Augen-Prothese Probleme. Ihre starken, wiederkehrenden Kopfschmerzen und Probleme im Rückenbereich seien sehr belastend und habe sie Sorge, dass ihr sehendes Auge noch mehr Schaden erleide.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des vorsitzenden Richters neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und seit dem Jahr 2013 rechtmäßig auf Grundlage eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Österreich niedergelassen.
Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihr vor:
Das führende Leiden 1 beträgt 30 v.H. und wird durch die Leiden 2 und 3 aufgrund von fehlender direkter negativer Leidensbeeinflussung bzw. infolge Geringfügigkeit nicht weiter erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den Informationsverbund zentrales Fremdenregister genommen, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und seit dem Jahr 2013 rechtmäßig auf Grundlage eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Österreich niedergelassen ist.
Die vom Sachverständigen Dr.med. Tobias Stefan LINGENHÖLE erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von ihm auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2024 sowie sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde („Vorgutachten 11.11.2014: Gesamt-GdB 30 %; Befund Dr. Röser 21.01.2022: rechts Glasauge, links Kratzsensationen am Auge, Visus links 1,0, reizfreie Epiprothese rechts; Befund Dr. Röser 30.09.2024: links Visus 1,25, reizfreie Epiprothese rechts, links auch reizfrei, Hornhaut schön, saisonale allergische Konjunktivitis bei Konservierungsmittelallergie; Röntgenbefund 20.10.2014: beginnende Osteochondrose C5/C6 mit vorderer Spondylose, geringe Retrospondylose und Facettgelenksbelastungszeichen“) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Die im Beschwerdeschriftsatz erwähnten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Probleme mit der Augen-Prothese sowie dem verbliebenen Auge, Kopfschmerzen als auch Rückenprobleme) wurden allesamt bereits im eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.11.2024 berücksichtigt („Anamnese: Bei der Antragstellerin erfolgte vor mehreren Jahren die Enukleation des rechten Auges infolge Hornhautproblemen/chron. Keratitis. Weiters bestehen rezidivierende Rückenbeschwerden sowie Nackenbeschwerden; Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin berichtet, dass sie mit der Prothese nicht zufrieden wäre. Sie würde ihr auch optisch nicht so gefallen wie die erste Prothese, die sie hatte. Wiederholt käme es auch zu Entzündungen. Laut Augenärztin und Augenprothetiker wäre jedoch grundsätzlich mit der Prothese alles in Ordnung. Am linken Auge hat sie ein Reizgefühl - es juckt und kratzt, wobei hier laut Augenärztin ebenfalls alles in Ordnung wäre. Sie hat Angst, dass am linken Auge ebenfalls Hornhautprobleme bekommen könnte, wie es am rechten Auge der Fall war. Im Bereich der HWS und LWS werden Schmerzen beklagt. Diese bestünden täglich. Schmerzmedikation wird diesbezüglich keine eingenommen, auch keine weiterführende Therapie; Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Kopfschmerzmittel bei Bedarf. Augentropfen: Zaditen links bei Juckreiz, Hylodual mehrmals täglich“).
Sofern in der Beschwerde darüber hinaus angekündigt wird, die Beschwerdeführerin werde in den nächsten Wochen noch Arztbesuche bei Augenarzt, Orthopädin und Hausarzt absolvieren um ihre gesundheitlichen Probleme mit aktuellen Arztberichten nochmals zu belegen, ist darauf hinzuweisen, dass § 46 dritter Satz BBG ein Neuerungsverbot normiert, durch das verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war (vgl. hierzu VwGH 25.03.2025, Ra 2023/11/0140, mwN). Jeglicher seitens der Beschwerdeführerin nach Beschwerdevorlage etwaig ergänzend vorgelegte Befund (bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt langten keine weiteren Beweismittel mehr ein) wäre sohin unbeachtlich und dürfte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht zugrunde gelegt werden.
Ansonsten wurden in der Beschwerde keinerlei Umstände dargetan, die schlüssig nahelegen würden, dass die im Gutachten herangezogenen Positionsnummern oder Behinderungsgrade unrichtig seien. Durch das schlichte Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin den erhobenen Behinderungsgrad (aus Sicht einer medizinischen Laiin) nicht nachvollziehen könne, tritt sie den gutachterlichen Ausführungen jedenfalls nicht substantiiert entgegen.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich somit keine Beeinträchtigungen, die einen höheren Grad der Behinderung bewirken könnten. Schließlich fehlt es auch an einem substantiierten Vorbringen, aufgrund welcher Beeinträchtigungen bzw. welcher damit verbundener Beschwerden ein Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. erreicht werden soll bzw. inwieweit die gutachterlichen Ausführungen im gegebenen Zusammenhang unrichtig wären.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3.ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die gutachterlichen Ausführungen sind - wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von dreißig (30) von Hundert (v.H.) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Sollte die Beschwerdeführerin infolge des zwischenzeitigen Erhalts neuer Befunde eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend machen können, wäre sie gemäß § 41 Abs. 2 BBG allenfalls auf die Möglichkeit einer Neuantragstellung bei der belangten Behörde zu verweisen (vgl. VwGH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, mwN).
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls nicht gestellt.
Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.