V324/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag wird, soweit er sich auf §3 Abs1, §6 Abs1 und 3 und die Wortfolge "Der Betreiber von nichtöffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2-G-Nachweis vorweisen" in §9 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021, idF BGBl II Nr 568/2021 bezieht, abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B VG begehrt der Antragsteller mit seinem am 30. Dezember 2021 eingebrachten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §3 Abs1, die Wortfolge "Abs1 gilt nicht für Personen, die über einen 2-G-Nachweis verfügen" in §3 Abs4 "samt Verweisungsnormen", §6 Abs1 und 3, §7 Abs1 und in §9 Abs2 die Wortfolge "Der Betreiber von nichtöffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2-G-Nachweis vorweisen", "samt Verweisungsnormen" der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 537/2021, idF BGBl II 588/2021 kostenpflichtig als gesetz- und verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 204/2021 lautete auszugsweise wie folgt:
"Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
1. Abstandsregeln,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,
4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19,
5. das Mitführen eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr (Abs5a) im Zusammenhang mit
a) dem Betreten und Befahren von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (§3 Abs1 Z1), dem Benutzen von Verkehrsmitteln (§3 Abs1 Z3) und dem Betreten und Befahren von bestimmten Orten (§4 Abs1 Z1), mit Ausnahme von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder bestimmten Orten, die zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreten und befahren bzw benutzt werden,
b) dem Betreten und Befahren von Arbeitsorten (§3 Abs1 Z2), an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann,
c) dem Betreten von Alten- und Pflegeheimen und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (§4a Abs1) sowie
d) der Teilnahme an Zusammenkünften (§5).
Soweit epidemiologische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen, kann für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, allenfalls gestaffelt nach verschiedenen Altersgruppen, sowie für Personen, für die aus medizinischen Gründen die Erbringung eines Nachweises einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr nicht in Betracht kommt, bestimmt werden, dass geringere Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind oder diese von der Nachweispflicht ausgenommen sind.
(5a) Von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des Abs5 Z5 ist in Bezug auf Personen auszugehen, für die nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund
1. einer Schutzimpfung gegen COVID-19,
2. eines durchgeführten Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis,
3. eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, oder
4. eines Genesungsnachweises oder einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, anzunehmen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von COVID-19 reduziert ist. Zwischen den Personengruppen gemäß Z1 bis 4 kann abhängig von der jeweils aktuellen epidemiologischen Situation differenziert werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass Unterschiede hinsichtlich der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehen. Soweit dies epidemiologisch erforderlich ist, kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß Z2 auch zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Z1, 3 und 4 vorgeschrieben werden.
(5b) Über die Anordnung gemäß Abs5 Z5 hinaus können für Personengruppen gemäß Abs5a Z1 bis 4 weitergehende Ausnahmen von den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes festgelegten Beschränkungen angeordnet werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 deutlich reduziert ist und nicht insbesondere
1. ein allenfalls verbleibendes Restrisiko einer Ansteckung anderer Personen mit SARS-CoV-2, das im Kontext der jeweiligen Beschränkung nicht hingenommen werden kann,
2. die Gewährleistung einer effektiven und effizienten behördlichen Kontrolle der Einhaltung geltender Beschränkungen,
3. die Ermöglichung einer effektiven und effizienten Erfüllung jener Verpflichtungen, deren Verletzung gemäß §8 Abs3, 4 und 5a verwaltungsbehördlich strafbar ist, oder
4. die Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur Einhaltung der geltenden Beschränkungen durch die dadurch verpflichteten Personen
Gegenteiliges erfordert. Um derartigen Erfordernissen Rechnung zu tragen, kann die Inanspruchnahme der Ausnahme auch von der Einhaltung entsprechender Auflagen abhängig gemacht werden, die im Vergleich zur geltenden Beschränkung, von der ausgenommen wird, weniger einschränkend wirken. Abs5d gilt in diesem Zusammenhang sinngemäß.
(5c) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Vorschriften über
1. die an die Schutzimpfung und an durchzuführende Tests zu stellenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Intervall, Qualität und Modalität der Durchführung,
2. die Art der Diagnose einer Infektion mit SARS-CoV-2,
3. den Zeitraum, für den in den Fällen des Abs5a Z1 bis 4 von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr auszugehen ist, sowie
4. Form und Inhalt der mitzuführenden Nachweise, wobei in Abhängigkeit vom Grund für die Annahme einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr entsprechend differenziert werden kann, jedoch für alle Nachweise vorzusehen ist, dass diese jedenfalls Angaben zum Aussteller des Nachweises, zum Grund für die Annahme einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr und den dazu getroffenen Feststellungen sowie den Namen und das Geburtsdatum der den Gegenstand des Nachweises bildenden Person zu enthalten haben,
zu erlassen.
(5d) Personen, die nach einer Verordnung auf Grundlage von Abs5 Z5 zum Mitführen eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verpflichtet sind, haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts am Ort oder bei der Zusammenkunft, für den oder die die betreffende Auflage gilt, den für sie maßgeblichen Nachweis bzw gegebenenfalls die ärztliche Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Abs5 Z5 letzter Satz in Verbindung mit der auf Grundlage dieser Bestimmung ergangenen Verordnung mit sich zu führen und diesen für eine Überprüfung durch
1. die Behörde,
2. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
3. jene Personen, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit gemäß §8 Abs3, 4 und 5a dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden,
jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Die in Z1 bis 3 genannten Organe und Personen sind zum Zweck der Überprüfung von Nachweisen zur Ermittlung der für die Identitätsfeststellung erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum) berechtigt. Die Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten und die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten durch die in Z3 genannten Personen sind unzulässig. Dies gilt auch für Zertifikate nach §4b Abs1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950.
(5e) Die in §4b Abs1 Z1 bis 3 des EpiG 1950 genannten Zertifikate können als Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr herangezogen werden.
(5f) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr dürfen die in §4c Abs1, §4d Abs1 und §4e Abs1 des EpiG 1950 genannten Daten enthalten.
(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate,
4a. Durchimpfungsgrad der Bevölkerung und insbesondere der Angehörigen jener Bevölkerungsgruppen, die nach der jeweils verfügbaren Datenlage ein überdurchschnittlich hohes Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit daraus folgender Notwendigkeit der Hospitalisierung oder intensivmedizinischer Betreuung aufweisen,
4b. das Auftreten und die Verbreitung von Virusvarianten mit signifikant erhöhter Übertragbarkeit und/oder signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Krankheitsverläufe, sowie
5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden ('Ampelsystem').
[…]
Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß §2 Abs3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
1. bestimmten Orten oder
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs1 Z1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs1 Z2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§4a. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
Zusammenkünfte
§5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
(5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs4 Z1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß §5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950.
(6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs4 Z4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach §735 Abs1 ASVG abstellen.
(7) Wird aufgrund des Abs1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. §68 Abs3 AVG bleibt unberührt.
(8) Wird auf Grund des Abs1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten der Verordnung wirksam.
Ausgangsregelung
§6. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§3 bis 5 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§3 bis 5 ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.
(2) Eine Ausgangsregelung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
(3) Zwecke gemäß Abs1, zu denen ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Zuständigkeiten
§7. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß §6 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß §6 bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.
(3a) Verordnungen nach §3 Abs1 Z1 können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs1 bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs1 bis 3 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs1 können Verordnungen gemäß Abs2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs2 können Verordnungen gemäß Abs3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs3 könnten Verordnungen gemäß Abs3a oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
[…]
Anhörung der Corona-Kommission
§11. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
§12. (1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:
1. Verordnungen gemäß §3 Abs2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
2. Verordnungen gemäß §4 Abs2 letzter Satz oder gemäß §4a Abs2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird,
3. Verordnungen gemäß §6.
(2) Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen gemäß Abs1 binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
(3) In einer Verordnung gemäß §3 Abs2 letzter Satz, §4 Abs2 letzter Satz und §4a Abs2 letzter Satz, mit der das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß §6 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß §5 ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung gemäß §5 Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt, ist jedoch vorzusehen, dass diese Bestimmung spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
(4) Verordnungen der Bundesregierung gemäß §13 Abs1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
Inkrafttreten
§13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2022 liegen darf.
(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Wurde eine Verordnung gemäß §3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(3a) […]
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(4a) Verordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Der Titel, die §§1 bis 11 samt Überschriften sowie die §§12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt §2a samt Überschrift außer Kraft.
(7) §9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 138/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) §1 Abs5, 5a bis 5c, §8 Abs6 und §12 Abs3a und 4a sowie §13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) §1 Abs5 Z5, Abs5a sowie §3 Abs1 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9a) §1 Abs5 Z5, §1 Abs5a bis 5e sowie §12 Abs3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 82/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.
(10) §1 Abs1, 5, 5a bis 5f und 7, §3 Abs1 Z2, §4a samt Überschrift, §5 samt Überschrift, §6, §7 Abs2 und 3, §§8 und 9, §10 samt Überschrift und die §§11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) §13 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) §1 Abs5a bis 5g, §9 sowie §11 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) §5 Abs4 und §12 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 143/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) §1 Abs5 Z5, §1 Abs5a bis 5f, §7 Abs3a, 5 und 6, §12 Abs3 und §13 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 183/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten §1 Abs5 Z6 und §1 Abs5g außer Kraft.
Vollziehung
§14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich §13 Abs3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
2. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut."
2. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 537/2021, idF BGBl II 588/2021 (§3, §6 Abs1 und 3, §7 Abs1 und §9 Abs2 in der Stammfassung), lautete auszugsweise wie folgt (die – zweifelsfrei – angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Auf Grund der §§3 Abs1, 4 Abs1, 4a Abs1, 5 Abs1 und 6 Abs1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 183/2021, sowie des §5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Anwendungsbereich
§1. Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19.
Allgemeine Bestimmungen
§2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1. '1G-Nachweis': Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
aa) lita oder c mindestens 120 Tage oder
bb) litb mindestens 14 Tage
verstrichen sein müssen;
2. '2G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 oder ein
a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3. '2,5G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4. '3G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(3) Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter ist ein Nachweis gemäß §4 Z1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl II Nr 374/2021, (Corona-Testpass) einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß §19 Abs1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
(3a) Abs3 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem §19 Abs1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
(3b) Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs2 Z1 lita oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs2 Z2 lita vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs2 Z1 litd gleichgestellt.
(4) Nachweise gemäß Abs2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß §4b Abs1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, vorzulegen.
(5) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeit bzw Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß §19 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach §4b Abs1 EpiG.
(6) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienemaßnahmen,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
(7) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw werden kann.
Ausgangsregelung
§3. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z3 lita zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß §6 Abs2, §7 Abs7 und 8, §8 Abs5, von bestimmten Orten gemäß §9 Abs4, §10 Abs6, §12 Abs2, 3 und 8 und §13 Abs2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß §21 Abs1 Z1 und 2 und Abs2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß §14 Abs1 und 6 sowie §21 Abs1 Z7.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs1 Z3 lita und Abs1 Z5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
(4) Abs1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Für Kontrollen gilt §2 Abs5 sinngemäß.
[…]
Kundenbereiche
§6. (1) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
(2) Abs1 gilt nicht für:
1. öffentliche Apotheken,
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3. Drogerien und Drogeriemärkte,
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7.Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl Nr 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970,
8. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
9. Verkauf von Tierfutter,
10. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
11. Notfall-Dienstleistungen,
12. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
13. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
14. Banken,
15. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §6 Abs2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß §3 Z7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl I Nr 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter §6 Abs2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter §6 Abs2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
16. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
17. den öffentlichen Verkehr,
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
19. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
20. Abfallentsorgungsbetriebe,
21. KFZ- und Fahrradwerkstätten,
22. die Abholung vorbestellter Waren.
(3) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(4) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Abs4 ist sinngemäß anzuwenden auf
1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr;
2. Einrichtungen zur Religionsausübung.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
1. Stromtankstellen,
2. Betriebsstätten gemäß §2 Z1, 3 und 4 sowie §7 Z1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48/2003, und
3. Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß §8 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907.
Gastgewerbe
§7. (1) Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
1. jedem Kunden der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter ein Sitzplatz zugewiesen wird;
2. die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
3. die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(3) Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Abs2 Z2 gilt nicht.
(4) Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs5 abzubilden.
(7) Abs1 und 2 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
(8) Abs1 und 2 gelten nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
[…]
Sportstätten
§9. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen . Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(4) Für das Betreten von öffentlichen Sportstätten durch Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gilt:
1. Es dürfen nur Sportstätten im Freien betreten werden.
2. Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß §3 Abs1 Z2, Z3 lita oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen.
3. Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden.
4. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
5. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
(5) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß §11 Abs2 nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
1. mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.
(7) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs6 hat zusätzlich zu §2 Abs6 zu enthalten:
1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
7. bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.
[…]
Zusammenkünfte
§14. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
1. Begräbnisse;
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl Nr 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs6 und den §§15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß Z1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z2 gilt dies auch im Freien.
(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs1 erfasst sind, zulässig:
1. Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
1a. Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche
a) höchstens 500 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis vorweisen;
b) höchstens 1.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen;
c) höchstens 2.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß §2 Abs2 Z1 litd und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
2. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
3. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
c) Zweck der Zusammenkunft,
d) Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z3 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.
6. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt §7 Abs1 bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.
(3) Abs1 Schlussteil und Abs2 gelten nicht für Zusammenkünfte an denen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei in diese Personenzahl höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, sofern das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs einen zulässigen Ausgangsgrund darstellt.
(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(6) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – §9 Abs6 sinngemäß. Sonstige Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen des Abs2 zulässig; kann auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt §11 Abs2 und 3 sinngemäß. Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(7) §14 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§6 bis 10 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.
(8) Abs2 Z3 und 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.
[…]
Betreten
§20. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§1 Abs2 COVID-19-MG).
Ausnahmen
§21. (1) Diese Verordnung gilt nicht
1. für – mit Ausnahme von §19, §21 Abs2 bis 4 sowie den §§22 bis 25 – elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl I Nr 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl Nr 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Z3 erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
5. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
6. für – mit Ausnahme der §6 Abs6 Z1, §11, §21 Abs3 bis 6 sowie der §§22 bis 24 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
7. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
(2) Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw -väter gilt:
1. Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw -väter gilt §5 Abs3 und 4 C SchVO 2021/22, BGBl II Nr 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 473/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§4 Z1 litd C SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2. Für sonstige Personen – mit Ausnahme der betreuten Kinder – gilt §5 Abs1 C SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(3) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;
2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6. während der Sportausübung;
7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
(7) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß §2 Abs2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß §2 Abs2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.
(9) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß §2 Abs2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.
(10) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für
1. Personen, die über keinen Nachweis gemäß §2 Abs2 Z2 lita oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und
2. Schwangere.
In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
(11) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§11 bis 13 und 15 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
(12) Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchstzulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.
[…]
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
§25. (1) Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3) Die Frist gemäß §14 Abs2 Z3 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 19. Dezember 2021 stattfinden.
(4) Zusammenkünfte gemäß §14 Abs2 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 465/2021 und der Verordnung BGBl II Nr 588/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des §14 Abs2 eingehalten werden.
(5) §2 Abs3 und 3a, §14 Abs2 Z6, Abs3 und Abs8 sowie §19 Abs8 Z3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 556/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt §21 Abs13 außer Kraft.
(6) Am 24., 25. und 26. Dezember 2021 gilt:
1. §3 ist nicht anzuwenden.
2. §14 Abs1 bis 3 und 6 ist für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht anzuwenden.
3. §14 Abs2 Z5 ist für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden, nicht anzuwenden.
(7) Am 31. Dezember 2021 gilt:
1. §3 ist nicht anzuwenden.
2. §14 Abs1 bis 3 und 6 ist für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht anzuwenden.
(8) §12 Abs4 und 6, §13 Abs4, §18 Abs1 sowie §25 Abs1, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 568/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.
(9) §2 Abs3b, §6 Abs7, §7 Abs2 Z3, §9 Abs3, §10 Abs7, §14 Abs2 sowie §25 Abs4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 588/2021 treten mit 27. Dezember 2021 in Kraft."
Die 6. COVID-19-SchuMaV wurde in der Folge durch BGBl II 601/2021, BGBl II 602/2021, BGBl II 6/2022 und BGBl II 24/2022 novelliert und trat mit Ablauf des 30. Jänner 2022 außer Kraft (§25 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl II 24/2022).
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antragsteller bringt zu seiner Antragslegitimation vor, er sei weder gegen COVID-19 geimpft noch genesen und verfüge demnach nicht über einen "2G Nachweis", wohl aber lasse er sich regelmäßig testen, wobei das Testergebnis bislang durchwegs negativ gewesen sei. Jedenfalls seit dem 12. Dezember 2021 sei ihm – im Unterschied zu Personen mit 2G-Nachweis – das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs (von den verordneten Ausnahmen abgesehen) unmöglich, er sei vom Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und der Inanspruchnahme von (auch körpernahen) Dienstleistungen ausgeschlossen und es sei ihm das Betreten von Gastgewerbebetrieben untersagt. Weiters sei der Antragsteller seit vielen Jahren aktives Vereinsmitglied eines näher bezeichneten Tennisclubs in Wien und er habe (wie in vergangenen Jahren) bereits im Vorhinein die Rechnung vom 13. Oktober 2021 über den Beitrag für die Wintersaison 2021/2022 bezahlt. In dem Tennisclub werde in einer großen Sporthalle mit drei durch Netze getrennten Tennisplätzen gespielt, die durch separate Ein- und Ausgänge getrennt voneinander betreten und verlassen werden könnten. Seit Beginn der Pandemie bis zum 31. Oktober 2021 sei der Betrieb stets nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften – im Wesentlichen 3G-Nachweis – durchgeführt worden und es sei ein Ausschluss ungeimpfter Personen bis dahin niemals erfolgt. Dennoch sei es während nahezu zwei Jahren niemals zu einer COVID-19-Infektion gekommen. Auf Grund von §9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV sei dem Antragsteller trotz Beitragszahlung und negativer Tests – im Unterschied zu Personen mit 2G-Nachweis – ab 12. Dezember 2021 und jedenfalls bis 31. Dezember 2021 das Betreten der nicht öffentlichen Sportstätte des Tennisclubs untersagt gewesen. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen würden sich daher unmittelbar in der Rechtssphäre des Antragstellers auswirken. Insbesondere habe der Antragsteller seine Wohnstätte nur mehr aus ganz bestimmten Gründen verlassen dürfen und er sei von der Teilnahme am niedergelassenen Handel und körpernahen Dienstleistern (wie etwa der Besorgung von Kleidern oder Geschenken für seine Kinder und seine Ehegattin oder dem Aufsuchen des Friseurs) sowie von der Ausübung seiner "liebsten Freizeitbeschäftigung", nämlich dem Tennisspiel, ausgeschlossen worden. Die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sei dem Antragsteller nicht zumutbar.
2. Der Antragsteller hegt auf das Wesentliche zusammengefasst folgende Bedenken: Mangels hinreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen liege ein Verstoß gegen Art18 Abs2 B VG vor. Die Impfung sei nicht geeignet, die Transmission von COVID-19 einzudämmen. Auch sei zweifelhaft, ob die Schutzimpfung überhaupt effektiv gegen COVID-19 schütze. Jedenfalls sei sie mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden. Diesen Wirkungen bzw Nebenwirkungen sei das allgemeine Erkrankungsrisiko und die tatsächliche Belastung des Gesundheitssystemes gegenüberzustellen. Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (§§3 und 4 COVID-19-MG) sei mit dem "Aussperren von Ungeimpften" nicht erreichbar. Auch die Ausgangsregelung für ungeimpfte Personen sei vom Gesetz nicht gedeckt, weil sie das Transmissionsgeschehen nicht verhindern könne, weil die Impfstoffe nicht hinreichend wirksam seien und weil die vorhandenen Spitalskapazitäten ausreichen würden. Tatsächlich würden die Regelungen nur auf die Erhöhung des Impfdruckes abzielen, was jedoch gesetzlich nicht gedeckt sei. Neu zugelassene Medikamente (wie Ronapreve) würden der Entlastung der Spitalskapazitäten dienen. Es sei völlig unverhältnismäßig, alle ungeimpften Personen ohne Unterschied des Risikoprofils durch die angefochtenen Bestimmungen einer indirekten Impfpflicht zu unterziehen. Als gelindere Mittel stünden eine Ausdehnung der FFP2-Maskenpflicht und eine 3G Regelung zur Verfügung. Die verordnungserlassende Behörde überschreite daher ihre Verordnungsermächtigung. Dazu kämen die Besonderheiten der Omikron-Variante, wogegen die Impfung überhaupt keine Wirkung mehr entfalte. Die Regelungen würden auch den Gleichheitssatz verletzen, zumal gemessen an den Gesetzeskriterien keine relevanten Unterschiede zwischen Geimpften und Ungeimpften bestünden und sich Ungeimpfte einem PCR-Test unterziehen könnten. §9 Abs2 der Verordnung verletze mit Hinblick auf den bezahlten Mitgliedsbeitrag des Antragstellers auch das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums, zumal auf Sportstätten kein relevantes Infektionsgeschehen stattfinde. Die Ausgangsregelung verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit.
Im Detail führt er seine Bedenken wie folgt aus (ohne die Hervorhebungen im Original):
"3.2. Verstoß gegen Art18 Abs2 B VG:
3.2.1. Der BMSGPK als Verordnungsgeber wäre im Lichte der Verordnungsermächtigung des §3 Abs1, §4 Abs1 iVm §6 Abs1 COVID-19 Maßnahmengesetzes dazu verpflichtet gewesen, detailliert dazulegen, warum die differenzierte Verhängung von Ausgangssperren sowie von Betretungsverboten ausschließlich für Personen ohne 2G-Nachweis, sohin massivsten Einschränkungen von Grundrechten für einen bestimmten Teil der Bevölkerung, tatsächlich den o.a. Zwecken der Verordnung dienen soll.
Insbesondere wäre iSd Art18 Abs2 B VG unter Offenlegung der dazu konkret vorliegenden Informationen (wissenschaftliche Studien, Erfahrungsberichte, etc.) nachvollziehbar darzustellen gewesen, weshalb gerade für ungeimpfte Personen nicht mit gelinderen Mitteln, wie etwa im Sinne der die längste Zeit ausgeübten und bis heute in verschiedenen Bereichen (etwa Arbeitsplatz) anwendbaren '3-G Pflicht' samt den (im Wesentlichen) überall in Österreich leicht verfügbaren Testmöglichkeiten (PCR!) sowie unter Einsatz zwischenzeitig verfügbarer von der EMA zugelassener Medikamente gegen die COVID-Erkrankung, zur Zweckerreichung das Auslangen gefunden worden wäre.
Diesen Anforderungen ist der BMSGPK, entgegen zuletzt ausdrücklich den Entscheidungen V405/2020 und V429/2020 des VfGH, neuerlich überhaupt nicht nachgekommen, womit mangels Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen die angefochtenen Bestimmungen gegen §§3 Abs1, 4 Abs1 und 6 Abs1 COVID 19-Maßnahmengesetz verstoßen.
Da vollkommen offenbleibt, inwieweit sich das Infektionsgeschehen bzw der Belag der Krankenhäuser (Intensivstationen) durch eine 2G-Regelung gegenüber einer 3G-Regelung positiv beeinflussen lässt, wobei diesbezüglich, soweit überblickbar, keine Studien vorliegen, fehlt der bloßen Behauptung des Verordnungsgebers, wonach von (getesteten?) Ungeimpften ein höheres Ansteckungsrisiko und damit eine negative Beeinflussung der Spitalsauslastung ausgehen soll, jede hinreichende Begründung und sind die angefochtenen Bestimmungen auch unter diesem Gesichtspunkt als verfassungswidrig aufzuheben. Insbesondere ist aus den Verordnungsakten nicht ersichtlich, welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von COVID-19 den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Betretungs- und Ausgangsverbote für Ungeimpfte geleitet haben.
[…]
3.2.2.1. Der VfGH vertritt die Auffassung, dass der durch Art18 B VG gebotene Determinierungsgrad dem 'jeweiligen Regelungsgegenstand' adäquat sein müsse ('differenziertes Legalitätsprinzip'; VfSlg 17.348, 19.700, 20.250, 20.252). Verschiedentlich wird auch gefordert, dass der Inhalt einer Regelung 'soweit bestimmbar ist, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann' (VfSlg 13.460; streng VfSlg 18.886; VwGH 15.12. 1999, 99/12/0154; so auch zu Blankettstrafnormen: VwGH 13. 10. 2010, 2009/06/0189). Jedenfalls wird aus Art18 B VG das 'Prinzip' abgeleitet, dass ein vom Gesetz eingeräumter Anspruch auch rechtlich durchsetzbar sein muss (VfSlg 11.931, 13.134).
Das Erfordernis besonders genauer Determinierung wird gerade auch für Gesetze bejaht, die nicht bloß zufällig und ausnahmsweise, sondern geradezu in der Regel in Grundrechte eingreifen ('eingriffsnahes Gesetz'; VfSlg 10.737, 11.044, 11.455, 13.336, 16.566; VfGH 14. 7. 2020, V363/2020; Berka in FS Walter [1991] 37). Dass Regelungen, die (wie hier) die Erlassung von Betretungsverboten des öffentlichen Raumes ermöglichen und damit potenziell in die Gewährleistungsbereiche mehrerer Grundrechte eingreifen (dazu unten), die Zuschreibung 'eingriffsnah' rechtfertigen, kann wohl nicht bezweifelt werden. Entsprechend der Doktrin vom eingriffsnahen Gesetz wäre der VO-Inhalt daher grundsätzlich bereits im Gesetz konkret zu determinieren (VfGH V363/2020).
Geht man davon aus, dass an den Inhalt des Covid-MaßnahmenG im Sinne eines differenzierten Legalitätsprinzips reduzierte Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, weil nur bei einem entsprechenden Spielraum der Verwaltung eine adäquate Reaktion auf das sich mitunter dynamisch entwickelnde Bedrohungsszenario (Ausbreitung von COVID-19) möglich ist, wäre das Weniger an inhaltlicher Bestimmtheit des Gesetzes durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen und umso genauere Determinierungen der VO zu substituieren gewesen (VfGH V363/20).
3.2.2.2.Ungeachtet dessen ist bereits die komplexe Definition des 2G-Nachweises in §2 Abs2 Z2 iVm Z1 der 6. C0VID-19-SchutzMaV per se völlig unverständlich und mit den epidemiologischen Anforderungen des COVID-19-MaßnahmenG überhaupt nicht (in nachvollziehbarer Weise) in Übereinstimmung zu bringen.
Insbesondere ist völlig offen, weshalb Geimpften für eine bestimmte Anzahl von Impfungen und daraus resultierend eine bestimmte Dauer bzw Genesenen für eine bestimmte, offenbar willkürlich angenommene Dauer der Status 2G eingeräumt wird, dies vollkommen unabhängig von deren Antikörper-Status, welcher nach allen übereinstimmenden Stimmen der einschlägigen Wissenschaften die (derzeit) einzig greifbare Maßzahl für die Beurteilung eines Ansteckungsrisikos darstellt.
Damit ist schon das Abhängigmachen von Betretungsverboten betreffend den Handel und körpernahe Dienstleister (§6 Abs1, Abs3 der 6. COVID-19-SchutzMaV), die Gastronomie (§7 Abs1 der 6. COVID-19-SchutzMaV) sowie von Sportstätten (§9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV) und damit massiver Grundrechtseingriffe für die Rechtsunterworfenen, aber auch die Vollzugsorgane, durch den Verweis auf den vollkommen unklaren Begriff des 2G-Nachweises in verfassungswidriger Weise unzureichend determiniert.
Augenfällig wird das Versäumnis des Verordnungsgebers iSd Art18 B VG durch den Wortlaut des §3 Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV, wonach die Ausgangsbeschränkungen des Abs1 und 2 nicht für Personen gelten die über einen 2G-Nachweis verfügen und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Damit liegt nämlich nicht nur gleichfalls unzulässige Verweis auf den per se undeutlichen 2G-Nachweis vor, sondern wird die Einhaltung der Norm an das bloße Verfügen, nicht etwa das Mitführen o.ä. eines derartigen Nachweises geknüpft. Da Ungeimpfte für die zuständigen Vollzugsorgane auch nicht ohne Weiteres als solche erkennbar sind, ist jedenfalls die Einhaltung des 'Lockdowns für Ungeimpfte' in der Praxis überhaupt nicht kontrollierbar und §3 Abs1 iVm Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV auch unter diesem Aspekt mangels hinreichend bestimmter Determinierung iSd Art18 B VG verfassungswidrig.
3.3. Fehlende Begründung für die Erlassung der angefochtenen Bestimmungen:
3.3.1. Keine Eignung der Impfung betreffend Eindämmung der Transmission von COVID-19:
3.3.1.1. Bereits aus den Zulassungspapieren bei der European Medicines Agency (EMA) ergibt sich, dass alle derzeit bedingt zugelassenen und in Österreich verfügbaren Impfstoffe (Bezeichnung erfolgt nach den 'umgangssprachlichen' Bezeichnungen) 'Pfizer', 'Moderna', 'Astra Zeneca' und 'Janssen' der Verhinderung einer COVID-19-Erkrankung dienen sollen.
Jedoch wird bei allen vier Impfstoffen die Frage, ob durch diesen Impfstoff eine Übertragung bzw Weiterverbreitung verhindert werden kann, dahingehend beantwortet, dass der Einfluss der Impfung auf die Verbreitung des SARS-CoV-2
Virus in der Gemeinschaft nicht bekannt ist ('The impact of vaccination……on the spread oft he SARS-CoV-2 virus in the community is not yet known. lt is not_yet known how much vaccinated_people may still be able to carry and spread the virus'). Weiter heißt es auf der Homepage der EMA, dass noch nicht bekannt ist, wie viele geimpfte Menschen noch das Virus in sich tragen und es verbreiten
[…]
Das bedeutet, dass sich bereits aus den Zulassungsdokumenten der EMA ergibt, dass alle vier COVID-19-Impfstoffe gar nicht dafür zugelassen wurden, eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern oder zu reduzieren, sondern allein zur Verhinderung einer COVID-19-Erkrankung.
3.3.1.2.Ganz entgegen den Behauptungen des BMSGPK ist in der einschlägigen Wissenschaft inzwischen herrschende Auffassung, dass die von Ungeimpften und Geimpften ausgehende Ansteckungsgefahr nahezu ident ist und wird dies zwischenzeitig auch durch das weltweite Infektionsgeschehen eindrucksvoll belegt,
wobei diesbezüglich auf die aktuelle, am 28.10.2021 im Lancet veröffentlichte Studie 'Community transmission and viral load kinetics oft he SARS-CoV-2 delta (B.1.617.2) variant in vaccinated and unvaccinated individuals in the UK: a prospective, longitudinal, cohort study' […] zu verweisen ist.
Demnach wurde über einen Zeitraum von jeweils 20 Tagen bei 621 Probanden, welche sich mit der Delta-Variante infiziert hatten und leichte Symptome zeigten, täglich PCR-Tests durchgeführt; insgesamt wurden derart 8.145 Proben gesammelt, anhand derer analysiert wurde, wie lange die Teilnehmenden infektiös waren und wie hoch die Viruslast war. Dafür wurde die Viruslast bei vollständig geimpften Personen mit jener bei Ungeimpften verglichen und als Ergebnis festgestellt, dass sich (i) auch vollständig Geimpfte mit dem Corona-Virus (Delta-Variante) anstecken können und (ii) das Virus an andere übertragen können, wobei (iii) die Viruslast ähnlich wie die von Ungeimpften war (konkret haben 25 Prozent der geimpften Probanden das Virus weitergegeben, bei den Ungeimpften waren es sogar nur 23 Prozent!).
Damit wird die bereits im Sommer 2021 publizierte, damals (freilich ohne Evidenz) von vielen Virologen noch angezweifelte Studie der US-Gesundheitsbehörde Centers for Disease Control and Prevention (CDC) bestätigt, wonach Geimpfte eine sehr hohe Viruslast mit hoher Ansteckungsgefahr aufweisen […].
Konkret wurden in Princetown (US) auf der Halbinsel Cape Cod nach dem Nationalfeiertag am 04.07.2021 mehr als 900 Corona-Fälle (Delta-Variante) registriert. Dabei wurden 469 Infektionen genau untersucht und festgestellt, dass 3/4 davon Geimpfte waren. Demnach übertragen als conclusio Geimpfte das Virus im gleichen Maße wie Ungeimpfte und wurde auf dieser Grundlage von der Behörde für die USA die Rückkehr zur allgemeinen Maskenpflicht in Innenräumen empfohlen.
Auch die Veröffentlichung der englischen Gesundheitsbehörde Public Health England in PHE Technical briefing vom 06.08.2021 [...] stellt in Punkt 1.7. (Seite 35) fest, dass Geimpfte und Ungeimpfte gleich ansteckend sind. Demnach zeigen die PCR-Zyklusschwellenwerte (Ct) aus routinemäßig durchgeführten Tests in England, bezogen auf die Delta-Variante des Virus, dass die Ct-Werte und dementsprechend die Viruslast bei ungeimpften und geimpften Personen mit durchschnittlich 17,8 bzw 18,0 ähnlich sind ('In the NHS Test and Trace (NHSTT) case data, the mean and the median lowest Ct values for all cases with Delta, where Ct data are available, since the 14 June 2021 are similar, with a median of 17,8 for unvaccinated and 18.0 for those with 2 vaccine doses').
Dies entspricht auch den nach Maßgabe der Virenlast erzielten Ergebnissen weiterer amerikanischer Studien, etwa betreffend Untersuchungen in Wisconsin vom Juli 2021 […] sowie englischer Studien.
Besonders ist dabei auf eine am 10.08.2021 im The Lancet veröffentlichte Studie der Oxford University Clinical Research Group zu verweisen, welche sich mit Durchbruchsinfektionen in einem Krankenhaus in Vietnam befasste und zu dem Ergebnis gelangte, dass Geimpfte bei der Delta-Variante eine 251-mal höhere Viruslast in den Nasenlöchern aufwiesen als Ungeimpfte […].
Es gibt weltweit keine aktuellen ernstzunehmenden Studien, welche eine (relevante) größere Ansteckungsgefahr von Ungeimpften gegenüber Geimpften verifizieren könnten. Zu erwähnen ist dabei etwa das epidemiologische Bulletin 35/2021 des Robert-Koch-Instituts vom 02.09.2021, welches unter Außerachtlassung aller vorgenannten Studien, mit rein mathematischen Ansätzen eine (bescheidene) 'Restwirksamkeit' der Impfstoffe bezüglich der Transmission von COVID-19 zu retten versucht.
Konsequenter Weise hat auch eine im European Journal of Epidemiology am 30.09.2021 publizierte Untersuchung des Verhältnisses zwischen dem Prozentsatz Geimpfter (unter Berücksichtigung des Einsetzens der Wirksamkeit des Impfstoffes nach 1 Monat) einerseits und Neuinfektionen mit COVID-19 andererseits in 68 Referenzstaaten und 2.947 Bezirken der USA, bezogen auf die Daten der davor gelegenen 7 Tage-Inzidenz der bestätigten Fälle laut CDC ergeben, dass insoweit nicht nur kein Zusammenhang besteht, sondern dass die Staaten mit mehr Geimpften sogar mehr COVID-19 Infektionen pro 1 Million Einwohner aufgewiesen haben […].
Beispielsweise wiesen gemäß der angeführten Grafik im Untersuchungszeitraum von 5 US-Bezirken mit der höchsten Impfrate (99,9% bis 84,3%), 4 (darunter Chattahochee, McKinley, Arecibo in verschiedenen Landesteilen) besonders hohe Inzidenzen auf. Umgekehrt hatten 57 US-Bezirke mit besonders niedrigen Inzidenzen, eine Impfrate von weniger als 20%.
Konsequenter Weise haben sich seit Oktober/November 2021 auch in verschiedenen Staaten. welche geradezu als Beispiele besonders hoher Impfquoten gelten, konkret in Irland (bei einer Impfquote von ca 76% der Gesamtbevölkerung), Dänemark (ca 76%), Island (ca 77%) oder Gibraltar (100%!, die 7-Tages Inzidenzen der Infektionen geradezu (wie dies medial ausgeführt wird) explosionsartig entwickelt […].
Besonders beeindruckend und von Relevanz für das gegenständliche Verfahren ist aber der angesichts der vorstehenden Studien und Fakten erwartbar gewesene Umstand, dass die ab 01.11.2021 in Kraft getretenen Maßnahmen für Ungeimpfte in Österreich selbst (zusammengefasst zunächst flächendeckend ab 01.11.2021 2G, dann ab 15.11.2021 sogar 'Lockdown für Ungeimpfte'), unter Berücksichtigung der von der Wissenschaft mit 10 Tagen angenommenen Vorlaufzeit von 7 bis 10 Tagen) zu keinem wie immer gearteten Rückgang des Infektionsgeschehens geführt haben, sondern die Zunahme bzw das Niveau der 7-Tage-Inzidenz im Wesentlichen unverändert weitergegangen ist und ab 22.11.2021 zu dem allgemeinen Lockdown geführt hat […]
3.3.1.3.Bezüglich des Ansteckungsortes ist auf Folgendes hinzuweisen:
Auf Basis aller, für das Robert-Koch-Institut verfügbaren Daten wurde am 27.10.2020 eine grafische Darstellung […] der in Deutschland im Zeitraum März 2020 bis Oktober 2020 aufgetretenen Fallzahlen von 'Covid-19-Infektionen' angefertigt, unterschieden nach den dort genannten Lebensbereichen, in welchen sich die Ansteckungen (Ausbrüche mit jeweils mehr als 2 Fällen) ereignet haben.
Demnach erfolgte der ganz überwiegende Teil der Ansteckungen in Deutschland in Wohnstätten, Altersheimen/Betreuungseinrichtungen, Krankenhäusern/Arztpraxen sowie (deutlich untergeordnet) am Arbeitsplatz.
Demgegenüber ist die Ansteckung in allen Bereichen des Handels und der körpernahen Dienstleister sowie von Sportstätten derart gering, dass diese Orte in der Grafik der Beilage./0 nicht einmal als eigener Punkt ausgewiesen werden, de facto ist sohin insoweit von keiner (feststellbaren) nennenswerten Ansteckungsgefahr auszugehen.
Entsprechend ergibt sich auch aus der Untersuchung der TU Berlin vom 10.02.2021 […], welche unter Berücksichtigung der Quellstärke (Emissionsrate), der Atemaktivität, der Aerosolkonzentration im Raum und der Aufenthaltsdauer für bestimmte Bereiche und Situationen den R-Wert, dh wieviele Menschen erwartbar von einem Infizierten angesteckt werden könnten, insoweit eine völlig untergeordnete Ansteckungsgefahr, namentlich werden bei Sporthallen (Freizeitsport, ohne Maske, 1h Aufenthaltsdauer) ein R-Wert von 1,5, beim Shopping (mit Maske, Aufenthaltsdauer 2h) ein R-Wert von 1,1 sowie bei körpernahen Dienstleistern/Friseuren (mit Maske, Aufenthaltsdauer 2h) ein R-Wert von 0,6 und bei einem Restaurantbesuch (50% Belegung, Aufenthaltsdauer 1,5 Stunden) ein R-Wert von 2,3 ausgewiesen.
Zum Vergleich beträgt etwa der R-Wert in der Oberschule bei Vollbesetzung ohne Maske 11,5, am Arbeitsplatz ohne Maske, bei 50% Belegung 8, sohin ein Vielfaches der verfahrensgegenständlichen Bereiche, ohne dass dort in Österreich jemals eine 2G-Beschränkung geherrscht hätte.
3.3.1.4. Die vom BMSGPK als Verordnungsgeber in den Raum gestellte 'geringere Transmissionsgefahr' von Geimpften lässt sich sohin überhaupt nicht belegen, ebenso liegt die unterstellte besondere Ansteckungsgefahr im Bereich des Handels und der körpernahen Dienstleistungen sowie nicht-öffentlicher Sportstätten oder der (Tages-)Gastronomie nicht vor.
3.3.1.5. Interessant und für die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Relevanz ist in diesem Zusammenhang noch, dass die WHO von einer Ansteckungsgefahr des Coronavirus, bezogen auf den Zeitraum 2019 mit einer durchschnittlichen Anzahl angesteckter Personen von 1,95 je Infiziertem ausgegangen ist, während etwa bei Masern dieser Wert mit 14, bei Pocken mit 6, bei Polio mit 6, bei Mumps mit 5,5, bei HIV mit 3,5, bei Influenza mit 2,5 und bei Ebola mit 2, sohin jeweils einem Vielfachen von COVID-19 angenommen wurde […].
Mit den COVID-19-Maßnahmen vergleichbare, massive Grundrechtseinschränkungen wurden in Österreich aber auch bei schweren Ausbrüchen von Viruserkrankungen (etwa Influenza im Winter 2017/2018 mit vermutet bis zu 4.000 Toten) niemals ergriffen.
[…]
3.3.2. Massive Zweifel an der (angemessenen) Eignung der Impfstoffe zur Vermeidung von Hospitalisierungen; Berücksichtigung der Nutzen/Risiken-Abwägung:
3.3.2.1.Nach den neuesten Erkenntnissen ist zunehmend zweifelhaft, ob die COVID-19-Impfstoffe wirklich effektiv gegen eine C0VID-19-Erkrankung schützen.
