JudikaturVfGH

V26/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original)

"a) die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.3.2022 zu Zahl: 21361/2022 betreffend die Erlassung einer flächendeckenden '40 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung', ausgenommen Landesstraßen, im Ortsgebiet von Gmunden gemäß §§94d, 43 und 44 StVO 1960 sowie §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960, in eventu,

b) §1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.3.2022 zu Zahl: 21361/2022 betreffend die Erlassung einer flächendeckenden '40 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung', ausgenommen Landesstraßen, im Ortsgebiet von Gmunden gemäß §§94d, 43 und 44 StVO 1960 sowie §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960, in eventu,

b) §1 und §2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.3.2022 zu Zahl: 21361/2022 betreffend die Erlassung einer flächendeckenden '40 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung', ausgenommen Landesstraßen, im Ortsgebiet von Gmunden gemäß §§94d, 43 und 44 StVO 1960 sowie §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960, in eventu,

c) §1 und §3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.3.2022 zu Zahl: 21361/2022 betreffend die Erlassung einer flächendeckenden '40 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung', ausgenommen Landesstraßen, im Ortsgebiet von Gmunden gemäß §§94d, 43 und 44 StVO 1960 sowie §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960,"

als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslage

1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, 21361/2022, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.3.2022 zur Erlassung straßenpolizeilicher Vorschriften auf Gemeindestraßen

§1

'40 km/h GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG' (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit) für das gesamte Ortsgebiet, ausgenommen Landesstraßen

Ort: Gmunden, gesamtes Ortsgebiet, jeweils bei den bestehenden Ortstafeln,ausgenommen die geringeren Geschwindigkeitsbeschränkungen

§2

Die bisher gültigen 50 km/h Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Gemeindestraßen im Ortsgebiet von Gmunden werden somit aufgehoben.

§3

Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen bzw der Zusatztafel in Kraft.

Der Zeitpunkt der Anbringung ist in Form eines Aktenvermerkes festzuhalten.

Rechtsgrundlage in der jeweils geltenden Fassung:

§§94 d, 43 und 44 StVO 1960, BGBL. Nr 159/1960, (eigener Wirkungsbereich) sowie die

§§52 lita) Ziff. 10 a u. 10 b, StVO 1960.

Für den Bürgermeister: […]"

2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"§20. Fahrgeschwindigkeit.

(1) […]

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

(3)–(4) […]

[…]

§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. […]

c)–d) […].

(1a)–(11) […]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. […]

(1a)–(2b) […]

(3) Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Abs2 genannten Behörde auf Grund des §43 erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren.

(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.

(5) […]"

3. §94 Oö Gemeindeordnung 1990 (Oö GemO 1990) lautet in der maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"§94

Kundmachung

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung nach Maßgabe der Abs2 bis 4.

(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. (Anm: LGBl.Nr 90/2021)

(3) Die Kundmachung ist von der Bürgermeisterin bzw vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen; hinsichtlich Beginn, Lauf und Ende der Frist gelten §32 Abs2 und §33 Abs1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 58/2018, sinngemäß. Neben der Kundmachung an der Amtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde von der Bürgermeisterin bzw vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. (Anm: LGBl.Nr 91/2018)

(4) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der zweiwöchigen Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr 91/2018)

(5) Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen. (Anm: LGBl.Nr 91/2018)

(6) Die Bestimmungen der Abs3 und 4 gelten, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinngemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kundmachung von anderen Beschlüssen der Gemeinde gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die Öffentlichkeit berühren."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Ober-österreich wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Februar 2023 zur Last gelegt, er habe am 4. Oktober 2022, gegen 11.03 Uhr, in Gmunden, auf der Scharnsteinerstraße, Kreuzung mit dem Fichtenweg, Höhe Kindergarten Haus Nr 2, in Fahrtrichtung stadteinwärts, mit einem nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeug die an diesem Ort, welcher im Ortsgebiet liege, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag und bringt im Zusammenhang mit der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung vor, dass es diese für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers anzuwenden habe.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.200/2017) sei es dem Verordnungsgeber verwehrt, gestützt auf §43 StVO 1960 eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Straßen eines größeren Gebietes zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen abzustellen. Die Bestimmung des §20 Abs2a StVO 1960 räume der verordnungserlassenden Behörde hingegen einen weiten Spielraum für die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen ein, die – wie vorliegend – für ein gesamtes Ortsgebiet gelten sollen. Die angefochtene, auf §43 StVO 1960 gestützte Verordnung normiere (mit Ausnahme der Landesstraßen) eine Verkehrsbeschränkung für das gesamte Ortsgebiet. Der Beschlussfassung durch die verordnungserlassende Behörde liege jedoch ein verkehrstechnisches Gutachten vom März 2022 zugrunde, welches auf eine flächendeckende Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Stadtgebiet von Gmunden auf 40 km/h durch eine Verordnung gemäß §20 Abs2a StVO 1960 abziele und eine "Fachliche Begründung für einzelne Straßenzüge" hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung enthalte. Auch die Oberösterreichische Landesregierung als Aufsichtsbehörde verweise im Rahmen ihre Verordnungsprüfung nach §101 Oö GemO 1990 vom 31. Mai 2022 auf die Bestimmung des §20 Abs2a StVO 1960. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe daher das Bedenken, dass die Beurteilungsgrundlagen der verordnungserlassenden Behörde im vorliegenden Fall für die Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 nicht ausreichend gewesen seien.

Aber auch wenn man von einer Verordnungserlassung nach §20 Abs2a StVO 1960 ausginge, bestünden Bedenken hinsichtlich der Kundmachung der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die Bestimmung des §44 Abs4 letzter Satz StVO 1960. Nach dieser Bestimmung seien Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet gelten, neben der Anbringung des Vorschriftszeichens (und allfälliger Zusatztafeln) in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" überdies durch ortsübliche Verlautbarung kundzumachen. Dem "A.V."-Stempel auf dem Verordnungsblatt zufolge sei die angefochtene Verordnung zwar durch Anbringung des Beschränkungszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 sowie der Zusatztafel "ausgenommen Landesstraßen" in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" kundgemacht worden. Eine darüberhinausgehende ortsübliche Verlautbarung iSd §44 Abs4 letzter Satz StVO 1960 – etwa in einem städtischen Amtsblatt – sei nach den Mitteilungen des Stadtamtes Gmunden vom 9. März 2022 jedoch nicht erfolgt. Der nach diesen Mitteilungen erfolgte Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden in der Zeit vom 9. bis 30. Juni 2022 stelle nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine ortsübliche Verlautbarung iSd §44 Abs4 letzter Satz StVO 1960 dar.

3. Die mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich anschließt und darüber hinaus vorbringt, dass die angefochtene Verordnung "auch mangels erforderlicher Bestimmtheit und Vollzugstauglichkeit" gesetzwidrig sei und daher gegen §48 Abs1 und §54 Abs2 StVO 1960 sowie gegen Art18 Abs1 B VG verstoße.

4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

In der angefochtenen Verordnung werde zwar §43 StVO 1960 als gesetzliche Grundlage genannt, dabei handle es sich jedoch um ein Fehlzitat, welches nicht zur Rechtswidrigkeit der Verordnung führe. Richtigerweise sei die angefochtene Verordnung auf §20 Abs2a StVO 1960 gestützt. Dass die Willensbildung des Kollegialorgans auf die Erlassung einer Verordnung gemäß §20 Abs2a StVO 1960 gerichtet gewesen sei, ergebe sich zum einen aus dem der angefochtenen Verordnung zugrundeliegenden verkehrstechnischen Gutachten, das Grundlage für den Beschluss des Gemeinderates am 21. März 2022 gewesen sei, und zum anderen aus dem Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 2022, wonach diese im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß §101 Oö GemO 1990 die auf §20 Abs2a StVO 1960 vom Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnung als gesetzmäßig zur Kenntnis genommen habe. Das der angefochtenen Verordnung zugrundeliegende verkehrstechnische Gutachten sei auf Grund der umfangreichen Befundaufnahme geeignet, die Voraussetzungen für eine Verordnungserlassung nach §20 Abs2a StVO 1960 – nämlich die Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung der in dieser Bestimmung genannten Ziele – nachzuweisen.

Dem Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hinsichtlich der Kundmachung der angefochtenen Verordnung hält die verordnungserlassende Behörde im Wesentlichen Folgendes entgegen: Die angefochtene Verordnung sei am 22. Juni 2022 durch Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 samt Zusatztafel ("ausgenommen Landesstraßen") in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" kundgemacht worden. Der Anschlag der angefochtenen Verordnung an der Amtstafel sei in der Zeit vom 9. bis 30. Juni 2022 erfolgt. Darüber hinaus sei der Inhalt der angefochtenen Verordnung auf Seite 3 der amtlichen Mitteilung der Stadtgemeinde Gmunden "mittendrin", Ausgabe Juli/August 2022, erschienen am 30. Juni 2022, in einem leicht verständlichen Text wiedergegeben worden, in welchem die verordnungserlassende Behörde genannt ("Gemeinderatsbeschluss im März") und das Inkrafttreten ("ab sofort gilt das 40 km/h-Limit im gesamten Stadtgebiet") bekannt gegeben worden sei. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dieses Vorgehen nicht als ortsübliche Verlautbarung ansehen solle, sei von einer erfolgten Behebung des Kundmachungsmangels auszugehen, weil die angefochtene Verordnung am 10. Mai 2023 auf der Website der Stadtgemeinde Gmunden kundgemacht worden sei, sodass der Kundmachungsverpflichtung durch ortsübliche Verlautbarung gemäß §44 Abs4 StVO 1960 spätestens zu diesem Zeitpunkt entsprochen worden sei.

Es werde daher beantragt, dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht stattzugeben, in eventu auszusprechen, dass die angefochtene Verordnung bis zum 10. Mai 2023 gesetzwidrig gewesen sei.

5. Die Oberösterreichische Landesregierung hat weder auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt noch eine Äußerung erstattet.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).

Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich des vorgelegten Verordnungsaktes durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

Dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren wird zur Last gelegt, er habe gegen §52 lita Z10a StVO 1960 verstoßen, indem er mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von Gmunden die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten habe. Es ist daher offenkundig, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich §1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, mit welchem für das gesamte Ortsgebiet von Gmunden, ausgenommen Landesstraßen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 40 km/h verordnet wird, anzuwenden hat. Die Inkraft- bzw Außerkrafttretensanordnungen in den §§2 und 3 dieser Verordnung stehen damit in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl in diesem Sinne zB VfGH 27.2.2023, V153/2021).

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig, sodass auf die Eventualanträge nicht mehr einzugehen ist.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag ist nicht begründet.

2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zunächst das Bedenken, dass die verordnungserlassende Behörde die angefochtene Verordnung gestützt auf §43 StVO 1960 erlassen habe, ohne über ausreichende Beurteilungsgrundlagen verfügt zu haben. Damit ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht im Recht:

Die verordnungserlassende Behörde hat in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den vorgelegten Verordnungsakt (insbesondere auf das verkehrstechnische Gutachten aus dem März 2022, das Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 2022 sowie die Beschlussauszüge über die Sitzung des Ausschusses für Mobilitätsangelegenheiten vom 2. März 2022 und über die Sitzung des Gemeinderates vom 21. März 2022) nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der in der angefochtenen Verordnung angegebenen Rechtsgrundlage ("43") um ein Fehlzitat handelt und dass die Willensbildung der verordnungserlassenden Behörde auf die Erlassung einer Verordnung gemäß §20 Abs2a StVO 1960 gerichtet war. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage nicht die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (vgl VfSlg 17.353/2004 mwN). Für den Verfassungsgerichtshof steht daher fest, dass die angefochtene Verordnung gestützt auf §20 Abs2a StVO 1960 erlassen wurde, sodass das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, die Beurteilungsgrundlagen für die Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 seien nicht ausreichend gewesen, ins Leere geht (der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf den im Vergleich zu §43 StVO 1960 weiteren Spielraum der verordnungserlassenden Behörde bei der Erlassung einer auf §20 Abs2a StVO 1960 gestützten Geschwindigkeitsbeschränkung verwiesen; vgl zB VfGH  13.3.2019, V34/2018 mwN).

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt ferner – für den Fall, dass die angefochtene Verordnung gemäß §20 Abs2a StVO 1960 erlassen worden sei – das Bedenken, dass diese mangels einer ortsüblichen Verlautbarung iSd §44 Abs4 letzter Satz StVO 1960 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Der Anschlag der angefochtenen Verordnung an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden stelle nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine ortsübliche Verlautbarung dar. Auch dieses Bedenken trifft nicht zu:

2.3.1. Die StVO 1960 sieht in der Regel die Kundmachung von Verkehrsverboten und -beschränkungen durch Straßenverkehrszeichen vor. In diesem Sinne werden auch Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, gemäß §44 Abs4 StVO 1960 mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen sind darüber hinaus im Ortsgebiet ortsüblich zu verlautbaren (vgl auch VfSlg 20.200/2017).

2.3.2. Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen am 22. Juni 2022 kundgemacht. Darüber hinaus erfolgte ein Anschlag der angefochtenen Verordnung an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden in der Zeit vom 9. bis 30. Juni 2022.

Im Hinblick auf die (allgemeine) Kundmachungsbestimmung des §94 Abs3 Oö GemO 1990, wonach Verordnungen der Gemeinde von der Bürgermeisterin bzw vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel für zwei Wochen kundzumachen sind, zwingt nichts zu der Annahme, dass im vorliegenden Fall der Anschlag der angefochtenen Verordnung an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden in der Zeit vom 9. bis 30. Juni 2022 (und damit mehr als zwei Wochen) das gesetzliche Erfordernis einer ortsüblichen Verlautbarung nicht erfüllt. Demgegenüber kann, wie anzumerken bleibt, entgegen der Ansicht der verordnungserlassenden Behörde die bloße Beschreibung des Verordnungsinhaltes im Mitteilungsblatt der Gemeinde von vornherein keine gehörige Verlautbarung der Verordnung darstellen.

Der Hinweis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf die Bestimmung des §44 Abs3 StVO 1960 (die eine ortsübliche Verlautbarung zusätzlich zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel vorsieht) geht schon deshalb ins Leere, weil sich diese Bestimmung auf eine andere Art von Verordnungen, nämlich solche, für die eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht in Frage kommt, bezieht.

Die angefochtene Verordnung wurde daher gesetzmäßig iSd §44 Abs4 StVO 1960 kundgemacht.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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