JudikaturVfGH

E2242/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
11. September 2025
Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels Nachweises der Identität durch unbedenkliche Urkunden; Prüfung der Eignung des libanesischen Freundes und der Möglichkeit der Befragung der Schwester des Beschwerdeführers zur Feststellung der "Verfahrensidentität" durch das LVwG geboten

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1979 im Libanon geboren und ist staatenlos. Er reiste 2001 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der nicht erteilt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt seit April 2011 über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Geburtsurkunde und keine amtlichen Dokumente aus seinem Herkunftsstaat. Er wurde im Libanon nicht registriert. Er versuchte auf mehreren Wegen, zu einer offiziellen Geburtsurkunde zu gelangen, bemühte sich jedoch vergeblich, weil er auf Grund der fehlenden Registrierung keine Möglichkeit habe, eine Geburtsurkunde aus dem Libanon zu erhalten. Auch jene Flüchtlingsorganisation im Libanon, die ihm in der Vergangenheit eine Flüchtlingskarte ausgestellt hatte, die er jedoch nicht mehr besitze, kontaktierte er mehrfach vergeblich. Der Beschwerdeführer verfügt über einen österreichischen Fremdenpass, der ihm jedoch keine Reise in den Libanon erlaube, um sich persönlich um die Ausstellung der Dokumente zu bemühen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten mehr im Libanon. Seine Eltern sind mittlerweile verstorben. Er hat eine in Kanada lebende Schwester, zu der jedoch seit vielen Jahren kein Kontakt bestehe. Im Rahmen des Staatsbürgerschaftsverfahrens hat er mit einem Freund im Libanon über von beiden genutzte Soziale Medien Kontakt aufgenommen und versucht, mit dessen Hilfe eine Geburtsurkunde zu erlangen. Seine Lebensgefährtin in Österreich und sonstige von ihm genannte Kontaktpersonen hat der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich kennengelernt.

2. Am 9. September 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, den die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 27. Dezember 2024 abgewiesen hat.

Begründend führte die Oberösterreichische Landesregierung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität einen österreichischen Fremdenpass sowie eine unbeglaubigte Geburtsurkunde vorgelegt habe. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Ausstellung dieser Geburtsurkunde betrogen worden und ihm eine gefälschte Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Seine rechtsfreundliche Vertretung habe auch über einen Vertrauensanwalt und eine Flüchtlingsorganisation im Libanon versucht, zu offiziellen Dokumenten des Beschwerdeführers zu gelangen. Dieser Versuch sei jedoch erfolglos geblieben. Die Flüchtlingsorganisation habe sich nicht zurückgemeldet, der Vertrauensanwalt habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Libanon nicht registriert sei und für nicht registrierte Personen keine Geburtsurkunden ausgestellt würden.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers habe sodann die Auffassung vertreten, es müssten gemäß §5 Abs3 StbG dem Beschwerdeführer Papillarlinienabdrücke abgenommen werden, um so seine Identität festzustellen.

Gemäß §2 Abs1 Z1 und 2 der Staatsbürgerschaftsverordnung seien dem Antrag auf Verleihung ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Davon könne gemäß §2 Abs2 Staatsbürgerschaftsverordnung abgesehen werden, wenn die Beschaffung dieser Dokumente nachweislich nicht möglich oder unzumutbar sei und die Identität jeweils anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden könne. Gemäß §5 Abs3 StbG könne die Behörde, wenn dem Antragsteller der Identitätsnachweis nicht gelinge, die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Mangels entsprechender Registerabfragemöglichkeiten könnten die Papillarlinienabdrücke aber nicht herangezogen werden, weil dadurch lediglich die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers im Asylverfahren festgestellt werden könne, nicht aber sein wahres Geburtsdatum bzw Name. Verfahrensidentitäten und Konventionspässe würden jedoch keine Nachweise zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung darstellen. Auf eine Identitätsfeststellung mittels Identitätszeugen sei verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer kein Dokument aus seiner Heimat vorweisen könne und somit eine Verbindung mit den Angaben der Identitätszeugen nicht hergestellt werden könne. Es habe sohin die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragte die Aufhebung des Bescheides bzw die Verleihung der Staatsbürgerschaft.

