Rückverweise
Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft auf Grund ordnungsgemäßer Kundmachung; keine signifikante Abweichung des Aufstellungsortes des Verkehrszeichens (weniger als 4m) vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung; kein Verstoß gegen das Determinierungsverbot durch die – vom eindeutig festgelegten Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung abweichende, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs liegende – Kundmachungsanordnung
Keine Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.04.2020, Z IL‑VK‑STVO‑3574/3‑2020.
Die angefochtene Verordnung ist jedenfalls präjudiziell, soweit damit in §1 eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung Pettnau (Norden) verfügt wird. Soweit sich der Antrag auf die Geschwindigkeitsbeschränkung in der entgegengesetzten Fahrtrichtung bezieht, betrifft er zwar eine Bestimmung, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell ist, die aber angesichts der Formulierung des Verordnungstextes ("in beiden Fahrtrichtungen") in einem konkreten Regelungszusammenhang steht und nicht trennbar ist. Auch im Hinblick auf die Kundmachungsanordnungen in §2 der angefochtenen Verordnung, die Bestimmung über das Inkrafttreten (§3) sowie die Bestimmung über die Anbringung und die Erhaltung der Straßenverkehrszeichen (§4) ist jedenfalls ein so konkreter Regelungszusammenhang anzunehmen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken eine Aufhebung auch dieser Bestimmungen erforderlich sein könnte.
Nach Rsp des VfGH zu §44 Abs1 StVO 1960 ist erst dann von einer signifikanten Abweichung auszugehen, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung vorgeschriebenen Standort um (mehr als) fünf Meter differiert. Im vorliegenden Fall weicht der tatsächliche Standort des Straßenverkehrszeichens von dem durch die Verordnung festgelegten Standort weniger als vier Meter ab. Zudem liegt der tatsächliche Standort innerhalb des in der Verordnung für die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegten Bereiches. Es liegt im Verhältnis zur gesamten Strecke, für die die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde, sowie im Hinblick auf die Art der Verkehrsbeschränkung sohin insgesamt eine bloß geringfügige Differenz vor. Die festgestellte Abweichung führt nicht dazu, dass von einer gesetzwidrigen Kundmachung auszugehen wäre.
In §1 der angefochtenen Verordnung wird der Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung eindeutig durch die Umschreibung "[a]uf der L307 Hattinger Straße […] von 29 Meter nach der Kilometrierungstafel 0,750 bis zum Ende der Landesstraße (Kreuzung L11 Völser Straße) in beiden Fahrtrichtungen" festgelegt. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass es dem Normunterworfenen anhand der Formulierung des Verordnungstextes möglich war, sich dem Recht gemäß zu verhalten. Das LVwG Tirol zeigt zwar zu Recht auf, dass die Kundmachungsanordnung in §2 dritter Aufzählungspunkt einen davon abweichenden Standort ("auf der L307 Hattinger Straße 5 Meter nördlich der Kreuzung mit der L11 Völser Straße") für die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 in Fahrtrichtung Pettnau vorsieht. Diese Abweichung führt jedoch angesichts dessen, dass es sich dabei um eine bloße Kundmachungsanordnung handelt und sich der abweichende Standort des Straßenverkehrszeichens innerhalb des Geltungsbereiches der angefochtenen Verordnung befindet, nicht dazu, dass die angefochtene Verordnung nicht ausreichend determiniert wäre (anderes ist etwa für den Fall anzunehmen, dass sich aus einer Verordnung ein anderer örtlicher Geltungsbereich ergibt als aus den einen Bestandteil der Verordnung bildenden Plänen).