Bereits eine im Fachjournal The Lancet veröffentlichte Studie vom 20.04.2021 […] kam zu dem Ergebnis, dass die allgemeine Risikoreduktion (ARR), sich mit COVID-19 anzustecken, bei 1,3% für 'Astra Zeneca', bei 1,2% für 'Moderna', bei 1,2% für 'Janssen', bei 0,93% und bei 0,84% für 'Pfizer' liegt. Dabei wird die Differenz zwischen den Erkrankungsraten mit und ohne Impfstoff in Bezug auf die gesamte Bevölkerung dargestellt.
Entgegen dieser wissenschaftlich festgestellten Risikoreduktion bezüglich der Ansteckung von etwa 1 % ziehen Hersteller und diesen folgend Medien und Politik den sogenannten RRR-Wert der relativen Risikoreduktion heran, also das bloße Verhältnis der Anfallsraten mit und ohne Impfstoff, und kolportieren auf dieser Basis Schutzquoten von (auch für sich zu hinterfragenden, da nur modellhaft berechneten) bis zu 90%.
Außer Acht gelassen wird demnach insbesondere die ganz entscheidende Tatsache, dass sich (selbstredend) nicht alle Menschen mit COVID-19 infizieren und lediglich ein ganz geringer Prozentsatz aller Infizierten überhaupt eine Krankheitssymptomatik entwickelt. In (dem insoweit mit Österreich vergleichbaren) Deutschland wurden etwa im Zeitraum September 2021 bis Dezember 2021 höchstens 0,01445 Prozent der Einwohner über 60 Jahren und 0,00597% aller Einwohner mit einer COVID-19-Infektion hospitalisiert […].
Im Hinblick auf den notorisch frühen Impffortschritt sind dazu insbesondere Studien und Erkenntnisse aus Israel von Interesse:
Im Herzog-Krankenhaus in Jerusalem waren etwa 90 % der schwerkranken COVID-Patienten doppelt geimpft. So äußerte sich der in diesem Krankenhaus tätige Arzt Dr. ********** in einem Interview über die fehlende Wirksamkeit der Impfstoffe […].
Eine weitere Studie aus Israel kam zu dem Ergebnis, dass die Antikörper gegen SARS-CoV-2 bei Genesenen deutlich länger halten als bei COVID-19-Geimpften […]. Während die Antikörper bei den Geimpften monatlich um 40 % abnahmen, reduzierten sich die Antikörper bei den Genesenen nur um 5 % pro Monat.
In die gleiche Richtung deuten die Feststellungen in dem oben bereits erwähnten Bericht der amerikanischen Gesundheitsbehörde Centers for Disease Control and Prevention (CDC) vom 06.08.2021, wonach von fünf COVID19-Patienten, die ins Krankenhaus eingeliefert wurden, vier vollständig geimpft waren […].
Ähnliches zeigt eine im Lancet veröffentlichte Studie zu dem Verhältnis Geimpfter und Ungeimpfter bei symptomatisch Erkrankten. So wird etwa für Deutschland, auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Instituts, ein Anteil erkrankter Personen (sog Durchbruchsinfektionen) in der besonders gefährdeten Gruppe der über 60-jährigen (Stand Ende November 2021) mit 71,4% ausgewiesen […], bei den Hospitalisierungen lag der Anteil Geimpfter bei 56%, bei Intensivpatienten bei 46,4%, bei den Verstorbenen bei 52,5%.
Laut dem wöchentlichen Lagebericht des RKI zu COVID-19 vom 16.12.2021 […] war ab KW 28/21 der Anteil vollständig Geimpfter an symptomatischen COVID-19 Fälle in der besonders vulnerablen Gruppe über 60 Jahren mit 68,7% vertreten, bei den Hospitalisierten betrug der Anteil 49,4% bei den Intensivpatienten 40,7% und bei den Verstorbenen 44,9%.
3.3.2.2. Erläuterungen zur Wirksamkeit der Impfstoffe:
Selbst wenn man den notorisch höheren Anteil Geimpfter (in Deutschland etwa 68%) 'herausrechnet', bleibt ein erheblicher, noch dazu tendenziell steigender Anteil Geimpfter mit (auch schwerer) Krankheitssymptomatik. Zu berücksichtigen ist bei allen Daten stets die unterschiedliche Definition 'Geimpft/Ungeimpft' sowie der oft gar nicht nachvollziehbare, für der Bewertung des Erkrankungsrisikos und damit auch des Impfschutzes aber ganz maßgebliche Umstand ob Hospitalisierungen auf Grund bereits vorhandener Vorerkrankungen erfolgen und derartige Personen auch positiv auf COVID-19 getestet werden oder ob für die Aufnahme ins Spital samt anschließender Versorgung tatsächlich die COVID-19-Erkrankung kausal ist.
Nicht nachvollziehbar sind aus Sicht des ASt die zahlreich vorhandenen, insbesondere in Medien kolportierten Berechnungen zur sog Impfeffektivität, welche schematisch von einem gleichen und damit, etwa unabhängig vom jeweiligen Sozialverhalten bestehenden Ansteckungsrisiko der einbezogenen Personen ausgeht und zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen in einer Bandbreite zwischen 40 und 70 Prozent bzw laut Hersteller von bis zu über 90 Prozent gelangt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die C0VID-19-Impfstoffe bei weitem nicht die ihr von der Politik und den Medien (zunächst) zugeschriebene Wirksamkeit entfalten, welche noch dazu (gerade bei Risikogruppen) rasch nachlässt. Nach zwei im 'The New England Journal of Medicine' auf Grundlage der Untersuchung von 900.000 Geimpften in Katar veröffentlichten Studien sinkt der Impfschutz vor Infektionen nach 4 Monaten auf nur noch 20%!). Mit dieser Tatsache korreliert ganz offenbar der vorstehend dargestellte Anstieg des Anteils Geimpfter an den Hospitalisierungen […].
Aus den vorgenannten Gründen wurden nach der ursprünglichen Annahme dass bereits eine zweimalige bzw einmalige Impfung weitreichenden und jedenfalls einjährigen Schutz bietet, weltweit nach und nach reduziert wobei derzeit für Österreich vom NIG bereits nach 4 Monaten eine dritte Boosterimpfung ermöglicht wird.
Da die derzeit vorhandenen Impfstoffe einen äußerst herabgesetzten Schutz gegen die derzeit aufkommende 'Omikron-Variante' bieten […], wird offenbar bereits an Adaptionen der Impfstoffe gearbeitet, welche dann wohl als weitere Folgeimpfungen verabreicht werden sollen. Das bisherige Zwischenergebnis: Die Omikron-Welle überrollt Europas Impfhochburgen […].
[…]
3.3.2.3.Nebenwirkungen der Impfstoffe:
Da Arzneimittel wie die gegenständlichen Impfstoffe (unstrittig) nicht frei von Nebenwirkungen sind, muss in der unter Einbeziehung aller betroffenen Rechtsgüter anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden, inwieweit für die geimpfte Person ein Gesundheitsschaden einhergehen kann, der in Bezug auf das Schutzziel der Durchimpfung der Bevölkerung nicht mehr in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden kann. Dabei darf der Schaden durch eine Schutzimpfung nicht gleichschwer mit den möglichen Folgen einer der Schutzwirkung zugrunde liegenden Erkrankung sein. Generell ergibt sich aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, dass eine Zurückstellung der Impfverpflichtung dann erfolgen muss, wenn der Impfpflichtige ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann.
Die Schutzpflicht des Staates gebietet es jedenfalls, dass gesundheitsgefährdende oder lebensbedrohliche Medikamente, vom Markt genommen werden. Sobald das Recht auf Leben und nicht nur auf körperliche Unversehrtheit betroffen ist, dürfen die Ansprüche an die Schadenswahrscheinlichkeit nicht allzu hoch gestellt werden (vgl zur deutschen Rechtslage ausführlich Di Fabia Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, 94. EL, Art2 Abs2 GG Rn 49).
Beim Punkt der Angemessenheit ist also zu prüfen, welche Nebenwirkungen bei einer COVID-19-Impfung auftreten, wobei bisher (im Hinblick auf die Masse an ständig aktualisierten Studien exemplarisch) auf nachstehende Erkenntnisse zu den eingesetzten Impfstoffen zu verweisen ist:
Laut Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 19.08.2021, einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland, wurden, obwohl sechsmal so viele Dosen der herkömmlichen Impfstoffe über die letzten 20 Jahre verabreicht wurden als Corona-Impfdosen, in den letzten sieben Monaten (Stand August 2021), bei den COVID-19-Impfstoffen 2,4-mal so viele Nebenwirkungen wie bei den herkömmlichen Impfstoffen erfasst. Dies bedeutet, dass bei Verabreichung derselben Menge an Impfdosen mit 12mal so vielen Nebenwirkungen bei den COVID-19-Impfstoffen zu rechnen ist wie bei den herkömmlichen.
Hinsichtlich der bleibenden Schäden sind bereits jetzt die Fälle bei den COVID-19-Impfstoffen doppelt so hoch wie bei den herkömmlichen Impfstoffen. Bei Verabreichung derselben Menge an Impfdosen ist damit zu rechnen, dass die Corona-Impfstoffe 12mal so viele bleibende Schäden verursachen wie die herkömmlichen Impfstoffe. Ähnliches gilt für die Todesfälle. Bereits jetzt sind es bei den COVID-19-Impfstoffen 2,6mal so viele Todesfälle wie bei den herkömmlichen Impfstoffen.
Die aktualisierten Daten zu den Nebenwirkungen stammen aus dem Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts betreffend den Zeitraum 27.12.2020 bis 30.09.2021 […], wonach 172.188 aus Deutschland gemeldete Verdachtsfälle im zeitlichen Zusammenhang mit 107.888.714 durchgeführten Impfungen mit den mRNA-Impfstoffen 'Pfizer' und 'Moderna' sowie mit 'Astra Zeneca' und 'Janssen' erfasst wurden. Insgesamt betrug die Melderate 1,6 Meldungen pro 1000 Impfungen, 0,2 pro 1000 schwerwiegende Reaktionen.
Die Datenbank der WHO 'VigiAccess' hat bereits mit 22.06.2021 1.150.428 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen durch die Covid-19-Impfstoffe aufgelistet, hievon 58% aus Europa und 31% aus den USA. Zu den häufigsten Nebenwirkungen zählten dabei Störungen des Blut- und Lymphsystems, Herzprobleme, Probleme mit dem Gefäßsystem, Atemprobleme, Augen-erkrankungen (Erblindungen) sowie Störungen des Nervensystems […].
Besonders schwerwiegend sind die Fälle von Herzmuskelentzündung bei Kindern/Jugendlichen […].
Für Kinder und Jugendliche stellt eine COVID-19-Infektion laut der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie kaum eine Gefahr dar […], da an COVID-19 innerhalb eines Jahres weit weniger Kinder gestorben sind, als im selben Zeitraum an Grippe oder an einem Verkehrsunfall. Die Gefahr von schwerwiegenden Nebenwirkungen bei der COVID-19-Impfung wiegt daher bei jungen Menschen eindeutig höher als die Gefahr an COVID-19 schwer zu erkranken oder zu versterben.
Auf Grund der weltweit aufgetretenen (vorstehend nur beispielhaft erwähnten), massiven Nebenwirkungen haben viele Staaten ihre Impfempfehlungen drastisch geändert, wobei exemplarisch auf Folgendes hingewiesen wird:
(i) Der Impfstoff Moderna wurde von der EMA unbeschränkt bedingt
zugelassen und entsprechend verimpft; mittlerweile hat die STIKO (Ständige Impfkommission Deutschland) auf Grund gehäuft aufgetretener Herzmusekelentzündungen und Herzbeutelentzündungen bei jungen Männern und Frauen sowohl die Erstimpfung, als auch Auffrischungsimpfungen seit November 2021 nur mehr für über 30-Jährige empfohlen […].
Entsprechendes haben jedenfalls auch Österreich, Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland veranlasst, Island hat die Impfungen mit 'Moderna' im Oktober 2021 wegen häufig aufgetretener Herzprobleme überhaupt gestoppt […].
(ii) Nachdem die STIKO den Impfstoff 'Astra Zeneca' zunächst zu Beginn des Jahres 2021 für die Altersgruppe der 18 bis 64-Jährigen empfohlen hatte, wurde die Empfehlung mit 04.03.2021 für Deutschland auf Menschen ab 65 Jahren erstreckt […].
Mit 01.04.2021 hat der Vorsitzende der STIKO, ************** (im Lichte massiver Sinus-Venen-Thrombosen mit Todesfolge bei jungen Frauen in Deutschland, aber etwa auch in Österreich und Dänemark) ausgesagt: Über das Risiko bei zweimaliger Impfung bei Astra Zeneca kann man nur spekulieren. Der nahe liegende Ausweg ist aus meiner Sicht, es gar nicht zu probieren,...' Entsprechend wurde die Impf-Empfehlung für unter 60-Jährige aufgehoben, mittlerweile ist 'Astra Zeneca' in Deutschland, Österreich, Dänemark und den meisten anderen europäischen Ländern 'ausgelaufen' und wird de facto gar nicht mehr verimpft […].
(iii) Der Impfstoff 'Janssen' wurde zunächst von der EMA als 'Einmalimpfung zugelassen und entsprechend von den nationalen europäischen Impfgremien empfohlen. Mit 28.09.2021 hat das Nationale Österreichische Impfgremium (NIG) eine Zweitimpfung mit 'Janssen' empfohlen, zwischenzeitig soll die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen […].
Überhaupt sollen alle Booster Impfungen nach Empfehlung der STIKO und des NIG mit mRNA-Impfstoffen erfolgen, obwohl zu Kreuzimpfungen zwischen 'Astra Zeneca' bzw 'Janssen' einerseits und den mRNA-Impfstoffen andererseits weder Studien, noch eine Zulassung der EMA vorliegen, diese also allesamt 'off label' erfolgen (müssen).
Zudem ist von Relevanz, dass unstreitig die Langzeitwirkungen bei den COVID 19-Impfstoffen nicht bekannt sind. Gerade angesichts des Umstandes, dass die Hersteller sowie zuständigen Behörden ihre Einschätzungen zu der Wirksamkeit, deren Dauer und Verabreichung der Impfstoffe, wie dargelegt, ständig anpassen müssen und damit die dem bedingten Zulassungsverfahren der EMA zugrunde gelegte Experimentalphase offen zu Tage tritt, kommt diesem Umstand in faktischer und rechtlicher Hinsicht aber ganz besondere Bedeutung zu.
Die COVID-19-Impfstoffe wurden in weniger als einem Jahr entwickelt und zugelassen. Normalerweise dauert die Entwicklung eines Impfstoffes bis zur Zulassung mindestens fünf Jahre. Bei neuartigen mRNA-Impfstoffen, wie es zwei der COVID-19-Impfstoffe ('Pfizer' und 'Moderna') sind, wäre (nach Einschätzung maßgeblicher Stimmen der Wissenschaft) realistisch mit acht Jahren bis zur Zulassung zu rechnen gewesen.
Wiederholt sind bei neuartigen Impfstoffen nach Markteinführung schwerwiegende Langzeitfolgen eingetreten, wie etwa bei dem gegen SARS-CoV-1 im Zuge einer durchaus der jetzigen vergleichbaren staatlichen Kampagne in einigen Staaten eingesetzten, von der EMA zugelassenen Impfstoff 'Pandemrix'. Durch diesen Impfstoff wurden insbesondere in Skandinavien etwa 1.300 Fälle der unheilbaren Schlafkrankheit (Narkolepsie), welche bei den Betroffenen einen schweren, lebenslangen Leidensdruck und in aller Regel damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit verursacht, hervorgerufen, was erst in den Folgejahren der Impfung festgestellt wurde […].
Laut einer am 09.08.2021 in der Peer-Review-Fachzeitschrift Journal of Infection veröffentlichten Studie […] kann es bei 'mRNA-Geimpften' zu einer antikörperabhängigen Verstärkung (ADE) kommen. Geimpfte Menschen haben demnach ohne Auffrischungsimpfung bei neuen Infektionen im Prinzip kein durchgängig funktionierendes Abwehrsystem mehr. Es kann dann zu einem Überschießen des Immunsystems (ADE) bei Geimpften kommen, was als Zytokinsturm bezeichnet wird. Ein Zytokinsturm kann sogar zum Tode führen.
Die Tatsache der derzeit noch nicht abschließend bekannten, allenfalls eintretenden Langzeitwirkungen der COVID-19-Impfstoffe ist jedenfalls auch in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen.
Weiters für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit maßgeblich ist der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Impfstoffe allesamt eine sogenannte bedingte Zulassung jeweils für die Dauer eines Jahres erhalten haben.
Zusammengefasst bedeutet eine bedingte Zulassung der EMA nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, dass ein bisher nicht genehmigter Impfstoff unter bestimmten Auflagen (im Wesentlichen Nachreichung von Studien zum Risiken/Nutzen-Verhältnis durch die Hersteller; behördliche Überwachung der Herstellung und Sicherheit) in Verkehr gebracht werden kann, widrigenfalls keine Verlängerung der befristeten einjährigen bedingten Zulassung erfolgt.
Abgesehen von den (naturgemäß) noch nicht abgeschlossenen und im Rahmen des weiteren Zulassungsverfahrens nachzureichenden Studien zu Sicherheit und Nutzen unterscheidet sich die gegenständliche bedingte von einer ordentlichen Zulassung notorisch in einem weiteren ganz wesentlichen Punkt. Gemäß den zwischen der EU und den betreffenden Herstellern abgeschlossenen Verträgen wurde die Haftung der Hersteller für die Impfstoffe Janssen' Astra Zeneca' 'Pfizer' und 'Moderna' auf die EU-Mitgliedstaaten überbunden.
3.3.2.4.Insgesamt ist den Wirkungen/Nebenwirkungen der Impfstoffe das allgemeine Erkrankungsrisiko sowie die tatsächliche Belastung des Gesundheitssystems durch COVID-19 gegenüber zu stellen.
Demnach wurden in (dem insoweit mit Österreich vergleichbaren) Deutschland etwa im Zeitraum September 2021 bis Dezember 2021 höchstens 0,01445 Prozent der Einwohner über 60 Jahren und 0,00597% aller Einwohner mit bzw wegen COVID-19 hospitalisiert […].
Todesfälle treten in Deutschland bei 0,1263 Prozent, in Schweden bei 0,1487 Prozent, in Italien bei 0,2235 Prozent der Einwohner ein, wobei hier lediglich auf eine positive Corona-Testung in einem angenommenen Zeitraum vor dem Ableben abgestellt und damit nicht unterschieden wird, ob der Betroffene an oder mit Corona, sohin an einer anderen (Vor-)Erkrankung gestorben ist […].
Dabei beziehen sich die Corona-bedingten Todesfälle in Deutschland […] ganz überwiegend auf die Altersgruppen von 80 bis 89 Jahren (46.855) sowie von 70 bis 79 Jahren (22.001), um dann signifikant abzufallen (60 bis 69 Jahre: 10.103; 50 bis 59 Jahre: 3.969; 40 bis 49 Jahre: 1.034; 30 bis 39 Jahre: 368; 20 bis 29 Jahre: 116; 0 bis 19 Jahre: 42).
In Österreich sind laut Dashboard der AGES am 17.12.2021 bei aktiven 66.234 Fällen 2.326 Hospitalisierungen, sohin 3,5%, hievon 533 Fälle auf der Intensivstation, das sind etwa 0,8% aller Infizierten […]. Bei bis 17.12.2021 bestätigten 1,238.857 Laborfällen sind in Österreich 12.987 Personen verstorben, das entspricht 1,048% aller Infizierten oder bei etwa 8.9 Millionen Einwohnern einer Quote von 0,14592%.
Daraus resultierend sind nach dem Dashboard der AGES vom 17.12.2021 […] aktuell und entsprechend auch im Wesentlichen dem Stand während der gesamten '4.Welle' weitere 590 Intensivbetten (derzeit belegt 533) und 2.326 Normalbetten (derzeit belegt 1.516), sohin mehr als das Doppelte der gegenwärtigen Auslastung, in den österreichischen Krankenanstalten für COVID-19-Patienten verfügbar.
[…]
3.3.3. Rechtliche Konsequenzen/Überschreitung der gesetzlichen Verordnungs-ermächtigung:
3.3.3.1.Im Ergebnis zeigt sich eindeutig, dass der (auch) vom Verordnungsgeber angeführte Zweck der §§3 Abs1, 4 Abs1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/20 idgF,
wonach (zusammengefasst) beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder von anderen bestimmten Orten geregelt werden kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch die derzeit verfügbaren Impfstoffe nicht erreichbar ist.
