83/10/0271 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Sowohl der Rechtfertigungsgrund des in Lehre und Rechtsprechung anerkannten rechtfertigenden Notstandes (Hinweis E 19.11.1964, 1770/63, VwSlg 6496 A/1964; E 3.3.1977, 641/76) als auch der Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes (§ 6 VStG 1950) setzen einen Angriff auf das Rechtsgut eines SCHULDLOSEN DRITTEN und nicht die Abwehr eines Angriffes des Angreifers selbst
voraus. Richtet sich die Abwehrhandlung gegen den Angreifer selbst, so kommt nur Notwehr in Betracht, wobei dieser Rechtfertigungsgrund einen RECHTSWIDRIGEN ANTRIFF auf ein notwehrfähiges Gut (vgl § 3
StGB) des Abwehrenden zur Voraussetzung hat.