Ra 2020/01/0263 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz StbG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Diese Regelung wurde nach Ausweis der Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP, 57) "an die bewährte Bestimmung des NAG (§ 19 Abs. 1) angeglichen". Nach ständiger Rechtsprechung zu § 19 NAG kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, mwN).