Das Aussperren von Ungeimpften mit den Bestimmungen der §§6 Abs1 und Abs3, 7 Abs1 sowie 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzmaV überschreitet damit die gesetzliche Verordnungsermächtigung und ist sohin verfassungswidrig.
3.3.3.2. Die Bestimmung des §3 Abs1 iVm 4 der 6. COVID-19-SchutzMaV überschreitet die zu Grunde liegende Norm des §6 Abs1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/20 idgF, wonach (zusammengefasst), sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zu verhindern und Maßnahmen nach den §§3 bis 5 nicht ausreichen, durch Verordnung angeordnet werden kann, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist, wobei nicht alle Maßnahmen der §§3 bis 5 ausgeschöpft werden müssen, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.
Dabei fehlt es den Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte nicht nur an der Eignung zur Unterbindung des Transmissionsgeschehens sondern, wie aufgezeigt, mangels hinreichend feststehender Wirksamkeit der Impfstoffe einerseits und der vorhandenen medizinischen Kapazitäten andererseits auch an der Möglichkeit zur Verhinderung des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung. Es liegt damit auch insoweit eine verfassungswidrige Überschreitung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung vor.
3.3.3.3.Entsprechend wird mit zahlreichen öffentlich […] publizierten Aussagen des BMSGPK (wie des Bundeskanzlers) auch ganz freimütig bekannt, dass mit den vorstehenden Regelungen und damit schwersten Eingriffen in Grundrechte darauf abgezielt wird den allgemeinen Impfdruck erhöhen zu wollen, wobei diese Maßnahmen offenbar niemals enden sollen […].
Diese Absicht stellt nicht nur (gleichfalls) keine (hinreichende) Begründung iSd Art18 Abs2 B VG sowie einen Widerspruch zu den o.a. Gesetzeszwecken dar, sondern wird auf diese Weise auch ein, gerade auch im Lichte des Nürnberger Kodex, der Deklaration von Helsinki (1964 idF 2004) oder einschlägiger Resolutionen des Europarates, per se unzulässiger Impfzwang ausgeübt, welcher selbstverständlich auch keinesfalls eine Rechtfertigung für die gegenständlichen Regelungen zu bewirken vermag.
Wie bereits oben ausgeführt, schützen die COVID-19-Impfstoffe nicht (in relevanter Weise) vor Weitergabe des Virus SARS-CoV-2, da Geimpfte (im Wesentlichen) genauso ansteckend sind wie Ungeimpfte. Eine Herdenimmunität gegen SARS-CoV-2 kann durch die COVID-19-Impfungen somit nicht erreicht werden. Die COVID-19-Impfstoffe können damit allenfalls nur dem Schutz des Individuums dienen, aber nicht dem Schutz der Allgemeinheit (etwa iSd EMRK).
Selbst bei unterstellter Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe gegen einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung, kann der Staat die Impfpflicht nicht mit Individualschutz rechtfertigen, zumal der Staat wohl nur die Möglichkeit einer C0VID-19-Impfung zur Verfügung stellen muss, soweit eine epidemische Lage besteht und keine anderen Heilmittel zur Verfügung stehen. Niemand kann jedoch gezwungen werden, eine nur dem Individualschutz dienende Impfung zu erhalten.
Aufgrund des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des §16 ABGB sowie aus §110 StGB uva. Bestimmungen abgeleiteten Selbstbestimmungsrechts des Patienten kann sich etwa sogar ein urteilsfähiger Sterbender gegen die Fortsetzung einer weiteren lebensverlängernden Behandlung entscheiden (dazu auch VfGH-Erkenntnis G139/2019 vom 11.12.2020 'Aus grundrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt ....Entscheidend ist in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.'). Erst recht hat jeder ein Selbstbestimmungsrecht dahingehend, eine Impfung gegen einen schweren Verlauf von COVID-19 schützen soll nicht in Anspruch zu nehmen. Dies muss umso mehr für eine Indikation gelten, welche, wie ausführlich dargestellt, im Hinblick auf ihre noch nicht abgeschlossene fachliche Prüfung nur bedingt zugelassen ist und deren Annahmen über Wirkungen und Nebenwirkungen (vereinfacht gesagt) notorisch ständigen Adaptionen unterliegen; verstärkt werden diese Parameter noch durch die offenbar wiederholt auftretenden Mutationen des Virus ('Delta', zuletzt 'Omikron'), welche die ohnedies bereits unsicheren Prognosen der Wissenschaft geradezu verunmöglichen.
3.3.3.4. Das Argument, dass Ungeimpfte, anders als Geimpfte, bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 unnötig die Krankenhäuser belasten würden, was mit einer Impfung hätte verhindert werden können, geht aber nicht nur auf Grund der oben dargestellten fragwürdigen Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe fehl.
Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass über Empfehlung der EMA zwischenzeitig EU-weit neue Medikamente zugelassen wurden, welche einen schweren Verlauf mit hoher Wirksamkeit verhindern können. Konkret mussten etwa nach den der Zulassung zu Grunde liegenden Studien nur weniger als 1 Prozent (!) der Patienten nach der Behandlung mit Ronapreve stationär im Spital aufgenommen werden […].
3.3.3.5.Anhand der bisherigen Erkenntnisse ist es sohin völlig unverhältnismäßig, alle ungeimpften Personen ohne Unterscheidung nach deren Risikoprofil (Alter, Vorerkrankungen, etc.), durch die angefochtenen Normen einer indirekten Impfpflicht zu unterwerfen.
Dies umso mehr, als durch die verordneten Druckmaßnahmen ausschließlich die soziale Teilhabe (Besuch von Gastronomie, Handel, usw) als Benefit der Impfung in den Vordergrund gerückt wird, wodurch die, wie aufgezeigt jedenfalls auftretenden Nebenwirkungen und medizinischen Aspekte im Sinne der angezeigten Nutzen/Risiko-Abwägung fast zur Gänze in den Hintergrund gedrängt werden.
Insbesondere ist dabei evident, dass die Ziele des Verordnungsgebers, nämlich die Minimierung der epidemiologischen Transmission sowie der Schutz des Gesundheitssystems auch ganz leicht und wesentlich effektiver mit wesentlich gelinderen Mitteln, etwa Ausdehnung der FFP-2-Maskenpflicht und die (im Wesentlichen) vor den Verschärfungen zu Lasten der Ungeimpften in Kraft gewesenen 3-G--Regelungen (Geimpft, Genesen, Getestet mit maximal 48h gültigem PCR-Test) sowie rechtzeitiger Behandlung mit Medikamenten erreichbar wären. Auch eine generelle Testpflicht für Ungeimpfte und Geimpfte Personen würde diesen Anforderungen mit Sicherheit besser entsprechen, bei ungleich geringerer Intensität des Grundrechtseingriffs.
3.3.3.6.Insgesamt mangelt es den verfahrensgegenständlichen Verboten für Ungeimpfte somit an der erforderlichen Eignung. das damit angestrebte Ziel zu erreichen zumal eine Wirksamkeit in Bezug auf das epidemiologische Geschehen der die Auslastung von Intensivstationen überhaupt nicht nachgewiesen werden kann; woraus eine Überschreitung der dem BMGSPK durch das COVID-19-Maßnahmengesetz eingeräumten Verordnungsermächtigung insoweit abzuleiten ist, als den Maßnahmen die notwendige Erforderlichkeit fehlt.
Noch nicht berücksichtigt sind in allen vorstehenden Ausführungen die Auswirkungen der neuen Variante 'Omikron' des SARS-CoV-2 Virus. Einhellig wird dazu aber in den bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen vertreten, dass die Wirkung der derzeit vorliegenden Impfstoffe diesbezüglich drastisch herabgesetzt wird, wobei eine 2-fache Impfung, welche jedenfalls den 2G Nachweis iSd 6. COVID-19-SchutzMaV erfüllt, offenbar überhaupt keine Wirkung mehr entfalten dürfte […].
Damit erfüllt keine einzige der angefochtenen Bestimmungen den Zweck der zu Grunde liegenden §§3 Abs1. 4 Abs1 iVm §6 Abs1 COVID-19-Maßnahmengesetzes und liegt auch insoweit eine Verfassungswidrigkeit vor.
[…]
3.4. Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitssatzes:
3.4.1. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz iSd Art7 B VG; Art2 StGG zielt nicht nur auf die gleichförmige Anwendung der geltenden Gesetze auf alle Staatsbürger ab; sondern wird nach der Judikatur auch als für die Gesetzgebung verbindlich angesehen (erstmals VfSlg 1451/1932) und wurde derart zu einem allgemeinen Willkürverbot (VfSlg 2088/1951) und Sachlichkeitsgebot (VfSlg 3197/1957). Eine Verordnung verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht oder entgegen dem Gesetz Differenzierungen schafft, die sachlich nicht begründbar sind (VfSlg 7522/1975).
Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit untersagt (Art18 AEUV, Art21 Abs2 GRC). Eine solche Diskriminierung läge auch dann vor, wenn es Unionsbürgern verwehrt wäre, in einer VfGH-Beschwerde eine Verletzung im Gleichheitsrecht nach Art7 Abs1 geltend zu machen. Der Gleichheitssatz erstreckt sich daher insoweit auch auf Unionsbürger (VfSlg 19.077/2010).
Der Gleichheitssatz hat zwar keinen höheren Rang als die übrigen Grundrechte, jedoch - als Ausprägung des demokratischen Prinzips - einen festen Kern, der nur im Wege einer Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art44 Abs3) abgeändert werden kann (VfSlg 15.373/1998).
3.4.2. Der Gleichheitssatz (Art7 B VG; Art2 StGG: Art20 und 21 GRC) ist gegenständlich verletzt, zumal, gemessen an den dargestellten Zielen der §§6 Abs1 und 3, 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. C0VID-19-SchutzMaV, sprich der Eindämmung des epidemiologischen Risikos, keine (relevanten) Unterschiede in der Nutzung des Handels. körnernaher Dienstleister, des Gastgewerbes oder von Sportstätten zwischen Geimpften bzw Genesenen und Ungeimpften bestehen.
Dies umso weniger, wenn sich Ungeimpfte einem aktuellen PCR-Test unterziehen, welcher Bedingung für den Zutritt zu den betreffenden Orten ist, womit von diesen keine höhere Ansteckungsgefahr als von Geimpften bzw Genesenen ohne Test im Sinne der 2G-Regel ausgeht.
Weiters können, angesichts der dargestellten fehlenden Eignung der Impfstoffe zur Eindämmung der Transmission und (gerade auch im Hinblick auf die Omikron-Variante) Entlastung des Gesundheitssystems, die Ziele des Verordnungsgebers ebenso wenig in Hinblick auf ein generelles Ausgangsverbot für Ungeimpfte iSd §3 Abs1 und Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV (mit der erforderlichen Sicherheit) erreicht werden, wenn dies Geimpften ohne Test möglich ist Gerade bei diesem besonders drastischen Eingriff, welcher ungeimpften Personen eine soziale Teilhabe im Wesentlichen nur mehr am Arbeitsplatz sowie aus ganz bestimmten Gründen außerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht, wäre besonders auf die Verhältnismäßigkeit zu achten gewesen, welche auch insoweit mit gelinderen Mitteln (Maskenpflicht, 3-G-Regeln bei Betreten von Handel, körpernahen Dienstleistern, Gastronomie und Sportstätten sowie bei 'Ausgang') erreicht werden kann. Insbesondere wäre dabei auch das zwischenzeitige Vorliegen von durch die EMA zugelassenen Medikamenten welche laut Herstellerstudien effektiv gegen die Erkrankung an COVID-19 eingesetzt werden können, zu berücksichtigen gewesen.
Das völlig undifferenzierte Aus- bzw Einsperren von ungeimpften Menschen, ohne Bedachtnahme auf deren (evident gänzlich unterschiedlichen) Risikostatus in Bezug auf eine allenfalls schwere COVID-19-Erkrankung sowie die unterschiedlichen Örtlichkeiten, während geimpfte und genesene Menschen mit nahezu identem Ansteckungspotential und der (jedenfalls in Bezug auf die vorhandenen Virusmutationen sowie den weitgehend ungewissen Schutz der Impfungen) ebenfalls vorhandenen Gefahr einer Erkrankung, ungetestet sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens nutzen dürfen und damit, anders als der ASt, auch nicht den verfahrens-gegenständlichen Einschränkungen unterliegen, verstößt in besonders massiver Weise gegen den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitssatz.
3.4.3. §§3 Abs1 iVm Abs4, 6 Abs1 und Abs3 7 Abs1 sowie 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV sind damit auch wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitssatz aufzuheben.
3.5. Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts:
3.5.1. §9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV greift nicht nur (wie aufgezeigt) infolge fehlender Eignung zur Erfüllung des Gesetzeszweckes (Eindämmung der Pandemie), sohin mangels gesetzlicher Grundlage, und Verstoß gegen den Gleichheitssatz, sondern auch in unverhältnismäßigem Ausmaß in das Eigentum des ASt ein, welcher den gesamten Mitgliedsbeitrag für die Wintersaison des TC *** bezahlt hat, ohne dort Leistungen in Anspruch zu nehmen und über rechtliche Möglichkeiten auf eine Rückforderung zu verfügen.
3.5.2. Eingriffe in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG; Art11. ZPEMRK; Art17 GRC) werden unterschieden in Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen. Eine derartige Eigentumsbeschränkung ist nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem öffentlichen Interesse dient und notwendig ist, dieses mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgt und den Wesensgehalt der Eigentumsgewährleistung berührt.
Eine entsprechende Notwendigkeit liegt vor, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (VfSlg 3666/1959; VfSlg 9911/1983 – Zwentendorf vgl auch EGMR 21. 2. 1986, 8793/79, James). Enteignungen bzw Eigentumsbeschränkungen, denen es offensichtlich an einer vernünftigen Begründung mangelt, erfüllen dieses Kriterium nicht (s zB EGMR 28. 7. 1999 [GK], 22774/93, Immobilbare Saffi).
Auch sonstige Eigentumsbeschränkungen müssen verhältnismäßig sein (VfSlg 13.659/1993; 20.285/2018; vgl EGMR 19. 12. 1989, 10522/83, Mellacher); dh die im öffentlichen Interesse gelegene Notwendigkeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen. Die Verhältnismäßigkeit ist dann gegeben, wenn bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Eingriff und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung dieses Eingriffes das öffentliche Interesse überwiegt und der Eingriff nicht weiter geht, als dies zur Erreichung des im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenen Zieles notwendig ist (VfSlg 17.071/2003; 17.817/2006). Eine ohne angemessene Entschädigung verfügte Enteignung kann jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen als verhältnismäßig qualifiziert werden (EGMR 8. 7. 1986, 9006/80, Lithgow).
Ein Behördenakt, der in das Eigentum eingreift, verletzt das Grundrecht, wenn er ohne Rechtsgrundlage (gesetzlos) ergeht, sich nur zum Schein auf ein Gesetz stützt, auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendet (VfSlg 10.482/1985; 12.396/1990; 13.847/1994).
3.5.3. Angesichts der auf Sportstätten, wie der gegenständlichen Tennishalle des TC ***, schon grundsätzlich nicht einmal messbaren Infektionsgefahr sowie der dargestellten fehlenden Wirkungen der Impfungen auf das Transmissions-geschehen, ist es völlig überschießend und damit unverhältnismäßig, den ASt von der Sportausübung auszuschließen und diesem die Rückforderung seiner bereits bezahlten Gebühr zu verunmöglichen. Stattdessen wäre, wie bereits wiederholt in der Vergangenheit ohne messbaren Nachteil für das Infektionsgeschehen, auf das gelindere Mittel der allgemeinen Maskenpflicht samt 3G-Nachweis abzustellen gewesen. Dies umso mehr, als zwischenzeitig durch die EMA zugelassene Medikamente verfügbar sind, welche laut Herstellerstudien effektiv gegen die Erkrankung an COVID-19 eingesetzt werden können.
Das Betretungsverbot von Sportstätten ohne 2G-Nachweis stellt damit aus Sicht des ASt auch einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar.
3.6. Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Freizügigkeit
3.6.1. Das in Art4 Abs1 StGG normierte Recht auf Freizügigkeit steht zunächst in engem Zusammenhang mit der durch Art6 Abs1 StGG garantierten Aufenthaltsfreiheit; nach der Jud genießt derjenige das Recht auf Freizügigkeit, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (VfSlg 1897; vgl auch VwGH 5. 5. 2000, 2000/19/0013). Verkehrsbeschränkungen von Personen aus wirtschaftlichen Gründen sind auch durch Art4 Abs2 B VG ausgeschlossen (vgl Rz 6 zu Art4 B VG). Art2 Abs1 4. ZPMRK bestimmt, dass jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht hat, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen (vgl dazu Art2 4. ZPMRK, Muzak, B VG6 [ 6 ] Art4 StGG Rz 1 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).
Der VfGH sieht in der Freiheit. an jeden Ort zu gehen und an jedem Ort zu bleiben, einen wesentlichen Teil der Selbstbestimmung des Menschen (VfGH 14. 7. 2020, V363/2020). Dabei bezieht sich Art4 StGG auf die örtliche Bewegung der Personen und des Vermögens innerhalb des Staatsgebiets (VfSlg 10.564, 10.814, 13.671, 14.169). Niemand darf durch die Staatsgewalt daran gehindert werden, sich in ein bestimmtes Gebiet oder an einen bestimmten Ort zu begeben (VfSlg 7379, 7686), oder verpflichtet werden, ein bestimmtes Gebiet auf 'ausdrücklich vorgeschriebenen' Wegen zu verlassen (VfSlg 2611).
Ausgangs- oder Gebietsbeschränkungen zur Vermeidung der Verbreitung einer Epidemie beschränken intentional die Freizügigkeit, können aber aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein (vgl Heissenberger, ÖJZ 2020, 10). Der VfGH verlangt auch diesbezüglich die Wahrung der Verhältnismäßigkeit (VfGH 14. 7. 2020, V363/2020).
3.6.2. Sowohl die massiven Ausgangsbeschränkungen des §3 Abs1 iVm Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV als auch die Betretungsverbote der §§6 Abs1 und Abs3, 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV beeinträchtigen den ASt in fundamentaler Weise in seinem Recht auf Freizügigkeit.
Das Abstellen auf den 2G-Nachweis und damit im Ergebnis den 'Ungeimpften- bzw Genesenen-Status' vermag diese schwerwiegenden staatlichen Eingriffe, wie aufgezeigt, weder in Hinblick auf die vom Verordnungsgeber intendierte Unterbindung der Transmission des Virus, noch zur Vermeidung eines Zusammenbruches des Gesundheitssystems auch nur ansatzweise zu rechtfertigen, die gesetzten Maßnahmen sind damit evident überschießend und unverhältnismäßig.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Freizügigkeit hätte der Verordnungsgeber weit gelindere Mittel, wie die Anordnung einer Maskenpflicht oder eine 3G-Regel, normieren können und wäre die Verfügbarkeit von Medikamenten zu berücksichtigen gewesen, ohne den ASt vom nahezu gesamten öffentlichen Leben auszuschließen.
Damit liegt eindeutig auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Freizügigkeitsrechts des ASt vor und sind die angefochtenen Bestimmungen der §§3 Abs1 iVm Abs4, 6 Abs1 und Abs3. 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV auch unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben.
3.7. Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Wohnung und Privatsphäre;
3.7.1. Der Begriff 'Privatleben' (zur Abgrenzung vgl Wiederin in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Handbuch 373 ff mwN) ist besonders unscharf; der EGMR hält ihn für 'einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich' (EGMR 25. 3. 1993, 13134/87, Costello-Roberts ÖJZ 1993, 707) und legt ihn weit aus (EGMR 16. 2. 2000 [GK], 27798/95, Amann ÖJZ 2001, 71). Man wird darunter im Ergebnis die intime Sphäre eines Menschen verstehen, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insb auch solche der Interaktion und Kommunikation. Für den privaten Charakter eines Lebensbereiches ist dessen 'Nichtöffentlichkeit' von Bedeutung; wer seine private Sphäre der Öffentlichkeit zugänglich macht, kann damit insoweit deren Zugehörigkeit zum Privatleben aufheben (siehe Muzak, B VG6 [ 6 ] Art8 MRK Rz 2 (Stand 1.10.2020, rdb.at)
Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens liegt zB vorbei: zwangsweiser ärztlicher Untersuchung (VwGH 20. 10. 2004, 2003/08/0271); auch insoweit ist immer die Verhältnismäßigkeit von Relevanz.
3.7.2.Sowohl die massiven Ausgangbeschränkungen des §3 Abs1 iVm Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV. als auch die Betretungsverbote der §§6 Abs1 und Abs7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV beeinträchtigen den ASt evident auch in seinem Recht auf Freizügigkeit.
Insbesondere wird derart auch ein indirekter Impfzwang ausgeübt, welcher, schon angesichts der fraglichen Wirkungen und möglichen Nebenwirkungen der verwendeten Impfstoffe gegen COVID-19 einen evidenten Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des ASt auf Freizügigkeit bewirkt. Auch insoweit wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Ziele des Gesetzgebers auch mit gelinderen Mitteln. wie einer Masken- oder Testpflicht iSd 3G, erreichbar und zwischenzeitig wirksame, von der EMA zugelassene Medikamente gegen die COVID-19-Erkrankung verfügbar sind.
4. Aufhebungsbegehren
4.1. […]
4.2. Die Ausgangssperre des gesamten §3 Abs1 iVm der Wortfolge 'Abs1 gilt nicht für Personen, die über einen 2-G-Nachweis verfügen' des Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV greift wie aufgezeigt unmittelbar in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des ASt ein bzw ist infolge Überschreitung des Gesetzeszweckes und mangels hinreichender Begründung iSd Art18 B VG verfassungswidrig und damit aufzuheben.
Die Bestimmungen des §3 Abs2 (Definition des eigenen privaten Wohnbereichs) und Abs3 (Definition der beschränkten Kontakte iSd Abs1 Z3 lita und Z5 leg cit) und die Bezugnahme auf Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in Abs4 der 6. COVID-19-SchutzmaV samt Überschrift 'Ausgangssperre' sowie in §22 Abs1 und §25 Abs6 Z1 und Abs7 Z1 der 6. COVID-19-SchutzMaV der Verweis auf §3 stellen ohne die vorgenannten, aufzuhebenden Bestimmungen einen unverständlichen Torso dar und sind damit gleichfalls aufzuheben bzw für rechtswidrig zu erklären ('Verweisungsnormen').
4.3. Die Betretungsverbote der §6 Abs1 der 6. COVID-19-SchutzmaV betreffend den Handel, §6 Abs3 der 6. SchutzMaV betreffend die körpernahen Dienstleister §7 Abs1 der 6. SchutzMaV betreffend die Gastronomie sowie die Wortfolge 'Der Betreiber von nichtöffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2-G-Nachweis vorweisen' des §9 Abs2 der 6. COVID-1 -SchutzMaV greifen wie aufgezeigt gleichfalls unmittelbar in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des ASt ein bzw ist infolge Überschreitung des Gesetzeszweckes und mangels hinreichender Begründung iSd Art18 B VG verfassungswidrig und damit aufzuheben.
Die Ausnahmen des §6 Abs2 sowie §7 Abs7 der 6. COVID-19-SchutzMaV bzw deren Verweis auf Abs1 leg cit stellen nach Aufhebung der §§6 Abs1 und 7 Abs1 leg cit einen sinnlosen Torso dar, sodass §6 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV zur Gänze zu entfallen hätte und in §7 Abs7 der 6. COVID-19-SchutzMaV der Verweis auf Abs1 zu entfernen wäre. In gleicher Weise wäre der Verweis auf §7 Abs1 in §14 Abs2 Z6 der 6. COVID-19-SchutzMaV sowie der Verweis auf §6 Abs1 in §18 Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV zu streichen ('Verweisungsnormen')."
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit des Antrages bestritten und den Bedenken des Antragstellers wie folgt entgegengetreten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):
"II. Zur Zulässigkeit:
1. Zum Anfechtungsumfang
1.1. […]
1.2. Aufgrund den folgenden Überlegungen erweist sich der Antrag als zu eng gefasst:
1.2.1. Zwar enthält das Aufhebungsbegehren auch die §3 Abs2, Abs3 und in Abs4 die Bezugnahme auf Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, §6 Abs2, die Zeichenfolge 'Abs1' des §7 Abs7, der Verweis aus §7 Abs1 in §14 Abs2 Z6, der Verweis auf §6 Abs1 in §18 Abs4, §22 Abs1 und §25 Abs6 Z1 und Abs7 Z1 der 6. COVID-19- SchuMaV idF. BGBl II Nr 537/2021 sowie in den Fassungen der Nachfolgeverordnungen BGBl II Nr 556/2021, 568/2021 und 588/2021, die nach Ansicht des BMSGPK tatsächlich in einem Regelungszusammenhang mit den Bestimmungen stehen, durch die sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sieht.
1.2.2. Jedoch übersieht der Antragsteller weitere Bestimmungen der 6. COVID-19-SchuMaV, die sich als Verweisungsnormen darstellen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind insbesondere auch Verweise auf aufgehobene Vorschriften zu eliminieren, wenn nach einer solchen Aufhebung der Verweis auf diese Vorschriften die Norm unvollziehbar machen würde (s zB VfGH 24.06.2021, V2/2021-12). Daher hätte der Antragsteller auch den ersten Satz des §7 Abs8 leg cit anfechten müssen. Ebenso hätte das Aufhebungsbegehren §9 Abs4 Z2, §14 Abs7 zweiter Satz und die Wortfolge 'den in Abs1 Z3 Genannten' des §22 Abs3 leg cit enthalten müssen. Denn all diese Bestimmungen verweisen auf Regelungen, die der Antragsteller anficht.
1.3. Der Antrag erweist sich aber auch als zu weit gefasst: Das Anfechtungsbegehren umfasst auch §22 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV zur Gänze. Jedoch hätte aufgrund des Regelungszusammenhanges mit §3 leg cit lediglich die Zeichenfolge '§3,' angefochten werden müssen.
2. Zur unmittelbaren Betroffenheit
2.1. […]
2.2. […]
2.3. Der Antragsteller führt zur unmittelbaren Betroffenheit lediglich aus, dass er 'die Wohnstätte nur mehr aus ganz bestimmten Gründen (im Wesentlichen zum Arbeiten und Spazierengehen mit seinem Hund verlassen' durfte. Außerdem wäre er 'abgesehen von den Ausnahmen des §6 Ans. 2 der 6. COVID-19-SchutzmaV, von der Teilnahme am niedergelassenen Handel und körpernaher Dienstleister (etwa der Besorgung von Kleidern oder Geschenken für seine Kinder und seine Ehegattin oder dem Aufsuchen des Friseurs) sowie von der Ausübung seiner liebsten Freizeitbeschäftigung (Tennis) samt entsprechender sportlicher Ertüchtigung zur Gänze ausgeschlossen.'
2.4. Darüber hinausgehende Ausführungen fehlen. Damit wird nach Auffassung des BMSGPK die konkrete Betroffenheit hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen nicht hinreichend dargelegt. Das Erfordernis konkreter Darlegungen durch den Antragsteller besteht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen (vgl mwN nur VfGH 21.9.2020, V393/2020; VfGH 6.10.20.21, V86/2021). Angaben darüber, inwieweit der Antragsteller im zeitlichen Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung konkret beabsichtigt hat, insbesondere Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen oder Betriebsstätten der Gastgewerbe zu betreten, fehlen somit. Außerdem sind dem Antrag nur Ausführungen über vergangene Zeiträume zu entnehmen; nicht klar ersichtlich wird daraus, warum die angefochtenen Bestimmungen in den jeweiligen Fassungen den Antragsteller unmittelbar betreffen. Der Verweis auf die dem Antragsteller verbotenen Tätigkeiten vermag das Erfordernis konkreter Darlegungen nach Auffassung des BMSGPK nicht zu erfüllen.
2.5. Der Antrag erweist sich nach Auffassung des BMSGPK schon aus diesem Grund als unzulässig.
3. Zur Darlegung der Bedenken
3.1. […]
3.2. Der vorliegende Antrag wird diesen Anforderungen nach Auffassung des BMSGPK nicht durchgehend gerecht: So fehlt es insbesondere an einer konkreten Darlegung, warum sich der Antragsteller durch §7 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV beeinträchtigt sieht. Zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes und dem diesbezüglichen Betreten von Betriebsstätten fehlen jegliche Ausführungen des Antragstellers. Er führt lediglich aus, dass er 'mangels 2G-Nachweises massiv in der Ausübung seines täglichen Lebens beeinträchtigt war bzw ist' (Pkt. 2.6. des Antrags). Außerdem spricht er allgemein davon, dass 'sowohl die massiven Ausgangsbeschränkungen des §3 Abs1 iVm Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV, als auch die Betretungsverbote der §§6 Abs1 und Abs3, 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV […] den Antragsteller in fundamentaler Weise in seinem Recht auf Freizügigkeit [beeinträchtigen]' (Pkt. 3.6.2. des Antrags). Daher ist dem Antrag nicht durchgehend zu entnehmen, worin Bedenken gegen konkrete Bestimmungen bestehen.
3.3. Im Antrag sind die Pkt. 3.7. ff mit der Überschrift 'Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Wohnung und Privatsphäre' versehen. Unter 3.7.1. geht der Antragsteller auf den Schutzbereich des Art8 EMRK ein. In der Folge führt er unter Pkt. 3.7.2. aus, dass
'die massiven Ausgangsbeschränkungen des §3 Abs1 iVm Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV, als auch die Betretungsverbote der §§6 Abs1 und Abs3, 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV […] den Antragsteller evident auch in seinem Recht auf Freizügigkeit [beeinträchtigen]. Insbesondere wird derart auch ein indirekter Impfzwang ausgeübt, welcher schon angesichts der fraglichen Wirkungen und möglichen Nebenwirkungen der verwendeten Impfstoffe gegen COVID-19 einen evidenten Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht des ASt auf Freizügigkeit bewirkt.'
Nach Ansicht des BMSGPK kann aus dieser Darlegung nicht geschlossen werden, in welchem verfassungsgesetzlich geschützten Recht sich der Antragsteller verletzt sieht.
4. Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmungen
4.1. […]
4.2. Der Antragsteller bekämpft '§3 Abs1 zur Gänze iVm. der Wortfolge "Abs1 gilt nicht für Personen, die über einen 2-G-Nachweis verfügen" des §3 Abs4 der 6. COVID-19-SchutzMaV samt Verweisungsnormen gemäß Punkt 4.2' des Antrags und '§6 Abs1, Abs3, §7 Abs1 zur Gänze sowie die Wortfolge "Der Betreiber von nichtöffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2 G Nachweis vorweisen"' des §9 Abs2 der 6. COVID-19-SchutzMaV samt Verweisungsnormen gemäß Punkt 4.3.' des Antrags (s Pkt. 4.4.1. und 4.4.2. des Antrags).
4.3. Unter '6. COVID-19-SchutzMaV' versteht der Antragsteller die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, BGBl II Nr 537/2021, geändert durch BGBl II Nr 556/2021, Nr 568/2021 und Nr 588/2021 (s Pkt. 1.2. des Antrags). Zu den angefochtenen Fassungen äußert sich der Antragsteller – soweit ersichtlich – lediglich unter Pkt. 1.4. seines Antrages unter der Bezeichnung 'Erfasster Zeitraum'. Er führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
'Die mit BGBl II Nr 537/2021 verlautbarte 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-Schutz-MaV) des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) trat mit Wirkung zum 12.12.2021 in Kraft und soll, gemäß 2. Novelle (BGBl II Nr 568/2021), mit Ablauf des 31.12.2021 wieder außer Kraft treten. Abgesehen von der Änderung des Datums des Außerkrafttretens sind die angefochtenen Bestimmungen von der 1. Novelle (BGBl Nr 556/2021) und 2. Novelle (BGBl II Nr 568/2021) sowie der 3. Novelle (BGBl Nr 588/2021) unberührt geblieben und damit unverändert aufrecht.'
4.4. Bei dieser Bezeichnung des Aufhebungsgegenstandes bleibt jedoch nach Ansicht des BMSGPK offen, welche Fassung der Antragsteller konkret bekämpfen möchte. Es ist unklar, ob der Antragsteller durch die Formulierung 'Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, BGBl II Nr 537/2021, geändert durch BGBl II Nr 556/2021, Nr 568/2021 und Nr 588/2021' neben der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auch frühere Fassungen der 6. COVID-19-SchuMaV mitanfechten möchte.
4.5. Nach Auffassung des BMSGPK ist daher der Antrag jedenfalls teilweise unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen.
Sollte der Verfassungsgerichtshof dennoch von der Zulässigkeit des Antrags ausgehen, nimmt der BMSGPK wie folgt in der Sache Stellung:
III. In der Sache:
[…]
1. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung
1.1. Der Antragsteller erachtet die Ausgangsregelung des §3 Abs1 und die Verbote der §§6 Abs1 und 3, 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV als gesetzwidrig, im Wesentlichen deshalb, weil die Voraussetzungen der §3 Abs1, 4 Abs1 und 6 Abs1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG) nicht erfüllt seien. Die angefochtenen Bestimmungen, die danach unterscheiden, ob die betroffene Person über einen '2G-Nachweis' verfügt oder nicht, seien ungeeignet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 beizutragen. Begründend führt er aus, dass dieses Ziel mit den derzeit verfügbaren Impfstoffen nicht erreichbar sei.
1.2. Der BMSGPK teilt diese Rechtsansicht nicht. Wie im Folgenden gezeigt wird, finden die §§6 Abs1 und 3, 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV in den §§3 Abs1, 4 Abs1 und 6 Abs1 des COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 183/2021, ihre gesetzliche Deckung:
1.3. Gemäß §3 und §4 iVm. §7 Abs1 COVID-19-MG kann durch Verordnung des BMSGPK das Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln beziehungsweise Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden. Voraussetzung ist, dass dies zur Verhinderung oder Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Außerdem kann gemäß §6 Abs1 iVm §7 Abs1 COVID-19-MG kann durch Verordnung des BMSGPK angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern und Maßnahmen gemäß den §§3 bis 5 leg cit nicht ausreichen. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§3 bis 5 leg cit ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.
1.3.1. Hierbei hat die Bewertung der epidemiologischen Situation insbesondere anhand der in §1 Abs7 COVID-19-MG genannten Kriterien zu erfolgen. Gemäß §12 Abs1 Z3 leg cit bedürfen Ausgangsregelungen nach §6 leg cit des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates; darüber hinaus ist gemäß §12 Abs3 zweiter Satz leg cit in einer entsprechenden Verordnung vorzusehen, dass sie spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
1.3.2. Zentrale Voraussetzung der Ausgangsregelung des §3 Abs1 der 6. COVID-19 SchuMaV ist demnach die Prognose, dass diese Maßnahme unerlässlich ist, um einen mit der Verbreitung von COVID-19 verbundenen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder eine vergleichbare Notsituation zu verhindern. Da die Betretungsregelungen lediglich 'erforderlich' sein müssen (s §§3 Abs1 und 4 Abs1 COVID-19-MG), wird im Folgenden nur auf die Unerlässlichkeit der Maßnahmen eingegangen. Nach Ansicht des BMSGPK lassen sich damit ebenso die weniger einschränkenden Maßnahmen der §§3 Abs1 und 4 Abs1 COVID-19-MG rechtfertigen. Die Prognosegrundlagen sind hinreichend im Verordnungsakt zu dokumentieren (vgl nur VfGH 14.7.2020, V363/2020; 10.3.2021, V573/2020). Naturgemäß folgt daraus – wie auch der Antragsteller behauptet – dass die Maßnahme geeignet sein muss, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen.
1.3.3. Außerdem ermächtigt §1 Abs5b COVID-19-MG den BMSGPK, über die Anordnung von Auflagen für Personengruppen gemäß Abs5a (also im Wesentlichen geimpfte, genesene und getestete Personen) hinaus weitergehende Ausnahmen von Beschränkungen zu normieren, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 deutlich reduziert ist und nicht insbesondere 1. ein allenfalls verbleibendes Restrisiko einer Ansteckung anderer Personen mit SARS-CoV-2, das im Kontext der jeweiligen Beschränkung nicht hingenommen werden kann, 2. die Gewährleistung einer effektiven und effizienten behördlichen Kontrolle der Einhaltung geltender Beschränkungen, 3. die Ermöglichung einer effektiven und effizienten Erfüllung von Sorgetragungspflichten und 4. die Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur Einhaltung der geltenden Beschränkungen durch die dadurch verpflichteten Personen Gegenteiliges erfordert.
1.4. Die in den §§3, 4 und 6 des COVID-19-MG festgelegten Voraussetzungen waren nach Ansicht des BMSGPK zu den jeweiligen Verordnungserlassungszeitpunkten erfüllt. Zunächst ist auf die epidemiologische Lage einzugehen. Sie stellte sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung beziehungsweise der 2. und 3. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV folgendermaßen dar:
1.4.1. Die Bundesländermeldungen des 09.12.2021 zeigten einen Anstieg der SARS-CoV-2 Infektionen in Österreich um 4437 Fälle, jene vom 17.12.2021 zeigten einen Anstieg um 2899 Fälle, jene vom 23.12.2021 zeigten einen Anstieg um 2147 Fälle. Seit 11.10.2021 war ein steiler Anstieg der Fallzahlen beobachtet worden, der seine Spitze zwischen 20.11. und 25.11.2021 erreicht hatte und seitdem im Rückgang begriffen war.
Die österreichweite 7-Tage-Inzidenz betrug gemäß der AGES-Morgenauswertung vom 09.12.2021 zufolge 424,7 Neuinfektionen / 100 Einwohner, jener vom 17.12.2021 zufolge 269,6 Neuinfektionen / 100.000 Einwohner, jener vom zufolge 178,6 Neuinfektionen / 100.000 Einwohner. Dem AGES Lagebericht vom 08.12.2021 zufolge lag der geschätzte R eff bei 0,81, jenem vom 16.12.2021 zufolge lag der geschätzte R eff bei 0,75, jenem vom 22.12.2021 zufolge lag der geschätzte R eff bei 0,78.
Wenngleich das Infektionsgeschehen in den Kalenderwochen, die den Verordnungserlassungen vorangingen, zurückging, wies es in Anbetracht der sehr hohen Ausgangslage weiterhin bundesweit eine starke Dynamik auf, freilich mit Unterschieden in den einzelnen Bundesländern (für Details zu den einzelnen Bundesländern s. Seite 2 der fachlichen Begründung zur 6. Schutzmaßnahmenverordnung, Seite 2 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung und Seite 2 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung in den beiliegenden Verordnungsakten).
1.4.2. Anhand der jeweils vorliegenden Daten war festzustellen, dass Personen, die keinen impf-induzierten oder natürlich erworbenen Immunschutz vorweisen konnten, im Vergleich zu den anderen Kategorien des Immunschutzes eine deutlich höhere 7-Tage-Inzidenz in allen Altersgruppen aufwiesen. Ein ähnliches Bild war auch bei den 7-Tage-Inzidenzen symptomatischer Fälle zu erkennen.
1.4.3. In der Fall-Entwicklung auf Intensivstationen der den Verordnungserlassungszeitpunkten vorangehenden sieben Tage war ein leichter Abwärtstrend der Covid-19-Belagszahlen zu beobachten. Am 09.12.2021 wurden 620, am 17.12.2021 wurden 505 und am 23.12.2021 wurden 426 Covid-19-Fälle auf den Intensivpflegestationen in Österreich betreut. Die systemkritische Auslastungsgrenze von 33% wurde am 09.12.2021 von vier und am 17.12.2021 weiterhin von zwei Bundesländern überschritten. Mit 22.12.2021 wurde sie von keinem Bundesland mehr überschritten. Der Österreich-Wert lag am 09.12.2021 bei 29%, am 17.12.2021 bei 24% und am 23.12.2021 bei 20%.
Es konnte zwar aufgrund des Zeitverzugs zwischen einer Dynamisierung des Infektionsgeschehens und der daraus resultierenden Systembelastung in Anbetracht der seit Ende November sinkenden Fallzahlen mit einem Rückgang der Hospitalisierungszahlen gerechnet werden. Jedoch lag der Belag weiterhin kaum unterhalb des Spitzenwerts der dritten Pandemiewelle. Zum Zeitpunkt der Verordnungserlassungen wurden auf den Normalpflegestationen 2169, 1440 bzw 1101 Covid-19-Fälle betreut. Über den Zeitraum der der Verordnungserlassung vorangehenden sieben Tage war auf Normalstationen ein weiterer Abwärtstrend des COVID-19-Belags festzustellen. Der Belag lag jedoch bis Mitte Dezember weiterhin kaum unterhalb des Spitzenwerts der dritten Pandemiewelle.
1.4.4. Aus den Kapazitätsmeldungen der Bundesländer zum 09.12.2021 und 17.12.2021 sowie den regelmäßigen stattfindenden qualitativen Erhebungen konnte festgehalten werden, dass in mehreren Bundesländern weiterhin das Elektiv-Programm eingeschränkt werden musste und nicht zeitkritische Operationen verschoben wurden. Diesbezüglich gab es Unterschiede zwischen den Bundesländern, wobei es in einzelnen Bundesländern nach wie vor zu stärkeren Einschränkungen des Elektiv-Programms kam. Die Situation bezüglich der Ausfälle des Personals, aufgrund von Quarantänen, Pfleger die sich mit SARS-CoV-2 angesteckt hatten, Überarbeitung, massiven Dauerbelastung und anderen Gründen, hatte sich in den meisten Bundesländern etwas stabilisiert. Einzelne Bundesländer berichteten jedoch weiterhin von personellen Engpässen. Auch mit Blick auf das Arbeitszeitgesetz konnte die bestehende Überlastung des medizinischen Personals nicht ignoriert werden. Bei generell niedrigem Personalstand konnten zusätzliche Ausfälle zu Sperren führen.
