G211/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zu den §8 und §35 StAG: Dem Parteiantrag liegt ein Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung einer Festnahmeanordnung und den Widerruf einer Fahndungsausschreibung zur Festnahme zugrunde. Das Landesgericht Leoben hat die angefochtenen Bestimmungen für seine Entscheidung nicht angewandt.
Der Antragsteller macht mit seinem Vorbringen hinsichtlich §170 Abs1 StPO nur Vollzugsmängel geltend. Die Entscheidung eines Gerichtes ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG. Es genügt nicht, dass im Antrag behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmung(en) verstoßen; vielmehr muss konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Begnügt sich ein Antrag damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote zu behaupten, unterlässt er aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im Einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoßen, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Es ist auch nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren.