IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX , vom 29.10.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags vom 26.05.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt dreißig (30) von Hundert (vH).
II. Dem Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung wird stattgegeben. Ab Juni 2024 beträgt der Grad der Behinderung dreißig (30) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mittels eines am 26.05.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Nachweise für bestehende Gesundheitsbeeinträchtigungen war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigefügt.
Ein seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholtes medizinisches Gutachten (aufgrund der Aktenlage) des Sachverständigen Dr. Gerhard RANSMAYR aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie vom 11.08.2025, vidiert am 06.10.2025, gelangte auf Basis sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde zu folgendem Ergebnis:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die beabsichtigte Vorgehensweise, ihren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzuweisen, zum Parteiengehör übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Mit schriftlicher Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2025 äußerte sich diese zum Gutachten dahingehend, dass zwischenzeitig eine Medikationsänderung stattgefunden habe, darüber hinaus falle ihr das Schreiben zunehmend schwerer und wirke ihre Stimme oft kratzig bzw. belegt. Auch ziehe sich ihr rechter großer Zeh als Folge ihrer Erkrankung zusammen. Da ihre Krankheit bereits am 28.05.2024 diagnostiziert worden sei, ersuche sie, ihren Bescheid zum Grad der Behinderung rückwirkend ab Juni 2024 auszustellen. Seit der Diagnose habe sie ziemlich hohe Ausgaben aufgrund ihrer Krankheit gehabt, etwa für Physiotherapien und Ergotherapien, und könne sie diese infolge dessen bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 wurde der am 26.05.2025 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad ihrer Behinderung ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, lediglich 30 % betrage, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) nicht vorlägen. Ihre Einwendungen würden keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens bewirken und seien somit nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keine neuen Befunde vorlegen könne, da sie erst am 28.11.2025 einen Termin in der Klinik habe. Jedoch gehe das Schreiben nicht mehr, ihre Stimme werde immer holpriger und ziehe sich ihr rechter großer Zeh zusammen, sodass sie nur noch Turnschuhe tragen könne. Ihre „größte Bitte“ sei jedoch gewesen, dass der Grad der Behinderung rückwirkend ab Feststellung der Krankheit (Juni 2024) genehmigt werde, sodass sie die bisher angefallenen Kosten in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen könne.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und im Bundesgebiet niedergelassen.
Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihr vor:
Das Parkinsonsyndrom der Beschwerdeführerin wurde erstmals im April 2024 diagnostiziert, eine maßgebliche Änderung der Symptomatik hat sich seitdem nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige und im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Die vom Sachverständigen Dr. Gerhard RANSMAYR aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegende Funktionseinschränkung wurde von ihm auf Basis sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (Befund eines Facharztes für Nuklearmedizin vom 07.05.2024; Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 28.05.2024; Neurologischer Befundbericht der XXXX Kliniken vom 11.03.2025) erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen, wonach zwischenzeitig eine Medikationsänderung stattgefunden habe (sie wirke derzeit an einer Parkinson-Studie mit), ihr das Schreiben zunehmend schwerer falle und ihre Stimme oft kratzig bzw. belegt wirke, während sich auch sich ihr rechter großer Zeh als Folge ihrer Erkrankung zusammenziehe, treten den gutachterlichen Ausführungen zu ihrer Funktionseinschränkung sowie dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung letztlich nicht substantiiert entgegen, zumal bereits im Gutachten eine rechtsseitige Bradykinesie samt Rigor als auch Schreibprobleme sowie etwaig in Aussicht genommene Medikationsänderungen (im Rahmen ihrer Studienteilnahme) entsprechend berücksichtigt sind.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich somit keine Beeinträchtigungen, die einen höheren Grad der Behinderung bewirken könnten. Schließlich fehlt es auch an einem substantiierten Vorbringen, aufgrund welcher Beeinträchtigungen bzw. welcher damit verbundener Beschwerden ein Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50 vH erreicht werden soll bzw. inwieweit die gutachterlichen Ausführungen im gegebenen Zusammenhang unrichtig wären.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten im Hinblick auf ihre Funktionseinschränkung sowie den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Die erstmalige Diagnose des Parkinsonsyndroms der Beschwerdeführerin im April 2024 ist in dem im Akt einliegenden Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 28.05.2024 dokumentiert und deckt sich insoweit auch mit den gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 11.08.2025, welches von einer Erstdiagnose vor „1 ¼ Jahren“ spricht. Eine maßgebliche Änderung der Symptomatik seit der Erstdiagnose ist indessen weder in den vorgelegten Befunden noch im Sachverständigengutachten dokumentiert und – wie dargelegt – auch nicht aus den seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen abzuleiten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3.ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die gutachterlichen Ausführungen sind - wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von dreißig (30) von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Sollte die Beschwerdeführerin infolge des zwischenzeitigen Erhalts neuer Befunde eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend machen können, wäre sie gemäß § 41 Abs. 2 BBG allenfalls auf die Möglichkeit einer Neuantragstellung bei der belangten Behörde zu verweisen (vgl. VwGH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, mwN).
Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung:
Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren ausdrücklich, dass der Grad ihrer Behinderung rückwirkend ab Juni 2024 festgestellt werde.
Ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen kann im Wege der Veranlagung ("Jahrsausgleich") für fünf Jahre zurück gestellt werden; für die erfolgreiche Geltendmachung ist ein Nachweis durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung, sei es durch Ausstellung eines Behindertenpasses, sei es durch Erlassung eines - mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbaren - Bescheids nicht zu bezweifeln, wenn dies - wie im vorliegenden Falls - iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 zum Nachweis von Rechten erforderlich ist. Daran ändert nichts, dass die Feststellung des Grades der Behinderung für vergangene Zeiträume - in praktischer Hinsicht - fallweise schwer gelingen mag. Die in Rede stehende Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 ist dahin auszulegen, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 erforderlich sein (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109).
In Anbetracht des Umstandes, dass das Parkinsonsyndrom der Beschwerdeführerin ausweislich der unstrittigen Aktenlage erstmals bereits im April 2024 diagnostiziert wurde und sich eine maßgebliche Änderung der Symptomatik seitdem nicht ergeben hat, war dem Antragsbegehren der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung bereits ab Juni 2024 dreißig (30) von Hundert (vH) beträgt.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend dargelegt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der auf sachverständiger Basis ermittelte entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar gestellt, jedoch lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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