Mit 23.12.2021 hatte sich die kapazitive Situation verbessert. Aus den Kapazitätsmeldungen der Bundesländer sowie den regelmäßigen stattfindenden qualitativen Erhebungen konnte festgehalten werden, dass sich die Krankenanstalten bereits auf erwartete Auswirkungen einer kommenden 5. Infektionswelle vorbereiteten. So bestand wie bereits in der 1. Infektionswelle das Angebot von Rehabilitationseinrichtungen, COVID-19-Patienten bei Überlastung der Kapazitäten zu übernehmen. Darüber hinaus berichtete etwa Tirol über die Reaktivierung von Verträgen mit Privatkliniken in Anbetracht der nach wie vor hohen Auslastung und in Vorsorge hinsichtlich der prognostizierten Infektionswelle. Die Situation bezüglich der berichteten Ausfälle des Personals, aufgrund von Quarantänen, Pfleger, die sich mit SARS-CoV-2 angesteckt haben, Überarbeitung, massiven Dauerbelastung und anderen Gründen, hatte sich stabilisiert.
In der Analyse der Entwicklung der Belagszahlen musste immer die Gesundheitspersonalsituation ins Kalkül gezogen werden. Die Bettenkapazität muss immer in Zusammenschau mit dem vorhandenen Personal und der Ausstattung betrachtet werden. Engpässe beim Personal gab es noch zum 17.12.2021. Zwar war es zum 23.12.2021 bereits zu einer Entspannung der Personalsituation gekommen. Jedoch wurde bereits an Notfallplänen gearbeitet, wie der Betrieb im Gesundheitsbereich aufrechterhalten werden kann, bei einem signifikanten Anstieg der Infektionsfälle des Personals. Auf Intensivstationen blieb die die Auslastung auf hohem Niveau und in der Vorausschau der Kapazitäten mussten jedenfalls die aktuell vorliegenden Prognosen vor allem im Hinblick auf Auswirkungen der Virusvariante B.1.1.529 Omikron ins Kalkül gezogen werden.
1.4.5. Die kurzfristige Prognose vom 07.12.2021 ging davon aus, dass die 7-Tage-Inzidenz in der 7-Tage-Periode nicht mehr signifikant ansteigen würde. Jene vom 14.12.2021 ging davon aus, dass sich der Abwärtstrend in den Fallzahlen fortsetzen, jedoch zunehmend verlangsamen würde. Jene vom 21.12.2021 ging davon aus, dass nach einem noch möglichen kurzfristigen Rückgang bereits erste Tendenzen der sich aufbauenden Omikron-Welle sichtbar werden würden. Problematisch war die nach wie vor unbekannte Virulenz der Omikron-Variante, weshalb die Auswirkung auf den Spitalsbelag kaum abschätzbar war. Die Prognose baute auf der Annahme auf, dass sich die Virulenz zwischen den Varianten Delta und Omikron nicht unterscheide und folgte damit der rezenten Einschätzung des Imperial Colleges. Die Kapazitätsvorschau war im Lichte dieser Unsicherheit zu interpretieren und konnte bei niedrigerer Virulenz entsprechend geringer ausfallen. Auf den Intensivstationen wurde zu den jeweiligen Prognosezeitpunkten von einem rückläufigen Belagsstand ausgegangen. Gegen Ende der jeweiligen Prognosezeiträume würde österreichweit die Auslastungsgrenze von 10 % jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit überschritten werden.
Die Belagsprognose ging zwar von einem Rückgang des Belages auf Intensiv- und Normalstationen aus. Dies erfolgte jedoch nach wie vor auf teilweise systemkritisch hohem Auslastungsniveau. Die Überschreitung der 33%-Auslastungsgrenze der Intensivstationen war in einzelnen Bundesländern zu den jeweiligen Prognosezeitpunkten möglich. (s Seite 1 bis 11 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
1.4.6. Die mittelfristige Prognose zum Zeitpunkt der Erlassung der 3. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV stellte sich folgendermaßen dar:
1.4.6.1. Der Fokus beziehungsweise der Hintergrund der im Policy Brief vom 22.12.2021 vorgestellten Szenarien waren die Auswirkung der Virusvariante B.1.1.529 Omikron. Omikron verbreitete sich weltweit in raschem Tempo und wurde aufgrund der beobachteten Wachstumsvorteile gegenüber der bislang dominanten Delta-Variante und der Eigenschaft des Umgehens der Immunantwort am 27.11.2021 von der WHO als so genannte 'Variant of Concern' eingestuft. Die in Europa detektierten Fälle wiesen zunächst vermehrt Reiseassoziationen auf, führten aber in der Folge rasch zu einer Community Transmission in zahlreichen europäischen Ländern. Mittlerweile war davon auszugehen, dass es auch in Österreich eine stark wachsende lokale Ausbreitung der Omikron-Variante gab. Aufgrund des beobachteten Wachstums ging die ECDC davon aus, dass die Omikron-Variante binnen der ersten beiden Monate des Jahres 2022 europaweit Dominanz erlangen würde.
1.4.6.2. Die weltweite Datenlage insbesondere zur Virulenz der Omikron-Variante war zum Zeitpunkt der Berichtserstellung mit hoher Unsicherheit behaftet. Als evident konnte bislang ein substanzieller Wachstumsvorteil gegenüber der Delta-Variante angenommen werden, der selbst bei milderem Krankheitsverlauf verglichen mit der Delta-Variante, bei hohen Infektionszahlen zu zahlreichen Hospitalisierungen und Todesfällen führen konnte. Erste vorläufige Studienergebnisse zur in vitro Neutralisation der Omikron-Variante durch bestehende Impfstoffe zeigten eine reduzierte Neutralisations-Kapazität verglichen mit bislang verbreiteten Virusvarianten (s hierzu noch unten 1.8.8).
1.4.6.3. Gemäß Schätzungen des Covid-Prognose-Konsortiums verfügten rund 70% der österreichischen Bevölkerung über einen gewissen immunologischen Schutz vor symptomatischer Infektion gegenüber der Delta-Variante. Inwiefern dieser Schutz in der Lage ist Infektionen mit der Omikron-Virusvariante abzuwehren oder schwere Krankheitsverläufe zu reduzieren, war noch nicht ausreichend erforscht.
Zur Abschätzung des Verbreitungs- sowie Systemrisikos, das von der Omikron-Variante ausging, waren verlässliche empirische Daten notwendig. Bislang publizierte technische Berichte und wissenschaftliche Publikationen zeigten hohe Schwankungsbreiten hinsichtlich zentraler Parameter wie Hospitalisierungswahrscheinlichkeit und erhöhter Transmissibilität. Ein Technischer Report von UKHSA wies etwa ein dreifach erhöhtes Ansteckungsrisiko im eigenen Haushalt sowie ein zweifach erhöhtes Infektionsrisiko bei engem Kontakt aus.
1.4.6.4. Ferner war davon auszugehen, dass die Omikron- Variante binnen weniger Wochen dominant werden würde und bei ungebremstem Anstieg noch im Jänner 2022 den bisherigen Höchststand an täglichen Neuinfektionen übertreffen könnte. Ein langsameres Wachstum der Omikron-Variante wäre bislang nicht mit den beobachteten Verläufen der Infektionskurve in Ländern zu vereinbaren gewesen, die bereits eine höhere Omikron-Prävalenz aufwiesen.
1.4.6.5. Die Impfung stellte aufgrund der Reduktion der Transmissibilität sowie der Verhinderung von schweren Verläufen jene Strategie dar, die bei konsequenter und flächendeckender Durchsetzung das höchste Potential zur Reduktion der Omikron-Welle bei geringsten gesellschaftlichen Kosten aufwies (s Seite 14 bis 17 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
1.5. Obwohl sich das Infektionsgeschehen, wie soeben dargestellt, reduziert hatte, war die medizinische Versorgung der österreichischen Bevölkerung in weiten Teilen des Landes akut bedroht. Insbesondere die Ausbreitung der neuartigen Omikron-Variante war zum Zeitpunkt der Erlassung der 2. und 3. Novelle besorgniserregend. (s Seite 14 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV und Seite 17 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
1.6. Zum gleichen Ergebnis kam auch die Corona-Kommission, die das Verbreitungs- sowie Systemrisiko, das vermutlich von der Omikron-Variante ausgehen würde, als sehr hoch einstufte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde die Omikron-Variante binnen weniger Wochen Dominanz im österreichischen Infektionsgeschehen erlangen und zu einer hohen Infektionswelle führen, die erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Beeinträchtigungen mit sich bringen konnte. Insbesondere galt es zu berücksichtigen, dass die Belagsstände auf Intensiv-und Normalstationen aufgrund der vierten Epidemiewelle in Österreich nach wie vor eine hohe Belastung aufwiesen, die sich voraussichtlich zu langsam reduzierten, um neuerliche starke Zugänge ohne Versorgungseinschränkungen bewältigen zu können. Ausdrücklich wurde seitens der Corona-Kommission darauf hingewiesen, dass selbst bei möglicherweise reduzierter Krankheitslast der Omikron-Variante, alleine aufgrund der erwarteten hohen Anzahl an gleichzeitig infizierten Personen, Überlastungen des Gesundheitssystems eine realistische Gefahr darstellten (s Seite 15 bis 16 fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV und Seite 20 bis 21 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
1.7. Zusammenfassend wies die epidemiologische Lage zu den Verordnungserlassungszeitpunkten bundesweit eine hohe Dynamik auf. Trotz der Verringerung der Belagszahlen der Krankenhäuser, konnte eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems nicht ausgeschlossen werden. Dafür war insbesondere die sich zunehmend stark verbreitende Omikron-Variante ausschlaggebend. Prognosen waren hinsichtlich dieser Variante mangels ausreichender wissenschaftlicher Evidenz mit sehr viel Unsicherheit belastet. Die Omikron-Variante war jedoch in jedem Fall als besorgniserregend einzustufen.
1.8. Der Antragsteller bezweifelt, dass die von ihm angefochtenen Bestimmungen geeignet sind, um die Verbreitung von COVID-19 zu verringern. Die Ausgangsregelung des §3 Abs1 und Abs4 sowie die Verbote der §§6 Abs1 und 3, 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV differenzieren danach, ob eine Person über einen '2G-Nachweis' verfügt oder nicht. §2 Abs2 Z2 definiert den Begriff des '2G-Nachweises'. Demnach verfügt jemand über einen '2G-Nachweis', im Wesentlichen dann, wenn er aufgrund einer Impfung oder Genesung gegen COVID-19 immunisiert ist.
1.8.1. Wie bereits oben ausgeführt (Pkt. 1.3.3.) ermächtigt §1 Abs5b COVID-19-MG den BMSGPK über die Anordnung von Auflagen für Personengruppen gemäß Abs5a (also im Wesentlichen geimpfte, genesene und getestete Personen) hinaus weitergehende Ausnahmen von Beschränkungen zu normieren, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Zur gesetzlichen Grundlage für die Differenzierung führt etwa die rechtliche Begründung zur 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 465/2021 (siehe Beilage 5), mit der erstmals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, aus:
'Im Gegensatz zu den bisherigen Not-bzw Schutzmaßnahmenverordnungen ist nunmehr neu, dass mit der Impfung gegen COVID-19 ein effektives Mittel zur Abwehr der mit COVID-19 einhergehenden Gefahren zur Verfügung steht. Es entspricht dem Stand der Wissenschaft, dass bei Geimpften zum einen die Transmission verringert ist und zum anderen deutlich weniger schwere Verläufe zu verzeichnen sind (siehe dazu die fachliche Begründung). Um solchen Unterschieden im Tatsächlichen vor dem Hintergrund der jeweiligen epidemiologischen Lage ausreichend Rechnung tragen zu können, sieht das COVID-19-MG ein flexibles Instrumentarium sowohl betreffend die Verhängung von Auflagen für das Betreten von Orten bzw für Zusammenkünfte als auch betreffend sonstige Ausnahmen von Beschränkungen vor. Angesichts der angespannten epidemiologischen Lage wurde von dieser expliziten Differenzierungsmöglichkeit bereits mit der bundesweiten 3. COVID-19-MV umfangreich Gebrauch gemacht, um den im Hinblick auf das Schutzziel sämtlicher Maßnahmen (Schutz des Gesundheitssystems) zentralen Unterschieden zwischen geimpften und ungeimpften Personen Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund dieser Unterschiede ist es angebracht, auch von der weiteren Maßnahmenverschärfung Geimpfte (und aufgrund der vergleichbaren Situation Genesene) so weit wie möglich von Beschränkungen auszunehmen. Da nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung bei Geimpften und Genesenen im Vergleich zu nicht geimpften oder genesenen Personen deutlich reduziert ist (siehe dazu die fachliche Begründung), wird somit vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage von der gesetzlichen Differenzierungsmöglichkeit im Hinblick auf die Ausnahme von Beschränkungen in §1 Abs5b COVID-19-MG Gebrauch gemacht. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs werden daher Geimpfte und Genesene von den Ausgangsbeschränkungen ausgenommen, zumal das von ihnen ausgehende Restrisiko im Hinblick auf die derzeit herrschende epidemiologische Lage und die aktuellen Zahlen vertretbar ist.' (Seite 1 der rechtlichen Begründung zur 5. COVID-19-SchuMaV).
1.8.2. Zunächst kann festgehalten werden, dass – wie noch zu zeigen sein wird – die Voraussetzung der deutlichen Verringerung der Transmissionswahrscheinlichkeit im Vergleich zu Getesteten jedenfalls vorliegt (s sogleich 1.8.4. ff). Insbesondere bei einem hohen Niveau des Infektionsgeschehens fällt die Tatsache der fehlenden Immunisierung von lediglich getesteten Personen schwer ins Gewicht, zumal sie im Vergleich zu Geimpften und Genesenen gar nicht vor Ansteckung oder Weitergabe des Virus geschützt sind. Schon aus diesem Grund würden die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung gemäß §1 Abs5b COVID-19-MG vorliegen.
1.8.3. In den fachlichen Begründungen zu den angefochtenen Verordnungen wird unter Zugrundelegung der zum Verordnungserlassungszeitpunkt existierenden wissenschaftlichen Evidenz dargelegt, warum Ausgangsregelungen und Betretungsverbote für nicht-immunisierte Personen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 beitragen. Zunächst weisen die fachlichen Begründungen auf die jeweils dynamische Lage des Infektionsgeschehens hin und darauf, dass eine verfrühte Lockerung von Maßnahmen zu einer unkontrollierten Verbreitung und in Folge zu einer Überlastung der medizinischen Versorgungseinrichtungen führen kann. Außerdem war zum Zeitpunkt der Erlassung der 6. COVID-19 SchuMaV und der 2. Novelle derselben eine sehr angespannte personelle Situation in den Krankenhäusern festzustellen, die in einigen Bundesländern dazu geführt hatte, dass das Elektiv-Programm eingeschränkt werden musste. Zusätzlich war zu prognostizieren, dass das potenzielle Krankheitsrisiko in der EU/im EWR durch die Delta-Variante im Dezember und Januar sehr hoch sein dürfte, wenn nicht nichtpharmazeutische Maßnahmen gesetzt werden, in Kombination mit einer Erhöhung der Durchimpfungsrate.(s Seite 1, 7 und 13 der fachlichen Begründung zur 6. Schutzmaßnahmenverordnung; bzw Seite 1, 7 und 17 f der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung im beiliegenden Verordnungsakt).
1.8.4. Weiters wird aufgrund der verfügbaren Daten gezeigt, dass die 7-Tage-Inzidenz bei nicht-immunisierte Personen um ein Vielfaches höher ist als bei immunisierten Personen (s Seite 2 bis 5 der fachlichen Begründung zur 6. Schutzmaßnahmenverordnung; Seite 2 bis 5 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung und Seite 2 bis 5 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung). Dargelegt wird auch, dass ein Testergebnis auf dessen Basis ein Nachweis erstellt wird, eine Momentaufnahme des Infektionsstatus ist. Getestete (und nicht genesene oder geimpfte) Personen verfügen über keine Immunität gegen SARS-CoV-2, welche sich auf die Transmissionswahrscheinlichkeit im Falle einer Infektion trotz negativen Testergebnisses auswirken könnte. Solche Personen können insbesondere in Abhängigkeit davon, wie viele andere nicht-immunisierte Personen anwesend sind, weitere Personen anstecken. Zusätzlich ist es aufgrund der fehlenden Verringerung der Transmissionswahrscheinlichkeit wahrscheinlicher, dass es – im Falle einer Infektion der getesteten Person im Rahmen eines Kontakts mit anderen Personen – im Anschluss daran zu Folgefällen kommt. Nur getestete Personen verfügen damit über keine Immunität gegen SARS-CoV-2, weswegen je nach Risikofaktoren ein entsprechendes Risiko für einen schweren Verlauf und in weiterer Folge eine Belastung des Gesundheitssystems gegeben ist (s Seite 20, 21 und 22 der fachlichen Begründung zur 6. COVID-19-SchuMaV; Seite 23, 24 und 25 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung und Seite 26. 27 und 28 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung der im beiliegenden Verordnungsakt).
1.8.5. Auf Basis der zur Verordnungserlassung verfügbaren Studienlage konnte darüber hinaus angenommen werden, dass Personen mit mindestens zwei Impfungen im seltenen Fall einer Ansteckung kürzer ansteckend und die Menge an ausgeschiedenem Virus reduziert im Vergleich zu nicht geimpften Personen ist. Deshalb konnte von einer verminderten Weitergabe des Virus ausgegangen werden. Zudem war aus den Studien ableitbar, dass die Impfung das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben, minimiert. Eine gleichartige Einschätzung erlaubt die Studienlage in Bezug auf Genesene (s Seite 22, 23 und 24 der fachlichen Begründung zur 6. Schutzmaßnahmenverordnung; Seite 25, 26 und 27 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung und Seite 29, 30 und 31 der der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung im beiliegenden Verordnungsakt). Aus fachlicher Sicht war festzustellen, dass von Personengruppen, welche unter die 2G-Definition fallen, eine geringere epidemiologische Gefahr ausging als bei jenen Personen, die nicht unter diese Definition fallen bzw lediglich getestet waren. (s Seite 24 und 25 der fachlichen Begründung zur 6. Schutzmaßnahmenverordnung; Seite 27 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung und Seite 31 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung im beiliegenden Verordnungsakt).
1.8.6. Aufgrund der wissenschaftlichen Evidenz konnte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass ungeimpfte Personen die Haupttreiber der vierten Infektionswelle waren, sodass Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen erforderlich und auch angemessen waren. Ohne diese zielgerichteten Maßnahmen wäre eine Eingrenzung des Infektionsgeschehens und eine Sicherstellung der (intensiv-)medizinischen Versorgung nicht mehr sichergestellt gewesen. Die Implementierung von strikteren Maßnahmen (Ausgangs- und Zutrittsbeschränkungen) den Ungeimpften gegenüber stellte letztlich auch das gelindere Mittel zu einem ansonsten weiterhin erforderlichen, allgemeinen Lockdown für alle dar. Vor diesem Hintergrund lassen sich Ausgangs- und Zutrittsbeschränkungen und Beschränkungen bei den Zusammenkünften für nicht-immunisierte Personen fachlich rechtfertigen (s Seite 28 der fachlichen Begründung zur 6. Schutzmaßnahmenverordnung; Seite 30 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung und Seite 35 und 36 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung im beiliegenden Verordnungsakt).
1.8.7. Auch der Empfehlung der Corona-Kommission vom 09.12.2021 war zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung der österreichischen Bevölkerung in weiten Teilen des Landes akut bedroht war, wobei in den nächsten zwei Wochen Rückgänge der Belagszahlen in den Spitälern wahrscheinlich waren. Die Corona-Kommission begrüßte daher die Beibehaltung von essentiellen Präventionsmaßnahmen auf Bundesebene (s Seite 88 der Empfehlung der Corona-Kommission im beiliegenden Verordnungsakt zur 6. COVID 19 Schutzmaßnahmenverordnung). In die gleiche Richtung gingen auch die Empfehlung der Corona-Kommission vom 16.12.2021 und vom 23.12.2021 (s Seite 15 und 16 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung und Seite 21 und 21 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. Schutzmaßnahmenverordnung im beiliegenden Verordnungsakt)
1.8.8. Aus fachlicher Sicht ist außerdem zu ergänzen, dass das Ausbreitungsrisiko stark vom Infektions- und Übertragungsrisiko abhängt. Dabei stehen beide Risiken sowohl mit intrinsischen Viruseigenschaften (Infektiosität, Immunflucht) als auch mit dem Immunstatus der Infizierten und Kontaktpersonen in Zusammenhang. Mit dem Auftreten neuer Varianten muss die Impfwirksamkeit hinsichtlich des Infektions- und Übertragungsrisikos allerdings immer neu bewertet werden.
