JudikaturBVwG

I425 2314806-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2025

Spruch

I425 2314806-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , whft. in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 04.06.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mittels eines am 14.11.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsbeeinträchtigungen machte sie unter Anschluss diverser medizinischer Unterlagen eine Einschränkung der Lungenfunktion, einen Zwerchfellbruch, eine Skoliose, eine Sehnenruptur sowie Probleme mit dem Magen/Mastdarm geltend.

Ein seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholtes medizinisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Roland Klemens WACHTER aus dem Fachgebiet Orthopädie vom 14.02.2025 gelangte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2025 sowie sämtlicher aktenkundiger Befunde zu folgendem Ergebnis:

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung nicht weiter erhöht werde. Leiden 4 erhöhe wegen Geringfügigkeit nicht weiter. DD PTBS DD Mobbing mit Belastungsreaktion, wobei es keine Therapie und keinen psychiatrischen Befund gebe, sowie Spreizfuß bds würden keinen Grad der Behinderung erreichen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 zum Parteiengehör übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt zu äußern.

Am 20.03.2025 brachte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der BVAEB vom 19.01.2025, mit dem ihr Behandlungsbeiträge vorgeschrieben wurden, sowie einen psychiatrischen Befundbericht des LKH XXXX vom 23.11.2023 als Einwendungen zum Parteiengehör bei der belangten Behörde ein.

Infolge dieser Unterlagen als Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den Sachverständigen Dr. Klemens TROJER aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines weiteren medizinischen Aktengutachtens. Dieses Aktengutachten vom 26.05.2025 gelangte unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes des LKH XXXX zu folgendem Ergebnis:

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass das Hauptleiden 1 und die Nebenleiden 2 und 3 sich wechselseitig ungünstig beeinflussen würden (Depressionsneigung, Schmerzsymptome, autonome Funktionsstörungen). Leiden 4 erhöhe wegen fehlender Wechselseitigkeit nicht weiter. Leiden 5 erhöhe wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Spreizfuß bds erreiche keinen Grad der Behinderung.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2025 wurde der am 14.11.2024 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad ihrer Behinderung auch unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, lediglich 40% betrage, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid wurde mittels Schriftsatz der Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.06.2025, fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie befände sich aufgrund ihrer Diagnose im vorzeitigen Mutterschutz und hoffe, dass die beigelegten Befunde für 50% (gemeint: 50% Behinderung) für ihren Behindertenausweis (gemeint: Behindertenpass) ausreichen würden. Ergänzend waren der Beschwerde ein ärztlicher Befundbericht von Dr. Klingler vom 03.02.2025 sowie ein amtsärztliches Zeugnis des Landes Tirol bezüglich des Mutterschutzes angeschlossen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen.

Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihr vor:

Es ist davon auszugehen, dass das Hauptleiden 1 und die Nebenleiden 2 und 3 sich wechselseitig ungünstig beeinflussen (Depressionsneigung, Schmerzsymptome, autonome Funktionsstörungen). Leiden 4 erhöht wegen fehlender Wechselseitigkeit nicht weiter. Leiden 5 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Spreizfuß bds erreicht keinen Grad der Behinderung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Die vom Sachverständigen Dr. Klemens TROJER erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von ihm auf Basis des Vorgutachtens samt körperlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. Roland Klemens WACHTER am 14.02.2025 sowie unter zentraler Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (Befund Sportmedizin Klinik XXXX vom 15.11.2018; Befund Chirurgie KH XXXX vom 11.06.2021; Befund B7 vom 05.04.2022; Befund Orthopädie Klinik XXXX vom 15.07.2022, vom 27.10.2022 und vom 07.01.2023; Befund CTI vom 18.07.2022; Befund Dr. Klingler vom 12.07.2023; HN Dr. Offer vom 03.10.2023; Befund Dr. Pischinger vom 29.10.2024; Befund Optima vom 01.10.2024-22.10.2024; Ambulanzbefund der Psychiatrie am LKH XXXX vom 23.11.2023 (seit der Begutachtung durch Dr. WACHTER am 14.02.2025 neu vorgelegter Befund)) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, derzeit aufgrund ihrer Diagnose im vorzeitigen Mutterschutz zu sein. Ergänzend wurde der Beschwerde ein amtsärztliches Zeugnis des Landes Tirol bezüglich des Mutterschutzes zur Vorlage bei der Sozialversicherungsanstalt angeschlossen. Dabei vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihre Schwangerschaft bzw. der vorzeitige Mutterschutz sich auf ihren Grad der Behinderung auswirken würden bzw. inwiefern dadurch von einem höherer Grad der Behinderung auszugehen wäre. Das amtsärztliche Zeugnis bescheinigt lediglich das Bestehen des Mutterschutzes, nicht jedoch eine dadurch bewirkte ungünstige wechselseitige Beeinflussung ihrer Leiden. Eine Schwangerschaft ist auch nicht als körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkung zu werten, die einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zuzuordnen wäre.

Sofern in der Beschwerde auch auf aktuelle Befunde des Dr. Klingler verwiesen und ein ärztlicher Befundbericht des Dr. Klingler vom 03.02.2025 angeschlossen wurde, ist hervorzuheben, dass sämtliche darin angeführten Diagnosen (Hämorrhoiden, Dyspepsie, Wechselstuhlgang, Magenschmerzen, etc.) bereits im Sachverständigengutachten vom 26.05.2025 adäquat berücksichtigt wurden und sich ebenso in den diesem zugrundeliegenden Befunden wiederfinden. Es wurden in der Beschwerde letztlich auch keinerlei Umstände dargetan, die schlüssig nahelegen würden, dass die in den Gutachten herangezogenen Positionsnummern oder Behinderungsgrade unrichtig seien.

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem nunmehr ergänzend vorgelegten amtsärztlichen Zeugnis und dem ärztlichen Befundbericht von Dr. Klingler vom 03.02.2025 ergeben sich somit Beeinträchtigungen, die einen höheren Grad der Behinderung bewirken könnten. Schließlich fehlt es auch an einem substantiierten Vorbringen, aufgrund welcher Beeinträchtigungen bzw. welcher damit verbundener Beschwerden ein Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. erreicht werden soll bzw. inwieweit die gutachterlichen Ausführungen im gegebenen Zusammenhang unrichtig wären.

Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die gutachterlichen Ausführungen sind - wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von vierzig (40) von Hundert (v.H.) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls nicht gestellt.

Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Rückverweise