3.1. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm die Vorlage offizieller Dokumente aus dem Libanon nicht möglich sei, es hätten ihm aber die Papillarlinienabdrücke der Finger zur Identitätsfeststellung abgenommen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei seit 2001 in Österreich. Deshalb hätte festgestellt werden können, dass es sich bei ihm um dieselbe Person handle, die strafrechtlich unbescholten und deren Aufenthalt rechtmäßig sei. Da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr im Libanon habe und die eigenen Versuche, an die erforderlichen Unterlagen zu gelangen, gescheitert seien, sei es für ihn nicht möglich, etwaige Unterlagen aus dem Libanon zu erlangen. Es werde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt möglich sein, zu derartigen Unterlagen zu gelangen bzw entsprechende Identitätszeugen zu beantragen. Ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verwehren, stelle eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander dar. Da er über sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft verfüge, hätte ihm diese auch verliehen werden müssen.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat diese Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010) sei unter "Identität" iSd StbG die "einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden" zu verstehen. Im Staatsbürgerschaftsverfahren gehe es darum, "einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten." Dem Staatsbürgerschaftswerber obliege diesbezüglich die Beweislast. Dieser Nachweis habe gemäß §5 Abs3 StbG durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel zu erfolgen. Gelingt dies dem Fremden nicht, so könne die Behörde gemäß §5 Abs3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar darauf hingewiesen, dass "eine allzu strenge Sichtweise es nahezu jedem Konventionsflüchtling, für welchen in seinem Herkunftsstaat vor seiner Flucht keine Urkunden zur Identitätsfeststellung ausgestellt haben werden können, unmöglich machen würde, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen". Ein Konventionspass sei aber keine unbedenkliche Urkunde iSd §5 Abs3 StbG zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, selbst wenn er gemäß §2 Abs2 Z1 StbG als gültiges Reisedokument anzusehen sei. Wenn die Identität des Fremden nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, sei der Antrag auf Verleihung letztlich abzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14. März 2023, E3480/2022, ausgeführt, dass – hätte §5 Abs3 StbG den Inhalt, dass die dadurch geforderte Identitätsfeststellung nur dann vorliege, wenn ein Identitätsausweis im Zusammenhang mit Identitätsdokumenten oder allenfalls in Verbindung mit Identitätszeugen erbracht werden könnte, die außerhalb der im Zuge des Asylverfahrens festgestellten Verfahrensidentität liegen – Personen, "(die schon als Flüchtling geboren wurden und) denen es (objektiv) nicht möglich ist, Nachweise über ihre Identität zu erbringen, die nicht mit ihrer Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz im Zusammenhang stehen, letztlich von der Verleihung der Staatsbürgerschaft" ausgeschlossen wären. Eine solche Anordnung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und stünde daher im Widerspruch zu den Anforderungen des aus ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 folgenden Gleichbehandlungsgebotes von Fremden untereinander.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer einen Fremdenpass als gültiges Reisedokument vorgelegt. Der Beschwerdeführer könne jedoch keine Geburtsurkunde beibringen, weil er im Libanon nicht registriert sei. Mehrere Versuche des Beschwerdeführers, über diverse Behörden eine Geburtsurkunde zu erlangen, seien nachweislich gescheitert. Der Beschwerdeführer sei vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Beirut darauf hingewiesen worden, dass es für ihn wohl nicht möglich sei, in den Besitz einer Geburtsurkunde zu gelangen, weil er über keine Registrierung verfüge. Die Erlangung einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes erscheine daher für den Beschwerdeführer nicht möglich.

Für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage einer Geburtsurkunde sehe §2 Abs2 Staatsbürgerschaftsverordnung vor, dass die Identität anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden könne, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß §5 StbG herangezogen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kämen als Beweismittel für die Feststellung der Identität unbedenkliche Urkunden, sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel, die Einsichtnahme in entsprechende Register, gegebenenfalls die Abnahme der Papillarlinienabdrücke und die Identifizierung durch Identitätszeugen – nämlich unbedenkliche dritte Personen – in Betracht.

