Zurückweisung einer Staatshaftungsklage betreffend eine Entscheidung des OGH hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer Ausgleichszulage mangels Darlegung eines qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht
I. Die Klage wird zurückgewiesen.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreterin die Prozesskosten in Höhe von € 574,04 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt und Vorbringen
1 1. Gestützt auf Art137 B-VG begehrt der Kläger, ein in Österreich lebender kroatischer Staatsangehöriger, der Pensionsleistungen aus Österreich und Kroatien bezieht, den Bund schuldig zu erkennen, ihm ab 1. August 2018 die Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß samt 4 % Zinsen vom jeweils monatlich geschuldeten Betrag ab 12. März 2024 sowie den Ersatz der Prozesskosten zu Handen seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2 Begründend wird dazu auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, der Oberste Gerichtshof habe in seinem die außerordentliche Revision des Klägers mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückweisenden Beschluss vom 12. März 2024, 10 ObS 16/24m, eine unzutreffende und unionsrechtswidrige Rechtsauffassung vertreten, die eine konkrete und offensichtliche Rechtsverletzung des Klägers bewirke, weil er die Meinung vertreten habe, der Kläger verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des Art7 Abs1 litb der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, (in der Folge: UnionsbürgerRL) bzw des §51 Abs1 Z2 NAG, sodass ihm die begehrte Ausgleichszulage nach §292 Abs1 ASVG nicht zustehe. Der Kläger habe allerdings bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht ein Daueraufenthaltsrecht nach Art16 Abs1 UnionsbürgerRL erworben gehabt; sein Aufenthalt sei daher rechtmäßig. Es sei auch keine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Klägers gemäß Art7 Abs1 litb UnionsbürgerRL vorgenommen worden, woraus ihm ein offensichtlicher Vermögensschaden entstanden sei.
3 2. Die beklagte Partei hat die Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage, in eventu deren kostenpflichtige Abweisung, beantragt. Dem geltend gemachten Anspruch wird auf das Wesentliche zusammengefasst entgegengehalten, der Klagsstattgebung im Anlassverfahren bzw der meritorischen Behandlung der Revision des Klägers seien Parteifehler des Klägers bzw seiner Rechtsvertretung sowie prozessuale Gründe entgegengestanden, nicht aber ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen (im in Rede stehenden Beschluss keine Rolle spielenden) Unionsrecht durch den Obersten Gerichtshof bei dessen Entscheidungsfindung. Der Kläger habe auch kein Daueraufenthaltsrecht nach Art16 Abs1 UnionsbürgerRL erworben, weil er sich nicht fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.
4 3. Der Oberste Gerichtshof begründete den in Rede stehenden Beschluss vom 12. März 2024, 10 ObS 16/24m, wie folgt:
"[…] Der Oberste Gerichtshof ist bereits in den – denselben Kläger betreffenden – Entscheidungen 10 ObS 73/19m und 10 ObS 144/20d von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
'Gemäß §292 Abs1 ASVG hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage, solange er seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
Nach Art7 Abs1 der Richtlinie 2004/38/EG steht das Recht auf Aufenthalt wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern zu, die sich länger als drei Monate (aber nicht mehr als fünf Jahre) im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhalten und die die Voraussetzungen des Art7 Abs1 litb RL 2004/38/EG erfüllen, also über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts für sich und ihre Angehörigen keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (RS0130764).'
[…] Eine unrichtige Anwendung dieser auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Grundsätze durch die Vorinstanzen zeigt die außerordentliche Revision des Klägers nicht auf.
[…] Der Kläger setzte sich in der Berufung mit der Beurteilung des Erstgerichts nicht näher auseinander, nach der er nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und daher die Voraussetzungen des Art7 Abs1 litb RL 2004/38/EG bzw §51 Abs1 Z2 NAG nicht erfülle. Insofern war die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T9]). Soweit der Kläger nunmehr in der außerordentlichen Revision das Fehlen ausreichender Existenzmittel in Zweifel zieht, kann die in der Berufung nicht erhobene Rechtsrüge auch in diesem Punkt im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (RS0043603 [T11]; RS0043573 [T3, T30]; RS0043480). Auf die in der Revision dazu erstatteten Rechtsausführungen ist somit nicht einzugehen (RS0043480 [T9, T16]).
[…] In der Berufung stützte sich der Kläger zur Begründung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts auch nicht auf ein von Familienangehörigen abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Sinn des Art7 litd RL 2004/38/EG (bzw §52 NAG), sodass er dies in der Revision ebenso wenig nachholen kann.
[…] Mit der Behauptung, dass die Ausweisung des Klägers aufgrund des Naheverhältnisses zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sei, wird das Vorliegen der Voraussetzungen des §292 ASVG, insbesondere die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, nicht dargetan. Für Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gilt wie für Bescheide der Verwaltungsbehörden, aber auch wie für Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dass das Ausmaß der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses grundsätzlich durch den Spruch bestimmt wird (5 Ob 103/22s Rz 30); die Beurteilung von bloßen Vorfragen löst keine Bindungswirkung aus (RS0042554 ua).
Davon, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 24. März 2022, mit dem es den gegen den Kläger erlassenen Ausweisungsbescheid ersatzlos behob […], (spruchmäßig oder als Hauptfrage) die Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers bejaht hätte, geht nicht einmal die Revision aus. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des §502 Abs1 ZPO wird mit dem Hinweis auf dieses Erkenntnis somit nicht aufgezeigt.
[…] Der behauptete Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der darin liegen soll, dass der Kläger in erster Instanz trotz Beantragung der Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, wurde in der Berufung nicht beanstandet und kann daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043111; RS0074223)."
II. Zulässigkeit
5 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.361/2011 erneut seine Judikatur bestätigt, dass es nicht seine Aufgabe ist, in einem Staatshaftungsverfahren wie dem hier vorliegenden – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl ua EuGH 30.9.2003, C-224/01, Köbler) vorliegt (vgl VfSlg 17.095/2003, 17.214/2004). Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit gemäß Art137 B-VG auf jene Fälle beschränkt, in denen sich ein Staatshaftungsanspruch unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ergibt. Soweit ein Schadenersatzanspruch nach den österreichischen Vorschriften über das Amtshaftungsrecht begründet wird, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (vgl VfSlg 16.107/2001). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl VfSlg 19.361/2011, 19.428/2011), ist eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage unter anderem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (nunmehr das Unionsrecht) geltend gemacht wird, der iSd Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig ist.
6 Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Köbler (Rz 51 ff.) festhält, liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt wird. Eine allfällige Verletzung der Vorlagepflicht führt für sich genommen nicht notwendigerweise zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruchs (vgl VfSlg 18.448/2008), sondern ist bei der Entscheidung über einen behaupteten Staatshaftungsanspruch zu berücksichtigen (EuGH, Köbler , Rz 55).
7 Die klagende Partei im Staatshaftungsverfahren hat daher begründet darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Der behauptete Verstoß muss also der Art nach möglich sein. Lässt eine Klage dies jedoch vermissen oder werden lediglich Auslegungsfragen, wie etwa auf Grund einer Literaturmeinung und einer deswegen angenommenen Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichtes, aufgeworfen, so wird dadurch dieser Anforderung nicht Genüge getan. Eine solche Klage ist unzulässig.
8 2. Der Kläger behauptet zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht, aus seinen Darlegungen ist aber in keiner Weise nachvollziehbar, worin die Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes gelegen sein soll. Er bringt lediglich vor, die "konkrete und vor allem offensichtliche Rechtsverletzung liegt in genau dieser, aus Klägersicht unzutreffende[n], Rechtsauffassung des OGH", und behauptet in einer Überschrift einen "[h]inreichend qualifizierte[n] Verstoß"; seine Ausführungen beschränken sich jedoch auf die Darlegung, warum die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unrichtig sein soll und insofern das Recht der Europäischen Union nicht beachtet. Dem Klagsvorbringen ist aber mit keinem Wort zu entnehmen, worin – vor dem Hintergrund der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes – der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig ist, dass er im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union eine Staatshaftung und im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst (vgl VfSlg 19.361/2011).
9 3. Die Klage ist somit schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
III. Ergebnis
10 1. Die Klage ist zurückzuweisen.
11 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
12 3. Der beklagten Partei sind für ihren Schriftsatz Kosten im Ausmaß der TP3c (samt doppeltem Einheitssatz [vgl §23 Abs6 RATG] und einer Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr in der Höhe von € 2,60 [vgl §23a RATG]) in der Höhe von € 574,04 zuzusprechen.
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