Schon bei Auftreten der Delta-Variante zeigte sich, dass die COVID-19 Impfungen Infektionen und Übertragungen zwar mit geringerer Wirksamkeit als bei vorhergehenden Varianten reduzieren, dass aber Impfungen von sowohl Indexpersonen als auch Kontaktpersonen trotzdem einen gewissen Schutz vor Infektion und Übertragungen bieten. Vermindertes Übertragungsrisiko könnte mit der beobachteten schnelleren Clearance der Viren sowie kurzfristig geringeren Viruslasten bei infizierten, geimpften Personen in Zusammenhang stehen.
Für Omikron ist trotz im Vergleich zu früher zirkulierenden Varianten verstärkter Immunflucht und derzeit noch dünner Datenlage ein ähnlicher Trend zu beobachten. Laut einer dänischen Studie vom Dezember 2021 zum Übertragungsrisiko unter Haushaltskontakten sind 2-fach geimpfte Personen geringfügig, und Booster-geimpfte Personen verstärkt weniger ansteckbar als ungeimpfte Personen. Von Booster-Geimpften scheint außerdem eine signifikant geringere Übertragungswahrscheinlichkeit als von Ungeimpften auszugehen. Die Autoren schließen daraus, dass sowohl 2-fach als auch Booster-Geimpfte eine wichtige Rolle bei der Eindämmung von Übertragungen durch Omikron spielen (s Ausbreitungsrisiko durch geimpfte Personen unter Berücksichtigung von Omikron, Beilage 1).
1.8.9. In Anbetracht der wissenschaftlichen Evidenz war daher aus Sicht des BMSGPK davon auszugehen, dass eine Impfung gegen COVID-19 nicht nur schwere Krankheitsverläufe bei geimpften Infizierten, sondern auch das Ausbreitungsrisiko – selbst bei neuen Varianten – verringerte. Gleichzeitig bedeutet dies, dass auf Basis der Studienlage das Ansteckungs- und Ausbreitungsrisiko, das von nicht-immunisierten Personen ausging, entgegen der Behauptung des Antragstellers (Pkt. 3.2.2.2. des Antrags) als deutlich höher einzuschätzen war als jenes von geimpften Personen.
1.9. Der Antragsteller behauptet, dass keine wissenschaftlichen Studien bekannt seien, die belegen würden, dass von geimpften Personen ein geringeres Ansteckungsrisiko ausginge als von (PCR-)getesteten ungeimpften Personen. Außerdem führt er Artikel und Studien an, um zu belegen, dass von geimpften Personen ein mindestens gleich hohes Ansteckungs- und Verbreitungsrisiko ausgeht. Dem ist zunächst die bereits erörterte wissenschaftliche Evidenz entgegenzuhalten (s Punkt 1.8.1. ff).
1.9.1. Weiters ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er eigene Aussagen nicht belegt – Pkt. 3.2.2.2. des Antrags – und er damit bloße Behauptungen aufstellt. Teilweise versucht er seine Darlegung bloß mit Abstracts oder Zeitungsartikeln über wissenschaftliche Studien zu belegen (zB. Beilage G und Beilage W des Antrags). Zum Teil zitiert der Antragsteller selektiv und verzerrt damit die Studienlage (s Beilage V zu der die Autoren der Studie schreiben: 'the findings in this report are subject to at least four limitations […] [they] are insufficient to draw conclusions on effectiveness of vaccination'). Außerdem zieht er falsche Schlüsse, etwa dass der 'Lockdown für alle ab 22.11.2021 gezeigt hätte, dass 'Lockdown für Ungeimpfte' ab 15.11.2021 sowieso nicht zielführend gewesen wäre. Dabei übersieht er, dass das hohe Tempo des Fallzahlenanstiegs und die immer prekärere Lage hinsichtlich der Spitalsauslastung, die der Dynamik der Delta-Variante geschuldet waren, es nicht mehr erlaubte, das Restrisiko von Immunisierten Personen zu ignorieren. Die Dynamik des Infektionsgeschehens war mit der gelinderen Maßnahme des 'Lockdowns für Ungeimpfte' alleine nicht mehr zu bremsen (vgl Seite 1 der rechtlichen Begründung zur 5. COVID-19-NotMaV, Beilage 2). Zudem schließt der Antragsteller aus Beilage O, dass von keiner (feststellbaren) Ansteckung in allen Bereichen des Handels und der körpernahen Dienstleistern bzw Sportstätten auszugehen ist. Aus dem in der Beilage enthaltenen Artikel geht jedoch nicht hervor, wie die untersuchten Kategorien gebildet wurden. Außerdem könnten diese Bereiche ebenso wie die Gastronomie weniger von Maßnahmen betroffen gewesen sein, weshalb logischerweise weniger Ansteckungen stattgefunden hätten.
1.9.2. Darüber hinaus ist auf das Zulassungsverfahren von Impfstoffen vor der European Medicines Agency (EMA) einzugehen. Richtig ist, dass nach Ansicht der EMA der Einfluss der Impfung auf die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der EU bei der Zulassung der Impfstoffe gegen das Virus noch nicht bekannt war. Ebenso trifft zu, dass die Impfstoffe nicht dezidiert zu dem Zweck zugelassen wurden, eine Ausbreitung des SARS-CoV-2 zu verhindern oder zu reduzieren. Jedoch ist dieser Aspekt schon deshalb irrelevant, weil die EMA während des Zulassungsverfahrens eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführt (vgl zB Seite 139 ff des EPAR – Public Assessment Report zu Ronapreve, Beilage 3). Ausschlaggebend für eine Zulassung ist also, dass aus den Antragsunterlagen hervorgeht, dass der Nutzen des betroffenen Impfstoffs überwiegt. Ausreichend wäre daher alleine, dass eine Impfung schwere Krankheitsverläufe verhindert und in Relation dazu geringe Nebenwirkungen aufweist. Wie Staaten den Einfluss der Impfung auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 einschätzen, ist damit unabhängig vom Zulassungsverfahren vor der EMA zu sehen.
1.9.3. Schließlich ist noch zu Pkt. 3.3.2.3. 6. des Antrags zu entgegnen, dass die 6. COVID SchuMaV Ausnahmen von der behaupteten 'Impfpflicht' enthält (s §21 Abs10 leg cit).
1.10. Zwischenergebnis
1.10.1. Zusammenfassend kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die epidemiologische Lage zu den Verordnungserlassungszeitpunkten bundesweit eine hohe Dynamik aufwies. Trotz der Verringerung der Belagszahlen der Krankenhäuser, konnte eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems nicht ausgeschlossen werden. Dafür war insbesondere die sich zunehmend stark verbreitende Omikron-Variante ausschlaggebend. Prognosen waren hinsichtlich dieser Variante mangels ausreichender wissenschaftlicher Evidenz mit sehr viel Unsicherheit behaftet. Die Analyse des Infektionsgeschehens sowie die Studienlage im Zeitpunkt der Verordnungserlassung legt nahe, dass von nicht gegen COVID-19 immunisierte Personen grundsätzliche eine höhere epidemiologische Gefahr als Geimpften oder rezent Genesenen ausging. Aus der Studienlage lässt sich aber auch zweifelsfrei schließen, dass von Geimpften oder rezent Genesenen trotzdem ein gewisses Restrisiko für eine (Re-)Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
1.10.2. Vor dem Hintergrund des beschriebenen Infektionsgeschehens und des vorliegenden Standes der Wissenschaft musste der BMSGPK entgegen den Ausführungen des Antragstellers im Zeitpunkt der Verordnungserlassungen davon ausgehen, dass die Verhängung einer bundesweiten und ganztägigen Ausgangsbeschränkung iSd. §6 COVID-19-MG für Personen, die über keinen '2G Nachweis' verfügten, unerlässlich war, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zu verhindern. Darauf weist im Übrigen auch die rechtliche Begründung der 6. COVID-19-SchuMaV sowie von deren Novellen ausdrücklich hin (s Seite 1 der rechtlichen Begründung 6. COVID-19-SchuMaV:
'Aufgrund der mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhängten Maßnahmen kam es weitgehend zu einer Stabilisierung des Infektionsgeschehens dahingehend, dass nun erste Öffnungsschritte gesetzt werden können. Die Lage in den Intensivstationen und Krankenanstalten ist aber weiterhin angespannt, sodass noch immer von einem drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung auszugehen ist. Es wird an dieser Stelle auf die fachlichen Ausführungen verwiesen. Aufgrund des generell hohen Niveaus an (Neu)Infektionen in der Bevölkerung kann eine zu frühe Lockerung der Maßnahmen insbesondere sehr schnell wieder zu einer unkontrollierten Verbreitung und in Folge zu einer Überlastung der medizinischen Versorgungseinrichtungen führen. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine Verhängung von Ausgangsbeschränkungen im Sinne des §6 COVID-19-MG weiterhin vor. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit kann die Ausgangsbeschränkung jedoch nunmehr wieder auf eine Beschränkung für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, reduziert werden (s dazu die rechtliche Begründung der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung). Im Hinblick auf das hohe epidemiologische Grundgeschehen müssen die Lockerungen – wie auch bisher – sehr behutsam vorgenommen und deren Auswirkungen streng beobachtet werden. Zudem ist wegen der zuletzt aufgekommenen Virusvariante (Omikron) eine zusätzliche, verschärfte Beobachtung der Öffnungsschritte unabdingbar. Im Übrigen wird zur aktuellen epidemiologischen Lage und Entwicklung auf die fachliche Begründung verwiesen' (s Seite 1 der rechtlichen Begründung der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
'Die Ausgangsbeschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, sind aufgrund des nach wie vor hohen epidemiologischen Grundgeschehens, der hohen Infektionszahlen und der weiterhin hohen Auslastung auf den Intensivstationen sowie der Anspannung der medizinischen Versorgungskapazitäten um weitere zehn Tage zu verlängern (s dazu die fachliche Begründung).Wie bereits in der rechtlichen Begründung zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ausgeführt, kann eine zu frühe Lockerung der Maßnahmen insbesondere sehr schnell wieder zu einer unkontrollierten Verbreitung und in Folge zu einer Überlastung der medizinischen Versorgungseinrichtungen führen. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine Verhängung von Ausgangsbeschränkungen im Sinne des §6 COVID-19-MG weiterhin vor. Zudem ist wegen der zuletzt aufgekommenen Virusvariante (Omikron) eine zusätzliche, verschärfte Beobachtung der Öffnungsschritte unabdingbar' (s Seite 1 der rechtlichen Begründung der 2. Novelle der 6. COVID 19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
'Die erhoffte "Erholungsphase" der aktuellen epidemiologischen Situation, die in Bezug auf die Jahreswechselfeiertage ein Vorranggeben der Interessen des Art8 EMRK begründet hätte, tritt mit Blick auf die jüngsten, bedenklichen Entwicklungen der "Omikron-Variante" nicht ein, sodass die angedachten Lockerungen der 2. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV betreffend die Jahreswechselfeiertage nicht im geplanten Ausmaß gesetzt werden können und Sperrstundenregelungen auch für den 31.12.2021 gelten müssen. Zu den diesbezüglichen epidemiologischen Entwicklungen wird auf die fachliche Begründung verwiesen. Vor dem Hintergrund der hohen Infektiösität der Omikron-Variante (s dazu die fachliche Begründung) ist eine weitgehende Kontaktbeschränkung unerlässlich' (Seite 1 der rechtlichen Begründung der 3. Novelle der 6. COVID19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
1.10.3. Wie bereits erwähnt konnte der Verordnungsgeber trotz der Unsicherheiten, die mit der Omikron-Variante verbunden waren, aufgrund der ihm verfügbaren Studienlage davon ausgehen, dass die Impfung gegen COVID-19 und die damit verbundene Immunisierung das Verbreitungs- und Ansteckungsrisiko deutlich reduziert. Vor diesem Hintergrund stellten die Ausgangsregeln für nicht-immunisierte Personen eine geeignete Maßnahme dar, um zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sowie einem damit verbundenen Zusammenbruch des Gesundheitssystems beizutragen.
1.10.4. Im Ergebnis werden die Ausgangsregelung des §3 Abs1 und die Verbote der §§6 Abs1 und 3, 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV den Erfordernissen der der §3 Abs1, 4 Abs1 und 6 Abs1 des COVID-19-MG gerecht.
Die dagegen geäußerten Bedenken des Antragstellers im Hinblick auf die behauptete Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen erweisen sich somit als unzutreffend.
2. Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes gem. Art7 B VG und Art2 StGG
2.1. Der Antragsteller behauptet, dass die 6. COVID-19-SchuMaV ihn in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt (Art7 B VG, Art2 StGG, Art20 und Art21 GRC), weil das Nichtvorliegen eines '2G-Nachweises' kein sachliches Kriterium für eine Ungleichbehandlung des Antragstellers mit Personen, die über einen '2G-Nachweis' verfügen, sei. Außerdem sei das Erfordernis des '2G Nachweises' nicht geeignet, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beizutragen bzw könnte dies durch gelindere Mittel, wie einen '3G-Nachweis' erreicht werden.
2.2. Zunächst ist auf darauf hinzuweisen, dass die GRC nach dem klaren Wortlaut von Art51 Abs1 GRC 'für die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union' gilt. Dies hat auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen (s insb. VfSlg 19.632/2012). In den Darlegungen des Antragstellers ist kein Unionsrechtsbezug erkennbar. Daher beschränken sich die folgenden Ausführungen auf Grundrechte, die im nationalen Recht verbürgt sind.
2.3. Der Gleichheitssatz setzt dem Verordnungsgeber (vgl zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg 17.960/2006, 19.033/2010) insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung (und dem Verordnungsgeber) jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Der Normsetzer kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003).
Der Verfassungsgerichtshof geht nach gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einen weiten Entscheidungsspielraum eingeräumt hat (vgl VfGH 24.6.2021, V592/2020; 24.6.2021, V593/2020; 23.9.2021, V572/2020; 23.9.2021, V5/2021 und zuletzt 3.12.2021, V617/2020-7, V618/2020-4).
2.4. Zutreffend ist, dass die angefochtenen Bestimmungen der 6. COVID-19-SchuMaV unterschiedliche Rechtsfolgen für Personen mit bzw ohne '2G-Nachweis' vorsehen. So bestehen für Personen, die über keinen '2G-Nachweis' verfügen Ausgangsregelungen, Betretungsverbote bzw an Betreiber von Einrichtungen gerichtete Verbote, diesen Personen den Zutritt zu verweigern. Somit liegt eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppen vor.
2.5. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erweist sich das Vorliegen eines '2G Nachweises' als Unterschied im Tatsächlichen, der eine Ungleichbehandlung der Antragsteller mit immunisierten Personen rechtfertigt: Wie bereits oben (Pkt. 1.4.2. ff und 1.8.1. ff) ausgeführt, zeigt die zum Verordnungserlassungszeitpunkt vorliegende Studienlage, dass Geimpfte ein niedrigeres Risiko haben, sich bei Kontakt zu infektiösen Personen selbst zu infizieren. Im Falle einer Infektion haben Geimpfte ein niedrigeres Risiko der Transmission, da eine hohe Viruslast für einen kürzeren Zeitraum vorliegt als bei ungeimpften Personen. Zudem haben Geimpfte und rezent Genesene ein deutlich niedrigeres Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs. Die österreichspezifischen Daten der AGES bestätigen nach wie vor diese Studienlage: Die 7 Tage-Inzidenz ist deutlich höher bei Personen, die keinen impfinduzierten oder natürlich erworbenen Immunschutz vorweisen können als bei Personen mit impfinduzierter oder natürlicher Immunität. Das Fallgeschehen ist deutlich bei den nicht durch Impfung oder Genesung immunisierten Personen konzentriert. Obschon auch in der Gruppe der Vollimmunisierten hohe Inzidenzen zu beobachten waren, ging das Verbreitungs- sowie das Systemrisiko im Kern deutlich stärker von den Ungeimpften bzw Nicht-Immunisierten aus (s Seite 23 bis 26, 28, 29, 33 und 34 der fachlichen Begründung zur 6. COVID-19-SchuMaV; Seite 31 sowie auch Seite 24 bis 28 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV und Seite 28 bis 31 und Seite 34 bis 36 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
2.5. Vor dem Hintergrund der epidemiologischen Lage (s oben Pkt. 1.4. ff) und der Notwendigkeit, die Verbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen, erweist sich die Ungleichbehandlung aus den soeben genannten Gründen als sachlich gerechtfertigt. Nach Auffassung des BMSGPK verletzt damit die die 6. COVID-19-SchuMaV den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz.
3. Zur behaupteten Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK)
3.1. Der Antragsteller erachtet sich in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK verletzt, da ihm durch die 6. COVID-19-SchuMaV das Betreten von Sportstätten seines Tennisvereins untersagt wäre und er den bereits bezahlten Mitgliedsbeitrag nicht rückfordern könne.
3.2. Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit alle privaten Vermögensrechte, dazu gehört etwa auch das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge. Der Staat darf demzufolge nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – gleichgültig, ob er den Abschluss bestimmter Verträge verhindert oder umgekehrt dazu zwingt – in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsieht (grundlegend VfSlg 12.227/1989).
3.3. Jedoch liegt kein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit vor, wenn der betreffende Vermögensnachteil lediglich eine Reflexwirkung der staatlichen Maßnahme darstellt (vgl zB. VfSlg 17.323/2004; 19.904/2014). Nach Ansicht des BMSGPK ist dies der Fall, denn durch die Betretungsverbote der 6. COVID 19 SchuMaV wird nicht direkt ein Vertragsverhältnis verändert beziehungsweise ist kein konkretes oder abstrakt umschriebenes Rechtsgeschäft Gegenstand der angefochtenen Bestimmungen (s hierzu zB. mwN. VfSlg 17.817/2006).
3.4. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof in dem Vorbringen des Antragstellers einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit sieht, so wäre dieser nach Auffassung des BMSGPK gerechtfertigt.
3.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000; VfSlg 19687/2012).
3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass der allfällige Eingriff in die Eigentumsfreiheit auf der 6. COVID-19-SchuMaV basiert, die ihre gesetzliche Grundlage in den §§3 Abs1, 4 Abs1, 4a Abs1, 5 Abs1 und 6 Abs1 des COVID-19-MG idF. BGBl I Nr 204/2021, sowie dem §5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 183/2021, hat. §§6 des COVID-19-MG bestimmt die Ausgangsregelung den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs entsprechend präzise vorher (vgl VfGH 14.7.2020, V363/2020 und IA 826/A 27. GP 11). Die 6. COVID-19-SchuMaV dient einem legitimen Ziel im Sinne des Gesetzesvorbehaltes des Art1 Abs1 1. ZPEMRK, nämlich dem Schutz der Gesundheit und dem Schutz der Rechte anderer (auf Leben und Gesundheit).
3.7. Der Eingriff, das Verbot des Betretens von Sporthallen durch Personen beziehungsweise die Ausgangsregeln für nicht-immunisierte Personen, ist grundsätzlich dazu geeignet, zum Ziel des Gesundheitsschutzes beizutragen. Derartige Maßnahmen bewirken erwiesenermaßen eine Verringerung von Kontakten. Dadurch verringern sich die möglichen Ansteckungsszenarien, was eine Dämpfung des Infektionsgeschehens bewirkt (vgl Seite 28 und 29 der fachlichen Begründung zur 6. COVID-19-SchuMaV; Seite 30 der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV und Seite 35 der fachlichen Begründung zur 3. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
3.8. Was die Erforderlichkeit der Maßnahme betrifft, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Erforderlichkeit seuchenrechtlicher Maßnahmen notwendiger Weise ex ante zu beurteilen ist, wobei es auf eine Gefährdungsprognose ankommt (vgl auch Kopetzki, Der Rechtsstaat funktioniert sehr gut, CuRe 2020/21). Die 6. COVID-19-SchuMaV wurde aufgrund der epidemiologischen Lage (s Pkt. 1.4. ff) zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung erlassen.
