Der VwGH hat eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und der damit verbundenen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960).
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