JudikaturBVwG

L501 2310061-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

Spruch

L501 2310061-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.11.2024, XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 05.03.2024 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung ein.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2024 aus dem Bereich Allgemeinmedizin wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.08.2024 im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: führende Funktionsstörung: Nummer 1 mit GdB von 30%, wird durch Nummer 2-4 nicht erhöht, weil diese Funktionseinschränkungen keinen negativen Einfluss auf das Gesamtbild haben

Mit Schreiben vom 18.10.2024 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In der nicht fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 28.11.2024 erklärte sich die bP mit der Ablehnung der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht einverstanden, da sie große Probleme mit dem Gehen habe. Es werde um Neubegutachtung durch einen Orthopäden ersucht.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da mit einem GdB von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die bP unter Vorlage eines Arztbriefes aus dem Bereich Orthopädie vor, dass weites Gehen durch die Gonarthrosen bds, den Beinödemen bei lfd. Therapie mit Infiltration, der Einnahme von Analgetika und Arthrosen deutlich erschwert wäre. Entgegen der Aussage im Gutachten hätten die Punkte 2 bis 4 sehr wohl einen Einfluss auf das Gesamtbild, sie könne Wege ab 100 Metern aufgrund dem Zusammenwirken ihrer Kurzatmigkeit mit der Lungenkrebserkrankung und der Beinerkrankungen nicht ohne Probleme zurücklegen.

Im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin/Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 06.03.2025 eingeholt, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung am 25.02.2025 im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %. Leiden Nummer 2, 3 und 4 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

- Insulinpflichtige Zuckerkrankheit 12/2014: keine Medikation, kein aktueller HbA1c Wert vorliegend;

- Schlafapnoesyndrom: kein aktueller lungenfachärztlicher Befund oder Schlaflabor-Befund vorliegend;

- chronische obstruktive Lungenerkrankung/COPD: keine Medikation, kein aktueller lungenfachärztlicher Befund vorliegend;

- Schilddrüsenknoten/Struma nodosa: medikamentöse Therapie, kein aktueller Laborbefund vorliegend;

- psychisches Leiden: medikamentöse Therapie, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung.

Leiden Nummer 1 (Herzrhythmusstörung): unveränderte Einschätzung mit 30 %

Leiden Nummer 2 (Schulterbeschwerden rechts): neu hinzugekommen mit 20 %

Leiden Nummer 3 (Kniegelenksbeschwerden beidseits): neu hinzugekommen mit 20 %

Leiden Nummer 4 (Lymphödem): unveränderte Einschätzung mit 20 %

Leiden Nummer 5 (Magen-Teilentfernung): unveränderte Einschätzung mit 10 %

Leiden Nummer 6 (Zustand nach Lungenkrebs): Neueinschätzung mit 10 % nach klinischem Zustandsbild

Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der bP in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter der lfd. Nr. 01 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH. Die Leiden unter den lfd. Nr. 02 bis 04 steigern mangels erheblicher Wechselwirkungen mit dem Leiden unter der lfd. Nr. 01 nicht weiter. Die Leiden unter lfd. Nr. 05 und 06 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis.

Das von der belangten Behörde im Zuge des in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von dem Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.

Von der bP wurden im Rahmen des seitens des Verwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.03.2025 erhoben, der mit der Beschwerde vorgelegte Befund aus dem Bereich der Orthopädie und die darin abgebildeten Leiden wurden entsprechend berücksichtigt und der Pos.Nr. 02.05.19 zugeordnet.

Hinsichtlich der im Vergleich zum Gutachten vom 03.10.2024 geänderten Einschätzung des Zustands nach Bronchialkarzinom ist ergänzend zur diesbezüglichen Stellungnahme des Sachverständigen im Gutachten vom 06.03.2025 (vgl. diesbezügliche Ausführungen unter Pkt. I Verfahrensgang) zu betonen, dass bei der Einschätzung des GdB insbesondere die Auswirkungen eines Leidens auf die generell betrachtete Arbeitsfähigkeit bzw. die generelle Alltagsbewältigung maßgebend ist und der Zustand nach Bronchialkarzinom, wie bereits im Gutachten vom 03.10.2024 gleichfalls festgehalten wird, ist derzeit klinisch unauffällig. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kurzatmigkeit wurde nicht belegt und wurde von den Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung auch nicht erhoben.

Die – wie auch in dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund erwähnt - durch das Lymphödem bewirkte deutliche Schwellung wurde unter der lfd. Nr. 04 gewürdigt, im Hinblick auf die klinischen Auswirkungen – wie die fehlende Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit – der Pos.Nr. 01.01.02 mit 20 vH zugeordnet.

Im Hinblick auf das Vorbringen ist überdies darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Eintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" das Vorliegen eines Behindertenpasses mit dem GdB von 50 vH ist.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidend höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist diesen gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) […]

(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

[…]

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

[…]

§ 42.

(1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

[…]

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 , in der jeweils geltenden Fassung.

[…]

II.3.3. Das von Amts wegen im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von dreißig (30) von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür jüngst eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde von der bP hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Rückverweise