JudikaturVfGH

E673/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2023

Im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. §5 Abs3 StbG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Identitätsnachweis nur durch Identitätsdokumente (allenfalls in Verbindung mit Identitätszeugen), die außerhalb einer im Zuge des Asylverfahrens festgestellten "Verfahrensidentität" eines Beschwerdeführers liegen, erfolgen kann. Dies würde nämlich dazu führen, dass unter anderem auch Personen, denen es (objektiv) nicht möglich ist, Nachweise über ihre Identität zu erbringen, die nicht mit ihrer Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz im Zusammenhang stehen, letztlich von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen würden (vgl E v 14.03.2023, E3480/2022).

Das LVwG Salzburg geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, insbesondere der Konventionsreisepass, unter keinen Umständen einen Nachweis zur zweifelsfreien Feststellung der Identität iSd §5 Abs3 StbG darstellen, da die in Österreich ausgestellten Dokumente jeweils (nur) auf einer "Verfahrensidentität" beruhen würden. Damit unterstellt das LVwG Salzburg §5 Abs3 StbG einen verfassungswidrigen Inhalt.

Das LVwG Salzburg wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Einvernahme der namhaft gemachten Identitätszeugin andere Gründe entgegen stehen, sowie bejahendenfalls, ob die vom Beschwerdeführer durch Vorlage eines Konventionsreisepasses und einer Geburtsurkunde nachgewiesene Identität, auch wenn diese Nachweise während des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bzw auf Grundlage dessen begründet wurden, zweifelsfrei feststeht und insofern die Anforderungen des §5 Abs3 StbG erfüllt sind.

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