JudikaturVwGH

Ra 2020/01/0263 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2020

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz StbG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Diese Regelung wurde nach Ausweis der Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP, 57) "an die bewährte Bestimmung des NAG (§ 19 Abs. 1) angeglichen". Nach ständiger Rechtsprechung zu § 19 NAG kann der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, mwN).

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