Im vorliegenden Fall könne der Beschwerdeführer auch keine anderen (unbedenklichen) Urkunden vorlegen, obwohl er sich diesbezüglich zweimal an jene Flüchtlingsorganisation im Libanon gewendet habe, die ihm dort eine Flüchtlingskarte ausgestellt habe, die ihm seitdem jedoch abhandengekommen sei. Da sich der Fremdenpass nur auf seine aus dem Asylverfahren erfließende Verfahrensidentität beziehe, sei auch dieser keine unbedenkliche Urkunde iSd §5 Abs3 StbG zur zweifelsfreien Feststellung der Identität. Es habe demnach mangels entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht mittels unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde seine Identitätsfeststellung durch Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger gemäß §5 Abs3 StbG beantragt. Papillarlinienabdrücke seien jedoch nur dann zur Identitätsfeststellung geeignet, wenn entsprechende Vergleichsabdrücke vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung ausgeführt, dass ihm bisher die Papillarlinienabdrücke der Finger (nur) im Rahmen der Asylantragstellung in Österreich abgenommen worden seien. Außerhalb Österreichs seien bisher keine derartigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorgenommen worden. Die im Asylverfahren abgenommenen Papillarlinienabdrücke seien jedoch Bestandteil seiner Verfahrensidentität im Asylverfahren. Auch wenn es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall zur Beweisführung über die Identität des Antragstellers geboten sein dürfte, gemäß §5 Abs3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, wenn ihm der Nachweis seiner Identität nicht durch entsprechende unbedenkliche Urkunden gelingt, so seien diese auf Grund des alleinigen Vergleichswertes aus dem Asylverfahren mangels sonstiger vergleichbarer Abdrücke außerhalb der Verfahrensidentität kein geeignetes Beweismittel, um die Identität des Beschwerdeführer zweifelsfrei feststellen zu können.

Deshalb habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als mögliche Identitätszeugin einvernommen. Diese habe den Beschwerdeführer jedoch erst in Österreich unter seiner Verfahrensidentität aus dem Asylverfahren kennengelernt. Rückschlüsse darauf, ob diese Verfahrensidentität jener Identität entspricht, die der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise nach Österreich innehatte, könnten daher auch durch diese Identitätszeugin nicht erbracht werden.

Überdies habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge zehn Bestätigungen von Personen genannt, die bezeugen könnten, den Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt (beginnend mit unterschiedlichen Daten) in Österreich unter dem Namen ***, geboren am ***, zu kennen. Sämtliche vom Beschwerdeführer angeführten Identitätszeugen hätten diesen erst nach seiner Einreise nach Österreich kennengelernt. Einen Bezug zu Verwandten oder Personen, die der Beschwerdeführer bereits im Libanon kannte, habe er nicht hergestellt, obwohl er in der Verhandlung ausgeführt habe, eine Schwester zu haben und einen Freund im Libanon, mit dem er in den Sozialen Medien Kontakt hergestellt habe. Mit seiner Schwester, die vor ihm den Libanon verlassen habe und nach Kanada gegangen sei, habe er jedoch keinen Kontakt mehr. Auch den über die Sozialen Medien kontaktierten Freund habe der Beschwerdeführer nicht als Identitätszeugen namhaft gemacht, sondern auf die Frage zu näheren Informationen über diesen Freund lediglich ausgeführt, dass er selbst seit seiner Flucht im Jahre 2001 nicht mehr im Libanon gewesen sei. Seine Eltern seien mittlerweile verstorben.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe keine gesetzliche Verpflichtung für die Behörde, Sachverhalte vom Inland aus aufzuklären, die die persönlichen Verhältnisse eines Fremden im Ausland betreffen. Mangels Nennung jenes Freundes, mit dem er noch im Verwaltungsverfahren via Soziale Medien in Kontakt gestanden sei, und seiner – in Kanada wohl ebenfalls über Soziale Medien für ihn auffindbaren – Schwester als Identitätszeugen sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. Zu diesbezüglichen Ermittlungen im Ausland war das erkennende Gericht (ebenso wie zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen, vgl VwGH 18.3.2021, Ra 2020/20/0451) nicht verpflichtet.

