(1) Die Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern
1. Namen;
2. Geburtsdaten;
3. Geschlecht;
4. den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
5. Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
6. Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
7. Todesdaten;
8. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);
9. akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
10. sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
(1a) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß § 49 Abs. 2 Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Abs. 1 wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 39a
…1) In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) sind jedenfalls einzutragen: 1. Personaldaten gemäß § 10; 2. frühere Namen und Namen, die bei Vorliegen anderer Staatsbürgerschaften aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften rechtmäßig geführt werden…
§ 39c
…Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.…
§ 2
…Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.…
PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 35 Pflicht zur Eintragung
…der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß § 56a StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.…
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