Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, whft. in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 08.04.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 27.03.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass.
Im Rahmen des in der Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in S., Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, eingeholt. Dieses Gutachten vom 06.08.2024 gelangte auf Grundlage eines Vorgutachtens samt persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom März 2023 sowie sämtlicher weiterer aktenkundiger Befunde zum Ergebnis, dass den seitens des Beschwerdeführers nunmehr ergänzend vorgelegten Befunden keine Funktionseinschränkung zu entnehmen sei, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Einsteigen, Aussteigen, sicherer Transport) nicht zulassen würde. Es liege bei ihm des Weiteren kein Immundefekt vor, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden, sodass die vorgelegten Befunde keine Änderung im Hinblick auf die Beurteilung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bedingen würden.
Auf Basis dieses Sachverständigengutachtens wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2024 mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2024 gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Am 21.03.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Anschluss einer Aufenthaltsbestätigung sowie eines ärztlichen Kurzberichts des LKH XXXX den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2025, OB: XXXX , wurde dieser Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2025 gemäß §§ 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag keine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung(en) glaubhaft machen können, während seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgereicht mit Schriftsatz vom 07.05.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er darin aus, dass seitens der belangten Behörde in keiner Weise zur Kenntnis genommen worden sei, dass er „seit Einbringung des Antrages nicht mehr gehen konnte und auch operiert werden musste“. Des Weiteren sei ihm mit 01.04.2025 Pflegegeld in der Stufe 1 zuerkannt worden.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen.
Er ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihm vor:
Der Beschwerdeführer hatte zuvor am 27.03.2024 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass gestellt, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2024 rechtskräftig abgewiesen wurde, nachdem ein im Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten von Dr.in S., Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, vom 06.08.2024 aufgrund eines Vorgutachtens samt persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom März 2023 sowie sämtlicher weiterer aktenkundiger Befunde zum Ergebnis gelangte, dass den seitens des Beschwerdeführers nunmehr ergänzend vorgelegten Befunden keine Funktionseinschränkung zu entnehmen sei, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Einsteigen, Aussteigen, sicherer Transport) nicht zulassen würde. Es liege bei ihm des Weiteren kein Immundefekt vor, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden, sodass die vorgelegten Befunde keine Änderung im Hinblick auf die Beurteilung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bedingen würden.
Am 21.03.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Anschluss einer Aufenthaltsbestätigung sowie eines ärztlichen Kurzberichts des LKH XXXX den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass, der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2025 zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat in seinem gegenständlichen Folgeantragsverfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm beantragte Zusatzeintragung mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2024 ist überdies noch kein Jahr vergangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sowie Positionsnummern und Behinderungsgrade sind den im Akt einliegenden Sachverständigengutachten von Dr.in S. vom 08.03.2023 sowie vom 06.08.2024 zu entnehmen. Aus diesen Gutachten ergeben sich überdies die Erwägungen der Sachverständigen, weswegen dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (zum damaligen Zeitpunkt) zumutbar gewesen sei. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer ist diesen eingeholten Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat er Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren brachte der Beschwerdeführer ergänzend lediglich eine Aufenthaltsbestätigung sowie einen ärztlichen Kurzbericht des LKH XXXX in Vorlage und verwies im gegebenen Zusammenhang in der Beschwerde darauf, dass er sich einer Operation unterziehen habe müssen und ihm überdies Pflegegeld in der Stufe 1 zuerkannt worden sei. Dadurch vermochte der Beschwerdeführer jedoch keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Den nunmehr ergänzend vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 10.03.2025 bis 18.03.2025 stationär in der Klinik XXXX aufhältig war, wobei die klinische Diagnose im ärztlichen Kurzbericht vom 18.03.2025 auf ein radikuläres, beidseitiges L5-Syndrom (Anm.: ein klinisches Schmerzsyndrom, das – häufig infolge von Bandscheibenvorfällen - durch Irritation oder Läsion der Nervenwurzel L5 entsteht; vgl. etwa DocCheck Flexikon: L5-Syndrom, https://flexikon.doccheck.com/de/L5-Syndrom, Zugriff 20.05.2025) sowie eine absolute Spinalkanalstenose LWK 3/4 sowie eine relative Spinalkanalstenose LWK 4/5 mit Bedrängung L5 bds (Anm.: bei einer Spinalkanalstenose handelt es sich um eine häufig durch degenerative Veränderungen entstehende Einengung (Stenose) des Wirbelkanals, zumeist im Bereich der unteren LWS; vgl. etwa DocCheck Flexikon: Spinalkanalstenose, https://flexikon.doccheck.com/de/Spinalkanalstenose, Zugriff 20.05.2025) lautet und für April eine OP durch die Univ.-Klinik für Neurochirurgie anberaumt wurde.
In Bezug auf diese Befunde und das Beschwerdevorbringen ist hervorzuheben, dass ausweislich der bereits in den Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten Funktionseinschränkungen mittleren Grades an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers samt bereits seit Jahren auftretenden rezidivierenden Schmerzen sowie Abnützungserscheinungen (Pos. Nr. 02.01.02) als das führende Leiden mit einem Behinderungsgrad von 40% qualifiziert worden waren. Dem jüngeren Sachverständigengutachten vom 06.08.2024 war überdies bereits explizit ein seitens des Beschwerdeführers vorgelegter Befund vom 11.06.2024 zugrunde gelegt worden, in dem ihm ein chronisches LWS Syndrom bei ausgeprägter Arthrose bescheinigt wurde. Alleine durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr zwischenzeitig aufgrund seiner bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren aktenkundigen und festgestellten Wirbelsäulenleiden einem operativen Eingriff unterzog – ohne dass er Befunde oder auch nur Angaben zum Verlauf dieses Eingriffs oder einer etwaigen Zukunftsprognose nach diesem ins Treffen führte – vermochte er keine offenkundige Änderung seiner entsprechenden Funktionsbeeinträchtigung darzutun.
Ebenso wenig ist aus dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer nunmehr Pflegegeld in der Stufe 1 zuerkannt worden sei, eine für den vorliegenden Fall relevante, offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung abzuleiten. Bezieher von Pflegegeld haben nach § 40 Abs. 1 Z 3 BBG zwar Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses – den der Beschwerdeführer ohnedies bereits zuvor innehatte – jedoch ergibt sich aus dem schlichten Bezug von Pflegegeld (in der niedrigsten Stufe) keinerlei unmittelbare Relevanz im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung vermochte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen und seine vorgelegten Befunde aus dem Gesagten somit nicht glaubhaft geltend zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Folgeantragsverfahren durch sein Vorbringen sowie die nunmehr vorgelegten Befunde keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2024 ist überdies noch kein Jahr vergangen.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass daher zu Recht auf Grundlage des § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.