Zwar erscheine die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich seit seiner Einreise nach Österreich konsistent zu sein, die Identität des Beschwerdeführers könne jedoch trotzdem nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof ausführe, dass – hätte §5 Abs3 StbG den Inhalt, dass die dadurch geforderte Identitätsfeststellung nur dann vorliege, wenn ein Identitätsausweis im Zusammenhang mit Identitätsdokumenten oder allenfalls in Verbindung mit Identitätszeugen erbracht werden könnte, die außerhalb der im Zuge des Asylverfahrens festgestellten Verfahrensidentität liegen – Personen, die schon als Flüchtling geboren worden seien und denen es objektiv nicht möglich sei, Nachweise über ihre Identität zu erbringen, die nicht mit ihrer Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz im Zusammenhang stehen, letztlich von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären und dass eine solche Anordnung sachlich nicht zu rechtfertigen wäre und daher im Widerspruch zu den Anforderungen des aus ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 folgenden Gleichbehandlungsgebotes von Fremden untereinander stünde, ist festzuhalten, dass dies im Umkehrschluss nicht bedeuten könne, dass derartigen Personen jedenfalls – bei konsistenter Verfahrensidentität – die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen wäre. Vielmehr würden sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof die Feststellung verlangen, ob die Identität des Antragstellers zweifelsfrei feststehe und insofern die Anforderungen des §5 Abs3 StbG erfüllt seien.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14. März 2023, E3480/2022, klargestellt, dass §5 Abs3 StbG nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, dass "Personen […], (die schon als Flüchtling geboren wurden und) denen es (objektiv) nicht möglich ist, Nachweise über ihre Identität zu erbringen, die nicht mit ihrer Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz im Zusammenhang stehen, letztlich von der Verleihung der Staatsbürgerschaft" ausgeschlossen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verstoße gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben, indem es einerseits ausdrücklich feststelle, dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, Identitätsdokumente vorzulegen, und andererseits seine Beschwerde alleine unter Hinweis darauf, dass seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, abweist.

Weiters sei die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, weil er den Freund, mit dem er in den Sozialen Medien in Kontakt gestanden sei, sowie seine in Kanada lebende Schwester nicht namhaft gemacht habe, unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit zahlreiche Versuche vergeblich unternommen, entsprechende Nachweise seiner Identität zu erlangen. Er habe auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausdrücklich Auskunft darüber gegeben, dass er keinen Kontakt zu seiner Schwester habe. Eine Aufforderung seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, sich um eine Kontaktaufnahme zu bemühen, habe es nie gegeben. Dasselbe gelte für den Bekannten, mit dem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in den Sozialen Medien Kontakt gehabt habe. Dieser sei zudem als Identitätszeuge ohnehin nicht geeignet, weil er nicht über die erforderlichen Informationen zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers (wie insbesondere seinen vollen Namen oder sein Geburtsdatum) verfüge, weshalb der Beschwerdeführer ihn auch nicht als Identitätszeugen genannt habe.

Stattdessen hätte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers heranziehen müssen, die sich aus seinem Asylverfahren ergebe und die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich selbst als "konsistent" qualifiziert habe. Diese stimme auch mit den Aussagen der als Identitätszeugin einvernommenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie mit der den niederlassungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers und den in diesen erteilten Aufenthaltsbewilligungen zugrundeliegenden Verfahrensidentität des Beschwerdeführers überein. Es sei unverständlich, wieso das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch die Abnahme der Papillarlinienabdrücke des Beschwerdeführers, der dieser zugestimmt habe, nicht vorgenommen habe, um seine Identität festzustellen.

Aus diesen Gründen habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch das angefochtene Erkenntnis den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 sowie auf Achtung des Rechtes auf Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK verletzt.

5. Die Oberösterreichische Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich haben die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl 311/1985 (WV), idF BGBl I 221/2022 und BGBl I 154/2024 lauten auszugsweise wie folgt:

"§5. (1) […]

(3) Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so kann die Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Die Weigerung des Fremden, an der Abnahme mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

[…]

§19. (1) […]

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl 329/1985, idF BGBl II 280/2022 lauten auszugsweise wie folgt:

"§2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§2 Abs4 Z4 und 5 FPG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;

5.-8. […]

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs1 Z1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß §5 StbG herangezogen werden können.

(3) […]

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, §56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).

3. Ein solcher – in die Verfassungssphäre reichender – Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unterlaufen:

3.1. Fremde haben im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahren nach §19 Abs2 StbG mitzuwirken und einem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §2 Abs1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 unter anderem ein gültiges Reisedokument (Z1) und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z2) anzuschließen. Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen unter anderem gemäß §2 Abs1 Z1 und 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß §5 StbG herangezogen werden können (§2 Abs2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).

