Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft auf Grund ordnungsgemäßer Kundmachung; keine signifikante Abweichung des Aufstellungsortes des Verkehrszeichens (weniger als 4m) vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung; kein Verstoß gegen das Determinierungsverbot durch die – vom eindeutig festgelegten Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung abweichende, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs liegende – Kundmachungsanordnung
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 2020, ZIL VK STVO 3574/3 2020, als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 2020, ZIL VK STVO 3574/3 2020, hat folgenden Wortlaut (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 i.d.g.F., i.V.m. §94b Abs1 litb StVO 1960 i.d.g.F., verordnet die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in Hatting wie folgt:
§1
Auf der L307 Hattinger Straße wird von 29 Meter nach der Kilometrierungstafel 0,750 bis zum Ende der Landesstraße (Kreuzung L11 Völser Straße) in beiden Fahrtrichtungen eine 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG 30 km/h' verfügt.
§2
Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gem. §44 Abs1 StVO 1960 i.d.g.F. durch:
-Anbringung des Vorschriftszeichens gem. §52 lita Zif. 10a StVO 1960 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG 30 km/h' auf der L307 Hattinger Straße 29 Meter nach der Kilometrierungstafel 0,750 in Fahrtrichtung L11 Völser Straße.
-Anbringung des Vorschriftszeichens gem. §52 lita Zif. 10b StVO 1960 'ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG 30 km/h' auf der L307 Hattinger Straße 29 Meter nach der Kilometrierungstafel 0,750 in Fahrtrichtung Pett-nau.
-Anbringung des Vorschriftszeichens gem. §52 lita Zif. 10a StVO 1960 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG 30 km/h' auf der L307 Hattinger Straße 5 Meter nördlich der Kreuzung mit der L11 Völser Straße in Fahrtrichtung Pettnau.
-Anbringung des Vorschriftszeichens gem. §52 lita Zif. 10a StVO 1960 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG 30 km/h' mit einer Zusatztafel gem. §54 StVO 1960 ' - - ' auf allen in den Beschränkungsbereich einmündenden Gemeindestraßen unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich mit der L307 Hattinger Straße.
§3
Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 tritt die Verordnung mit Anbringung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.
§4
Gemäß §32 Abs1 StVO 1960 hat die Aufstellung und die Erhaltung der Straßenverkehrszeichen durch den Straßenerhalter (Baubezirksamt Innsbruck) zu erfolgen. Dieser hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten, welcher sodann mit Lichtbildern an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu übermitteln ist.
Hinweis: Die Meterangaben wurden mit dem 'Rolltacho 592600 geeicht' der Neuhauser Verkehrstechnik GmbH am rechten Fahrbahnrand in Kilometrierungsrichtung aufsteigend gemessen.
Für den Bezirkshauptmann
[…]"
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. November 2023, IL VK STVO 3574/4 2023, wurde diese Verordnung aufgehoben und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h mit einem abgeänderten Geltungsbereich (für beide Fahrtrichtungen "von der Kilometrierungstafel 1,283 bis 29 Meter nach der Kilometrierungstafel 0,750") neu verordnet.
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c)–d) […].
(1a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. […]
(1a)–(5) […]
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–9d. […]
10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b. 'ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22. Juli 2022 eine Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 zur Last gelegt, weil er am 25. Jänner 2022, um 9.35 Uhr, in der Gemeinde Hatting, auf der L307, bei Straßenkilometer 0,851 in Fahrtrichtung Norden, die an diesem Ort, welcher im Ortsgebiet liege, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden Antrag und weist zunächst darauf hin, dass es die angefochtene Verordnung im Beschwerdeverfahren anzuwenden habe.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar: Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" auf der L307 Hattinger Straße entgegen §2 dritter Aufzählungspunkt der angefochtenen Verordnung nicht fünf Meter nördlich der Kreuzung mit der L11 Völser Straße in Fahrtrichtung Pettnau angebracht worden sei, sondern erst 8,94 Meter nördlich dieser Kreuzung. Es liege daher eine Differenz von 3,94 Metern zwischen dem verordneten und dem tatsächlichen Standort des Straßenverkehrszeichens vor, sodass nicht mehr von einer gesetzmäßigen Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960 auszugehen sei. Eine weitere Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass §1 der Verordnung den räumlichen Geltungsbereich der 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung "von 29 Meter nach der Kilometrierungstafel 0,750 bis zum Ende der Landesstraße (Kreuzung L11 Völser Straße) in beiden Fahrtrichtungen" festlege, die Kundmachungsanordnung in §2 dritter Aufzählungspunkt der Verordnung die Aufstellung des Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 jedoch "auf der L307 Hattinger Straße 5 Meter nördlich der Kreuzung mit der L11 Völser Straße in Fahrtrichtung Pettnau" vorsehe.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestätigt. Die verordnungserlassende Behörde teilt ferner mit, dass sie mit Verordnung vom 23. November 2023, IL VK STVO 3574/4 2023, die Aufhebung der angefochtenen Verordnung verfügt und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h neu verordnet habe. Der Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung sei dahingehend abgeändert worden, dass dieser nunmehr für beide Fahrtrichtungen "von der Kilometrierungstafel 1,283 bis 29 Meter nach der Kilometrierungstafel 0,750" laute.
4. Die Tiroler Landesregierung hat auf die Erstattung einer Äußerung verzichtet und mitgeteilt, dass sie über keine auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten verfüge.
5. Die Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den im vorliegenden Antrag dargelegten Bedenken anschließt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich der von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Akten durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3. Dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt ein Straferkenntnis zugrunde, mit welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, er habe im Geltungsbereich der mit §1 der angefochtenen Verordnung verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung, in Fahrtrichtung Pettnau (Norden), die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.
Die angefochtene Verordnung ist daher jedenfalls präjudiziell, soweit damit in §1 eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung Pettnau (Norden) verfügt wird. Soweit sich der Antrag darüber hinaus auch auf die Geschwindigkeitsbeschränkung in der entgegengesetzten Fahrtrichtung bezieht, betrifft er zwar eine Bestimmung, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell ist, die aber angesichts der Formulierung des Verordnungstextes ("in beiden Fahrtrichtungen") in einem konkreten Regelungszusammenhang steht und nicht trennbar ist (vgl VfGH 16.9.2024, V64/2023 mwN). Auch im Hinblick auf die Kundmachungsanordnungen in §2 der angefochtenen Verordnung, die Bestimmung über das Inkrafttreten (§3) sowie die Bestimmung über die Anbringung und die Erhaltung der Straßenverkehrszeichen (§4) ist jedenfalls ein so konkreter Regelungszusammenhang anzunehmen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken eine Aufhebung auch dieser Bestimmungen erforderlich sein könnte (vgl auch VfSlg 20.086/2016, 20.111/2016; VfGH 7.3.2018, G283/2017; 14.3.2018, G227/2017).
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag ist nicht begründet.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol äußert zunächst das Bedenken, dass die angefochtene Verordnung nicht gesetzmäßig iSd §44 Abs1 StVO 1960 kundgemacht worden sei, weil das Straßenverkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" auf der L307 Hattinger Straße nördlich der Kreuzung mit der L11 Völser Straße in Fahrtrichtung Pettnau 3,94 Meter von dem verordneten Standort entfernt angebracht worden sei.
2.2.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
2.2.2. Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen ist jedoch keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, sodass von einem Kundmachungsmangel vielmehr erst dann auszugehen ist, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht. Von einer signifikanten Abweichung ist nach der Rechtsprechung im Regelfall erst dann auszugehen, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung vorgeschriebenen Standort um (mehr als) fünf Meter differiert (vgl zB VwGH 25.6.2014, 2013/07/0294 mwN, sowie VfSlg 20.251/2018; VfGH 18.3.2022, V272/2021; 28.11.2023, V29/2023; 28.11.2023, V63/2023; jeweils mwN). Bei der Beurteilung, ob eine Abweichung im vorstehenden Sinn signifikant ist, sind überdies die Art der verordneten Verkehrsbeschränkung sowie die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen.
Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 2020 verordnet auf der L307 Hattinger Straße für den Bereich von "29 Meter nach der Kilometrierungstafel 0,750 bis zum Ende der Landesstraße (Kreuzung L11 Völser Straße)" in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h. Das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, wonach die tatsächliche Kundmachung des Beginns dieser Geschwindigkeitsbeschränkung auf der L307 Hattinger Straße nördlich der Kreuzung mit der L11 Völser Straße in Fahrtrichtung Pettnau 3,94 Meter von dem verordneten Standort entfernt erfolgt sei, wurde von der verordnungserlassenden Behörde in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestätigt. Für den Verfassungsgerichtshof steht daher fest, dass das Straßenverkehrszeichen 3,94 Meter von dem in der Verordnung festgelegten Bereich angebracht wurde.
2.2.3. Wie bereits dargelegt, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §44 Abs1 StVO 1960 vielfach erst dann von einer signifikanten Abweichung auszugehen, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung vorgeschriebenen Standort um (mehr als) fünf Meter differiert (vgl zB VfSlg 20.251/2018 mwN). Im vorliegenden Fall weicht der tatsächliche Standort des Straßenverkehrszeichens von dem durch die Verordnung festgelegten Standort weniger als vier Meter ab. Zudem liegt der tatsächliche Standort innerhalb des in der Verordnung für die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegten Bereiches (vgl in diesem Sinn VfGH 10.6.2024, V21/2023 mwN). Es liegt im Verhältnis zur gesamten Strecke, für die die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde, sowie im Hinblick auf die Art der Verkehrsbeschränkung sohin insgesamt eine bloß geringfügige Differenz vor. Die festgestellte Abweichung führt nicht dazu, dass von einer gesetzwidrigen Kundmachung auszugehen wäre. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol treffen daher nicht zu.
Die – mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. November 2023 aufgehobene – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 2020, ZIL VK STVO 3574/3 2020, war daher nicht gesetzwidrig kundgemacht.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol äußert ferner das Bedenken, dass die angefochtene Verordnung nicht ausreichend determiniert sei, weil deren räumlicher Geltungsbereich in §1 und §2 dritter Aufzählungspunkt unterschiedlich festgelegt werde.
2.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Inhalt einer Verordnung als Gesetz im materiellen Sinn das weitere Vollzugsgeschehen iSd Art18 Abs1 B VG ausreichend vorherbestimmen (vgl VfSlg 7072/1973, 19.592/2011) und insbesondere dem Normunterworfenen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 19.592/2011, 19.721/2012 mwN).
2.3.2. Die angefochtene Verordnung wird diesen Anforderungen gerecht:
In §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 2020, ZIL VK STVO 3574/32020, wird der Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung eindeutig durch die Umschreibung "[a]uf der L307 Hattinger Straße […] von 29 Meter nach der Kilometrierungstafel 0,750 bis zum Ende der Landesstraße (Kreuzung L11 Völser Straße) in beiden Fahrtrichtungen" festgelegt. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass es dem Normunterworfenen anhand der Formulierung des Verordnungstextes möglich war, sich dem Recht gemäß zu verhalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol zeigt zwar zu Recht auf, dass die Kundmachungsanordnung in §2 dritter Aufzählungspunkt einen davon abweichenden Standort ("auf der L307 Hattinger Straße 5 Meter nördlich der Kreuzung mit der L11 Völser Straße") für die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 in Fahrtrichtung Pettnau vorsieht. Diese Abweichung führt jedoch angesichts dessen, dass es sich dabei um eine bloße Kundmachungsanordnung handelt und sich der abweichende Standort des Straßenverkehrszeichens innerhalb des Geltungsbereiches der angefochtenen Verordnung befindet, nicht dazu, dass die angefochtene Verordnung nicht ausreichend determiniert wäre (anderes ist etwa für den Fall anzunehmen, dass sich aus einer Verordnung ein anderer örtlicher Geltungsbereich ergibt als aus den einen Bestandteil der Verordnung bildenden Plänen, vgl VfGH 25.11.2024, V38/2023).
2.4. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gegen die angefochtene Verordnung treffen daher nicht zu.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).
Rückverweise