Gesetzwidrigkeit einer VerkehrsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Imst betreffend einen Baustellenbereich auf der A12 Inntal Autobahn; keine Bedenken gegen die Festlegung von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten und -geboten durch einen – einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden – straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid sowie angeschlossene Pläne; Verstoß gegen das Determinierungsgebot durch die unterschiedliche Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs in den Bescheiden und Plänen
Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 09.03.2021, ZIM‑VK-BAU-1226/3-2021, betreffend den Zeitraum vom 15.03.2021 bis 12.11.2021 von KM 133,400 bis KM 135,200.
Mit der angefochtenen Verordnung wurden zur Durchführung von Bauarbeiten auf der A12 Inntal Autobahn für den Zeitraum vom 15.03. bis 12.11.2021 jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und -gebote verordnet, die aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom selben Tag, zur selben Zahl, sowie den angeschlossenen Regelplänen für die Bauphase 2 ersichtlich sind. Der in der Verordnung genannte Bescheid und die angeschlossenen Pläne bilden einen Bestandteil der Verordnung. Durch den ausdrücklichen Verweis auf den straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid sowie die angeschlossenen Pläne wird die darin jeweils enthaltene Festlegung des Baustellenbereiches (auch) zum Inhalt der angefochtenen Verordnung.
Sowohl in der Verordnung als auch in dem straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid wird als örtlicher Geltungsbereich der Streckenabschnitt von Straßenkilometer 133,400 bis Straßenkilometer 135,200 bezeichnet. Laut Auflage 1. des Bescheides ist der Baustellenbereich "entsprechend den Verkehrsplänen für Bauphase 2 – Ingenieurbüro *** - zu beschildern". Diese – einen Streckenabschnitt von Straßenkilometer 131,125 bis Straßenkilometer 136,700 umfassenden – Pläne enthalten unterschiedliche Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und -gebote im Bereich von Straßenkilometer 131,225 bis Straßenkilometer 136,000. Dadurch, dass sich aus der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Bescheid ein anderer örtlicher Geltungsbereich ergibt als aus den – ebenfalls einen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildenden – Plänen, kommt für den Normunterworfenen nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, für welchen Bereich mit der angefochtenen Verordnung Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und -gebote verordnet werden. Die angefochtene Verordnung ist daher gesetzwidrig, weil sie nicht den Erfordernissen an eine möglichst genaue Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches iSd Rsp entspricht. Die Verordnung ist daher wegen eines Verstoßes gegen Art18 Abs1 B‑VG gesetzwidrig.
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