§5 Abs3 StbG hält allgemein fest, dass ein Fremder seine Identität durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat, wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mit Verweis auf §2 Abs4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985). Für einen Nachweis nach §5 Abs3 StbG kommen nur amtliche Lichtbildausweise in Betracht, die Vorlage anderer amtlicher Dokumente, wie einer Geburtsurkunde, genügen hiefür nicht (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 16.10.2023, Ra 2023/01/0208; 19.10.2023, Ra 2023/01/0274). Gelingt dem Fremden ein solcher Nachweis seiner Identität nicht (und kann diese nicht bereits iSd §2 Abs4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 durch Einsicht in entsprechende Register festgestellt werden), kann die Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen (§5 Abs3 StbG), "um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität des Fremden für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen" (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; vgl dazu weiters VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0371). Führt auch "dieses (im Gesetz ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehene) Beweismittel" allein oder im Zusammenhang mit anderen Dokumenten und daran allenfalls anzuschließenden Ermittlungen nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, so hat die Behörde bzw das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf andere Weise – etwa durch die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw Datenbanken oder durch Identitätszeugen – zu versuchen, die Identität des Fremden zweifelsfrei festzustellen (so VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010).

3.2. Im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten (VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263 ua mwN). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann §5 Abs3 StbG nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Identitätsnachweis nur durch Identitätsdokumente (allenfalls in Verbindung mit Identitätszeugen) erfolgen kann, die außerhalb einer im Zuge des Asylverfahrens festgestellten "Verfahrensidentität" eines Beschwerdeführers liegen. Dies würde nämlich dazu führen, dass unter anderem auch Personen, denen es (objektiv) nicht möglich ist, Nachweise über ihre Identität zu erbringen, die nicht mit ihrer Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz im Zusammenhang stehen, letztlich von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen würden (siehe VfGH 14.3.2023, E3480/2022; 12.6.2023, E673/2023).

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht demgegenüber im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass eine Identitätsfeststellung nur dann die Anforderungen des §5 Abs3 StbG nach einer zweifelsfreien Feststellung der Identität erfülle, wenn diese Identität außerhalb einer – im Zuge eines Verfahrens auf internationalen Schutz (oder allenfalls nachfolgenden aufenthaltsrechtlichen Verfahrens) festgestellten – "Verfahrensidentität" des Beschwerdeführers festgestellt werden könne. Davon ausgehend sei weder der vom Beschwerdeführer vorgelegte Fremdenpass noch eine allfällige Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger (weil sie nur zu einem Vergleich mit im Asylverfahren abgenommenen Papillarlinienabdrücken führen könnten) geeignet, eine zweifelsfreie Identität des Beschwerdeführers abseits einer Verfahrensidentität festzustellen. Vergleichbares gelte für die Aussagen der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich befragten bzw namhaft gemachten Identitätszeugen, weil auch sie den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise nach Österreich kennengelernt hätten.

Damit unterstellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt, §5 Abs3 StbG einen verfassungswidrigen, weil dem aus ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 folgenden Gleichbehandlungsgebot zuwiderlaufenden Inhalt. Wenn es dem Beschwerdeführer tatsächlich objektiv nicht möglich ist, Nachweise über seine Identität zu erbringen, die nicht mit seiner Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz (oder gegebenenfalls nachfolgenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren) im Zusammenhang stehen, kann auch eine entsprechend zweifelsfreie Feststellung der solcherart für die Zwecke von Asyl- oder Aufenthaltsverfahren zweifelsfrei festgestellten Identität ("Verfahrensidentität") die Anforderungen des §5 Abs3 StbG erfüllen.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass unter Umständen in einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft die Identität eines Verleihungswerbers außerhalb (und zeitlich gesehen vor) seiner "Verfahrensidentität", wie sie sich aus Verfahren auf internationalen Schutz ergibt, von Bedeutung sein kann und daher diesbezügliche Ermittlungen – ungeachtet einer Identitätsfeststellung gemäß §5 Abs3 StbG auf Basis der "Verfahrensidentität" – erforderlich sein können. Dies setzt eine entsprechende Auseinandersetzung im Verfahren einschließlich deren Begründung voraus.

3.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Identitätszeuge in Betracht gezogene Freund des Beschwerdeführers, mit dem dieser ausschließlich in Sozialen Medien Kontakt gehabt haben will, zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers abseits seiner "Verfahrensidentität" geeignet wäre. Weiters wird sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich damit auseinanderzusetzen haben, ob es dem Beschwerdeführer objektiv möglich ist, eine Befragung seiner Schwester als Identitätszeugin zu erwirken.

4. Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich §5 Abs3 StbG einen dem ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 widersprechenden Inhalt unterstellt hat, verletzt es den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (vgl VfGH 12.6.2023, E673/2023; 10.12.2014, B144/2013).

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.