Auswertung in Arbeit
I. In Punkt C) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24. Juli 1985, Z6/06 12/Ta 54/U 2 1985, werden die Wort- und Zeichenfolgen "ORTSTAFEL TAMSWEG AUF DER UMFAHRUNGSSTRASSE UND" sowie "Ortstafel Tamsweg: Auf der neuen Turracherstraße B95 (Umfahrungsstraße) ist für die Fahrtrichtung Mauterndorf - Ramingstein am Beginn der Aufweitung der Linksabbiegespur, das ist ca 15 m vor der Überführung St. Leonhard das Hinweiszeichen nach §53 Ziff. 17 a StVO 1960 'Ortstafel' mit der Aufschrift 'Tamsweg' sowie nach §53 Ziff. 17 b StVO 1960 'Ende des Ortsgebietes' aufzustellen.- Größe: 2 m x 1 m, rückstrahlende Ausführung." als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, der Verfassungsgerichtshof möge in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24. Juli 1985, Z6/06 12/Ta 54/U 2 1985, (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original),
"die unter Pkt. C.) angeführten Wortfolgen
'ORTSTAFEL TAMSWEG AUF DER UMFAHRUNGSSTRASSE UND" sowie
'Ortstafel Tamsweg:
Auf der neuen Turracherstraße B95 (Umfahrungsstraße) ist für die Fahrtrichtung Mauterndorf - Ramingstein am Beginn der Aufweitung der Linksabbiegespur, das ist ca 15 m vor der Überführung St. Leonhard das Hinweiszeichen nach §53 Ziff. 17 a StVO 1960 'Ortstafel' mit der Aufschrift 'Tamsweg' sowie nach §53 Ziff. 17 b StVO 1960 'Ende des Ortsgebietes' aufzustellen.- Größe: 2 m x 1 m, rückstrahlende Ausführung.' als gesetzwidrig aufheben."
Für den Fall, dass der vom Landesverwaltungsgericht Salzburg geltend gemachte Kundmachungsmangel in der Zwischenzeit behoben worden sei, werde die Feststellung beantragt, dass diese Wort- und Zeichenfolgen gesetzwidrig gewesen seien.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24. Juli 1985, Z6/06 12/Ta 54/U 2 1985, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtene Verordnungsbestimmung ist hervorgehoben):
"Das Polizeiamt der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg erläßt gemäß §§43 Abs1 litb Ziff. 1 und 2, 44 Abs1, 55 in Verbindung mit den §§9 Abs1, 9 Abs5 und 9 Abs6, sowie §94 b litb der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende
V E R O R D N U N G
A) ABSICHERUNG DER IN DIE WESTUMFAHRUNG TAMSWEG EINMÜNDENDEN ÖFFENTLICHEN STRASSEN:
[…]
B) VERKEHRSMASSNAHMEN AUF DEM VERKEHRSKNOTEN TURRACHERSTRASSE B95 - MURTALSTRASSE B96:
[…]
C) ORTSTAFEL TAMSWEG AUF DER UMFAHRUNGSSTRASSE UND ORTSTAFELN MÖRTELSDORF:
Ortstafel Tamsweg:
Auf der neuen Turracherstraße B95 (Umfahrungsstraße) ist für die Fahrtrichtung Mauterndorf - Ramingstein am Beginn der Aufweitung der Linksabbiegespur, das ist ca 15 m vor der Überführung St. Leonhard das Hinweiszeichen nach §53 Ziff. 17 a StVO 1960 'Ortstafel' mit der Aufschrift 'Tamsweg' sowie nach §53 Ziff. 17 b StVO 1960 'Ende des Ortsgebietes' aufzustellen.- Größe: 2 m x 1 m, rückstrahlende Ausführung.
[…]
D) GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG UND ÜBERHOLVERBOT AUF DER NEUEN MURTALSTRASSE B96:
[…]
E) BODENMARKIERUNG
[…]
Die Aufstellung sämtlicher Straßenverkehrszeichen hat durch die Bundesstraßenverwaltung zu erfolgen, wobei der Zeitpunkt der Aufstellung sämtlicher Straßenverkehrszeichen dem Polizeiamt der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg zwecks Anlegung eines Aktenverkehrs im Sinne des §44 StVO 1960 bekanntzugeben ist.
Mit der Aufstellung der verordneten Straßenverkehrszeichen tritt die hieramtliche Verordnung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die ha. Verordnung vom 17.12.1984, Zahl: 6/06 Ta 54/p 1984, außer Kraft gesetzt.
Ergeht an:
[…]
Für den Bezirkshauptmann:
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]
(1a)–(5) […]
[…]
§53. Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
1a.–16c. […]
17a. 'ORTSTAFEL'
[Zeichen]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. 'ORTSENDE'
[Zeichen]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
18.–29. […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 14. Dezember 2023 wurde über den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen einer Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 9. Juli 2023, um 15.03 Uhr, in 5580 Tamsweg, auf der B95, bei Straßenkilometer 95,31 in Fahrtrichtung Ramingstein, als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagens die in dem angeführten, innerhalb eines Ortsgebietes liegenden Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Salzburg den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 gestützten Antrag.
2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages wird zunächst darauf hingewiesen, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt habe, sodass sie mit verbindlicher Wirkung zustande gekommen sei und in Geltung stehe. Die angefochtene Verordnungsbestimmung sei im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg präjudiziell, weil sie Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers und daher anzuwenden sei.
2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Salzburg seine Bedenken gegen die angefochtene Verordnungsbestimmung dar: Nach dem Verordnungstext sei die Ortstafel "Tamsweg" am "Beginn der Aufweitung der Linksabbiegespur, das ist ca 15 m vor der Überführung St. Leonhard" aufzustellen. Laut der im Beschwerdeverfahren eingeholten Überprüfung durch die Polizeiinspektion Tamsweg befinde sich die Ortstafel jedoch genau unter der Unterführung. Der schriftlichen Mitteilung der Polizeiinspektion Tamsweg sei ein Lichtbild vom 10. April 2024 angeschlossen, das den Aufstellungsort der Ortstafel zeige.
Es sei daher davon auszugehen, dass das Hinweiszeichen "Ortstafel" mit der Aufschrift "Tamsweg" zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auf der B95, in Fahrtrichtung Mauterndorf in Richtung Ramingstein, nicht "ca. 15 m vor", sondern direkt unter der Überführung St. Leonhard – und damit jedenfalls etwas mehr als 15 Meter vom verordneten Standort entfernt – angebracht gewesen sei. Die angefochtene Verordnungsbestimmung erweise sich daher im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §44 Abs1 StVO 1960 als gesetzwidrig.
3. Die verordnungserlassende Behörde sowie die Salzburger Landesregierung haben weder Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt noch eine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg ).
Die angefochtene Verordnungsbestimmung wurde ausweislich der vorgelegten Akten durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg macht geltend, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung im Hinblick auf §44 Abs1 StVO 1960 nicht gesetzmäßig kundgemacht sei.
2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht (vgl zB VwGH 25.6.2014, sowie VfSlg , jeweils mwN). Bei der Beurteilung, ob eine Abweichung im vorstehenden Sinn signifikant ist, sind überdies die Art der verordneten Verkehrsbeschränkung sowie die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen.
2.2.3. Gemäß Punkt C) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24. Juli 1985, Z6/06 12/Ta 54/U 2 1985, ist das Hinweiszeichen "Ortstafel" mit der Aufschrift "Tamsweg" auf der Turracherstraße B95 (Umfahrungsstraße), in Fahrtrichtung Mauterndorf – Ramingstein "am Beginn der Aufweitung der Linksabbiegespur, das ist ca 15 m vor der Überführung St. Leonhard" anzubringen. Die verordnungserlassende Behörde ist den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, wonach diese Ortstafel laut Überprüfung durch die Polizeiinspektion Tamsweg entgegen dem Verordnungstext nicht 15 Meter vor der Überführung, sondern direkt darunter angebracht sei, nicht entgegengetreten. Das Vorbringen wird durch das im Akt einliegende, von der Polizeiinspektion Tamsweg angefertigte Foto vom 10. April 2024 bestätigt. Für den Verfassungsgerichtshof steht daher fest, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnungsbestimmung 15 Meter von dem in der Verordnung vorgesehenen Standort entfernt – und damit im Hinblick auf die Bestimmung des §44 Abs1 StVO 1960 gesetzwidrig – erfolgt ist.
2.2.4. Die signifikante Abweichung von 15 Metern bewirkt im vorliegenden Fall eine nicht gesetzmäßige Kundmachung (vgl VfSlg mwN). Die angefochtene Verordnungsbestimmung erweist sich daher mangels gesetzmäßiger Kundmachung als gesetzwidrig.
2.3. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl VfSlg ), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg ).
Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft jedoch ausschließlich die angefochtene – im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg präjudizielle – Verordnungsbestimmung. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24. Juli 1985, Z6/06 12/Ta – 54/U – 2 – 1985, enthält weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.
V. Ergebnis
1. In Punkt C) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24. Juli 1985, Z6/06 12/Ta 54/U 2 1985, sind daher die Wort- und Zeichenfolgen "ORTSTAFEL TAMSWEG AUF DER UMFAHRUNGSSTRASSE UND" sowie "Ortstafel Tamsweg: Auf der neuen Turracherstraße B95 (Umfahrungsstraße) ist für die Fahrtrichtung Mauterndorf - Ramingstein am Beginn der Aufweitung der Linksabbiegespur, das ist ca 15 m vor der Überführung St. Leonhard das Hinweiszeichen nach §53 Ziff. 17 a StVO 1960 'Ortstafel' mit der Aufschrift 'Tamsweg' sowie nach §53 Ziff. 17 b StVO 1960 'Ende des Ortsgebietes' aufzustellen.- Größe: 2 m x 1 m, rückstrahlende Ausführung." als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Salzburger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 liti Sbg Landes Verlautbarungsgesetz.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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