25 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Auffassung, die (zuletzt begangene) Übertretung nach der GewO 1994 werde dadurch relativiert, als es "zu keiner gleichgelagerten Verwaltungsübertretung mehr kommen" werde, "weil der Fremde nunmehr einen ‚eigenen' Gewerbeschein besitze", weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass eine fehlende Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG rechtlich unerheblich ist (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).