3.9. Wenn der Antragsteller davon ausgeht, dass gelindere Mittel zur Verfügung standen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, so ist ihm Folgendes zu entgegen:
3.9.1. Als Erstes ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die von ihm geforderten alternative Schutzmaßnahmen bereits im Einsatz waren. Schon seit Beginn der Corona-Pandemie wird seitens des BMSGPK regelmäßig auf Maßnahmen wie Hände regelmäßig waschen, nicht ins Gesicht fassen oder bei Erkältungssymptomen daheim bleiben hin (s zu den aktuellen Hinweisen https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Schutzmassnahmen.html, abgerufen am 14.02.2022). Eine durchgehende Maskenpflicht besteht in allen Settings, in denen keine Pflicht zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden musst (s §§4, §5 Abs1, §9 Abs4 Z4 und §14 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV). Auch an Arbeitsorten ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern der physische Kontakt zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben nicht ausgeschlossen ist und keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren können (§11 Abs3 leg cit). Auf die unterschiedlichen Mittel, die gegen die Verbreitung von Sars-CoV-2 wirksam sein können, wird ausführlich in der fachlichen Begründung eingegangen (s Seite der fachlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
3.9.2. In einem nächsten Schritt ist die Behauptung des Antragstellers, dass es ausreichen würde, anstelle eines '2G-Nachweises' ein negatives PCR-Testergebnis zu fordern, um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 wesentlich zu verlangsamen, zurückzuweisen. Folgende Überlegungen sprechen dagegen:
Ein Testergebnis auf dessen Basis ein Nachweis erstellt wird, ist eine Momentaufnahme des Infektionsstatus. Getestete (und nicht genesene oder geimpfte) Personen verfügen über keine Immunität gegen SARS-CoV-2, welche sich auf die Transmissionswahrscheinlichkeit im Falle einer Infektion trotz negativen Testergebnisses auswirken könnte. Solche Personen können insbesondere in Abhängigkeit davon, wie viele andere nicht-immunisierte Personen anwesend sind, weitere Personen anstecken. Zusätzlich ist es aufgrund der fehlenden Verringerung der Transmissionswahrscheinlichkeit wahrscheinlicher, dass es – im Falle einer Infektion der getesteten Person im Rahmen eines Kontakts mit anderen Personen – im Anschluss daran zu Folgefällen kommt.
Nur getestete Personen verfügen über keine Immunität gegen SARS-CoV-2, weswegen je nach Risikofaktoren ein entsprechendes Risiko für einen schweren Verlauf und in weiterer Folge eine Belastung des Gesundheitssystems gegeben ist (s schon oben Pkt. 1.8.4). Der Einsatz von PCR-Tests anstelle der Pflicht, einen '2G-Nachweis' zu erbringen, würde daher voraussichtlich das Infektionsgeschehen erhöhen, weshalb es sich dabei vor dem Hintergrund der vorherrschenden epidemiologischen Lage um kein geeignetes alternatives Mittel handelt.
3.9.3. Weiters ist der Antragsteller daran zu erinnern, dass Maßnahmen auf der Grundlage der §§3 bis 5 COVID-19-MG nicht erst ausgeschöpft sein müssen, um die Maßnahme einer Ausgangsbeschränkung zu ergreifen (vgl §6 Abs1 leg cit und VfGH 10.6.2021, V561/2020, VfGH 22.9.2021, V582/2020). Vielmehr obliegt es dem Verordnungsgeber, im Rahmen einer ex ante zu treffenden Gefährdungsprognose zu beurteilen, ob Maßnahmen iSd. §§3 bis 5 zur Zielerreichung ausreichen (vgl AB 757 BlgNR 27. GP, 9 Beilage 4).
3.9.4. Auch ist ihm zu entgegnen, dass die angefochtenen Fassungen der 6. COVID-19-SchuMaV (BGBl II Nr 568/2021) nicht die ersten Verordnungen waren, mit denen in Reaktion auf das steigende Infektionsgeschehen strenge Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden. Vielmehr wurden bereits im Vorfeld zahlreiche Maßnahmen auf Bundes- sowie auch auf Landesebene gesetzt: So wurde seitens des BMSGPK bereits mit der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV), BGBl II Nr 441/2021, ua an Arbeitsorten das Erfordernis eines 3G-Nachweises (sohin eines Nachweises über eine Impfung, eine rezente Genesung oder eine Testung, vgl §1 Abs2 Z4 sowie §9 Abs1 und 2 der 3. COVID-19-MV) eingeführt und mit der 1. Novelle der 3. COVID-19-MV, BGBl II Nr 456/2021, für jene Arbeitsorte, an denen die ungünstigsten epidemiologischen Umstände herrschen, das Erfordernis eines 2G Nachweises (sohin eines Nachweises über eine Impfung oder rezente eine Genesung, vgl §1 Abs1 Z2 und §9 Abs1a und 1b).
Darüber hinaus wurden mit der 2. Novelle zur 3. COVID-19-MV, BGBl II Nr 459/2021, weitere Verschärfungen vorgenommen und ua an bestimmten Arbeitsorten sowie in sonstigen Bereichen, in denen bislang ein 3G-Nachweis vorgesehen war, nunmehr grundsätzlich ein 2G-Nachweis (vgl §1 Abs2 Z2) normiert (zB in Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr [§3 Abs2 Z1], im Gastgewerbe [§5 Abs1 sowie §9 Abs2], in Beherbergungsbetrieben [§6 Abs2], in Sportstätten [§7 Abs2], Freizeiteinrichtungen [§8 Abs2], Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe [§10 Abs1 Z1], Zusammenkünfte [§12 Abs1, Abs2 Z2 und Abs6]) sowie in allen Settings, in denen keine Pflicht zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden musste (alle Betriebsstätten, Kultureinrichtungen), eine durchgehende Maskenpflicht verordnet (vgl nunmehr §§4, §5 Abs1, §9 Abs4 Z4 und §14 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV). Schließlich wurde mit der 5. COVID-19-SchuMaV eine ganztägige Ausgangsregelung für Personen, die keinen '2G-Nachweis' vorweisen können, verhängt, da die vorangehenden Verschärfungen nicht ausreichten, um den rasanten Anstieg der Neuinfektionen zu bremsen (s Seite 1 der rechtlichen Begründung zur 5. COVID-19-SchuMa Beilage 5).
Jedoch musste anschließend festgestellt werden, dass selbst diese einschneidenden Beschränkungen nicht ausreichten, um das mit hoher Geschwindigkeit steigende Wachstum der Neuinfektionen ausreichend unter Kontrolle zu bringen. Aus diesem Grund wurde eine bundesweite, ganztägige Ausgangsregelung für alle Personen als unerlässlich erachtet, worauf auch die rechtliche Begründung zur 5. COVID-19-NotMV hinweist (s Seite 1 der rechtlichen Begründung zur 5. COVID-19-NotMV, Beilage 2).
Aufgrund der mit der 5. COVID-19-NotMV verhängten Maßnahmen kam es weitgehend zu einer Stabilisierung des Infektionsgeschehens, weshalb erste Öffnungsschritte vorgesehen werden konnten. Lockerungen konnten in Hinblick auf das weiterhin hohe epidemiologische Grundgeschehen nur behutsam verwirklicht werden. Vor diesem Hintergrund kehrte die 6. SchuMaV in ihrer Stammfassung (BGBl II Nr 537/2021) zum System der ganztägigen Ausgangsregelung für Personen, die keinen '2G-Nachweis' vorweisen können, zurück. Dabei handelte es sich angesichts der epidemiologischen Situation im Vergleich zu den ganztägigen Ausgangsregeln für alle Personen um ein gelinderes Mittel (s Seite 1 der rechtlichen Begründung zur 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt). Dieses System wurde mit der gleichen Argumentation auch in den Nachfolgeverordnungen, den Novellen zur 6. SchuMaV (BGBl II Nr 556/2021 und Nr 568/2021), angesichts der jeweiligen epidemiologischen Situation beibehalten (s Seite 1 der rechtlichen Begründung zur 1. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt und Seite 1 der rechtlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
3.9.5. Der Antragsteller behauptet, dass der verbreitete Einsatz von Medikamenten, die schwere Verläufe verhindern würden, ein gelinderes Mittel darstellen würden. An dieser Stelle ist der Antragsteller zunächst auf die Inkonsistenz seiner Argumentation hinzuweisen: So spricht er von Bedenken gegen die verfügbaren Impfstoffe, da sie in einem verkürzten Verfahren zugelassen worden und deren Langzeitwirkungen noch nicht bekannt seien. Die gleichen Bedenken müsste er auch gegen die Medikamente gegen COVID-19 haben. Denn diese sind – wie das vom Antragsteller angeführte Ronapreve – neue aktive Substanzen, da sie noch nicht zuvor in der EU zugelassen worden sind. (s zu Ronapreve Seite 147 des EPAR – Public Assessment Report zu Ronapreve, Beilage 3). Entgegen der Argumentation des Antragstellers handelt es sich bei den Medikamenten gegen COVID-19 um keine geeignete Alternative zur Impfung: Sie sind nicht dazu geeignet, eine Infektion zu vermeiden und können nur bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Einnahme einen schweren Verlauf verhindern (s dazu https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-COVID-19-Medikmente.html , abgerufen am 14.02.2022).
3.9.6. Aus alldem ergibt sich für den BMSGPK, dass zum Zeitpunkt der Verordnungserlassungen keine gelinderen Mittel als ganztägige Ausgangsregelung für Personen, die keinen '2G-Nachweis' vorweisen können, zur Verfügung standen, um die Verbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen und damit das Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen.
3.10. Nach Ansicht des BMSGPK musste die von Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK geschützte Eigentumsfreiheit unter Bedachtnahme auf die weiterhin angespannte Lage in den Intensivstationen und Krankenanstalten, der sich entwickelnden Omikron-Welle und des weiterhin drohenden Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung zurücktreten (zur epidemiologischen Situation s. Punkt III. 1.4. ff, s. auch Seite 1 der rechtlichen Begründung zur 2. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
3.10.1. Die Maßnahmen sind als verhältnismäßig im engeren Sinn einzustufen, da erstens dem Regelungssystem der 6. COVID-19-SchuMaV– wie bei allen COVID-19-Verordnungen –eine umfassende Interessenabwägung zugrunde liegt. Derart wird nicht zuletzt auch den Vorgaben des COVID-19-MG entsprochen, das über die Bewertung der epidemiologischen Situation hinaus im Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen unter anderem eine solche Interessensabwägung verlangt.
3.10.2. Die Interessen der Normunterworfenen werden mit einem Katalog an Ausnahmegründen von der grundsätzlichen Ausgangsregelung so weit als möglich berücksichtigt.
3.10.3. Im Kontext mit den zulässigen Ausgangsgründen stehen flankierende Schutzmaßnahmen zur bestmöglichen Reduktion des (aus der sich daraus ergebenden Mobilität) resultierenden Restrisikos. So bestehen weiterhin insbesondere am Arbeitsort und an den Schulen durchgehende Testpflichten bzw Testprogramme (vgl aber etwa auch die 3G-Pflicht bei Inanspruchnahme der Ausnahmen des §9 Abs6 der 6. COVID-19-SchuMaV und bei Zusammenkünften gemäß §14 Abs6 leg cit). Dort, wo keine Verpflichtung zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr besteht, wurde hingegen eine Maskenpflicht verordnet.
3.10.4. Hervorzuheben ist zweitens, dass Ausgangsregelungen – wie alle seitens des BMSGPK zur Verbreitung von COVID-19 getroffenen Schutzmaßnahmen – einer steten Evaluierung unterliegen. Verordnungen, mit denen Ausgangsbeschränkungen gemäß §6 COVID-19-MG verhängt werden, werden überdies mit Blick auf §12 Abs3 zweiter Satz im 10-Tagesrhythmus geprüft; dies nicht nur im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkung, sondern auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit aller sonstigen Maßnahmen.
Dass die verhängten Maßnahmen laufend evaluiert werden, illustriert im Besonderen der Wechsel zwischen Schutzmaßnahmenverordnungen und Notmaßnahmenverordnungen, mit denen jeweils eine unterschiedliche Intensität und Reichweite der Maßnahmen verbunden ist. Dies zeigt auch die 6. COVID-19-SchuMaV idF. BGBl II Nr 537/2021 und deren Nachfolgeverordnungen, die insbesondere ganztägige Ausnahmeregelung gemäß der 5. COVID-19-NotMV aufgehoben haben. Nach Evaluation der epidemiologischen Lage konnte das von dieser Personengruppe ausgehende Restrisiko wieder hingenommen werden (vgl Seite 1 der rechtlichen Begründung zur 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
3.10.5. Schließlich liegt fünftens auch vor dem Hintergrund des Spielraums, den der EGMR den Konventionsstaaten beim Ausgleich von privaten und öffentlichen Interessen einräumt, eine Verletzung der Eigentumsfreiheit liegt nach Ansicht des BMSGPK nicht vor.
3.10.6. Im Ergebnis ist daher der Eingriff in die von Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK geschützte Eigentumsfreiheit nach Ansicht des BMSGPK gerechtfertigt. Bei den Beschränkungen, die die Verordnung normiert, handelt es sich, die obigen Ausführungen zusammenfassend, um geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen für den Gesundheitsschutz. Die behauptete Verfassungswidrigkeit liegt damit nicht vor.
4. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit (Art4 Abs1 StGG; Art2 Abs1 Z4 ZP EMRK)
4.1. Der Antragsteller erachtet sich durch die in §3 Abs1 iVm. Abs4 der 6. COVID-19-SchuMaV enthaltene Ausgangsregelung sowie durch die Betretungsverbote der §§6 Abs1 und 3, 7 Abs1 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV 'in fundamentaler Weise' in seinem Recht auf Freizügigkeit beeinträchtigt. Im Wesentlichen begründet er die Verletzung dieses Grundrecht damit, dass die beanstandeten Maßnahmen weder zur Erreichung ihres Ziels geeignet noch als erforderlich anzusehen seien.
4.2. Aus Sicht des BMSGPK stellen die angefochtenen Bestimmungen zwar einen Eingriff indas verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit gemäß Art4 StGG und Art2 Abs1 4. ZPEMRK dar. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt:
4.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbürgt Art4 Abs1 StGG die Bewegungsfreiheit von Person und Vermögen im Sinne eines beliebigen Aufenthalts- und Ortswechsels innerhalb des Staatsgebiets. Art2 Abs1 4. ZPEMRK garantiert jeder Person, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen, somit die Möglichkeit, nach Belieben 'zu kommen und zu gehen' (EGMR 22.2.1994, Fall Raimondo, Appl 12.954/87, [Z39]; 1.7.2004, Fall Vito Sante Santoro, Appl 36.681/97 [Z43]).
4.4. Der Verfassungsgerichtshof hat ua in seinem COVID-19-Leiterkenntnis vom 14. 7. 2020, V363/2020, ausgesprochen, dass die Freizügigkeit nicht schrankenlos gewährleistet ist. Dazu hat der Gerichtshof Folgendes weiter ausgeführt:
'Schon in VfSlg 3447/1958 hat der Verfassungsgerichtshof mit Blick unter anderem auf behördlich angeordnete Seuchenmaßnahmen ausgeführt, dass diese durch öffentliche Rücksichten geboten sein und sich daher ihrem Inhalt und ihrem örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereich nach auf die Wahrung dieser Rücksichten beschränken müssen (in der Folge hat der VfGH den, Art4 Abs1 StGG immanenten Gesetzesvorbehalt dadurch begrenzt gesehen, dass der Gleichheitsgrundsatz durch öffentliche Rücksichten nicht gebotene Einengungen der Freizügigkeit mittels willkürlicher Veränderung der Rechtsordnung verhindert, siehe VfSlg 7379/1974, 7686/1975, 8373/1978 und zur Kritik an dieser Rechtsprechung mwN Pöschl, Art4 StGG, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002, Rz 44 f.). Nach dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art2 Abs3 4. ZPEMRK – der besondere Gesetzesvorbehalt des Art2 Abs4 4. ZPEMRK (zu dessen Zielrichtung siehe Pöschl, Art2 4. ZPEMRK, Rz 67) spielt im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Maßnahmen keine Rolle – müssen Einschränkungen der Freizügigkeit gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem im Interesse des Schutzes der Gesundheit notwendig sein. Einschränkungen der durch Art4 Abs1 StGG und Art2 Abs1 4. ZPEMRK gewährleisteten Freizügigkeit sind daher verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie gesetzlich zum Zwecke eines legitimen öffentlichen Interesses vorgesehen und zur Zielerreichung geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn sind.'
4.5. Wie bereits erörtert, beruhen die Maßnahmen auf einer gesetzlichen Grundlage und dienen einem legitimen Ziel (s Pkt. 3.6.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hinsichtlich der Geeignetheit und des Bestehens gelinderer Mittel auf Pkt. 3.7. bis 3.9.6. zu verweisen.
4.6. Nach Ansicht des BMSGPK sind die Eingriffe in das Recht auf Freizügigkeit des Abtragstellers auch angemessen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen (Pkt. 3.10.1. bis 3.10.5.). Darüber hinaus ist die Schwere des Eingriffs in die Freizügigkeit als geringer einzustufen als das verfolgte Ziel des Schutzes der Gesundheit aller. Denn dem Antragsteller wird im Ergebnis lediglich das Betreten bestimmter Orte untersagt, die er nicht notwendigerweise zur täglichen Lebensführung benötigt. Derart ausgestaltete Betretungsverbote sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit zu werten (s VfSlg 20.398/2020).
5. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Wohnung und Privatsphäre gem. Art8 EMRK
5.1. Der Antragsteller behauptet, dass ihn die 6. COVID-19-SchuMaV in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art8 EMRK verletzt, da ihm indirekt eine Impfung aufgezwungen wird.
5.2. Nach Ansicht des BMSGPK ist bereits zweifelhaft, ob aufgrund des Vorbringens des Antragstellers ein Eingriff in den Schutzbereich von Art8 EMRK vorliegt.
5.2.1. Schutzgegenstand des Art8 EMRK ist ua die Selbstbestimmung des Menschen mit Blick auf seine Gesundheit; geschützt ist dabei auch die Verfügung über den eigenen Körper (s statt vieler Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte, [2019] 356 f). Aus Art8 EMRK erfließt auch das Selbstbestimmungsrecht, lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen (so explizit VfGH 11.12.2020, G139/2019). Zweifelsohne würde eine staatlich angeordnete Impfpflicht in den Schutzbereich des Art8 EMRK eingreifen.
Jedoch enthält die 6. COVID-19-SchuMaV keine Impfpflicht: Personen, die sich nicht impfen lassen wollen, müssen mit keinen Sanktionen rechnen. Insbesondere droht bei Verweigerung der Impfung kein staatlicher Zwang oder eine Verwaltungsstrafe. Schon aus diesem Grund ist nach Ansicht des BMSGPK die Annahme verfehlt, die 6. COVID-19-SchuMaV würde einen Impfzwang anordnen. Die 6. COVID-19-SchuMaV stellt grundsätzlich jedem frei, eine Impfung gegen COVID-19 in Anspruch zu nehmen oder nicht.
5.2.2. Üblicherweise sind Eingriffe in Art8 EMRK konkrete Maßnahmen gegenüber den Grundrechtsberechtigten, die die Grundrechtsausübung unmöglich machen oder behindern. Jedoch kann auch bereits die Geltung eines Gesetzes einen Eingriff bewirken, wenn die Adressaten nur die Wahl haben, jede verbotene Betätigung zu unterlassen oder sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen (Wiederin, Art8 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002, Rz 10). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann auch staatliches Handeln, das weder mit Befehl oder Zwang verbunden ist noch als unmittelbare, beabsichtigte Folge eine Beeinträchtigung des grundrechtlichen Schutzbereiches vorsieht, einen Grundrechtseingriff darstellen (vgl zB VfSlg 18.747/2009; VfGH 25.09.2021, G130/2021). Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird (Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte [2019] 183). Richtig ist, dass die 6. COVID-19-SchuMaV nicht-immunisierten Personen bestimmte Verhaltensweisen verbietet, die immunisierten Personen erlaubt sind (vgl zB §3 der 6. COVID-19-SchuMaV). Diese Regelungstechnik kann als negativer Anreiz bezeichnet werden, da die offenstehende Option sich nicht impfen zu lassen mit Nachteilen verknüpft ist (s zum Begriff des negativen Anreizes Wolff, Anreize im Recht [2020] 157 ff). Anders als von den Antragstellern behauptet, handelt es sich bei den Regelungen der 6. COVID-19-SchuMaV also nicht um einen indirekten Impfzwang, weil eine Impfung auch nicht mittelbar imperativ angeordnet wird.
5.2.3. Ob auch negative Anreize einen Grundrechtseingriff darstellen können, ist in der Literatur und Rechtsprechung nicht vollständig geklärt (vgl dazu freilich mit Blick auf die deutsche Grundrechtsdogmatik Wolff, Anreize im Recht [2020] 157 ff). In jeden Fall erscheint es fraglich, ob durch die Beschränkungen für nicht-immunisierte Personen durch die 6. COVID-19-SchuMaV den Antragstellern ihre von Art8 EMRK geschützte Selbstbestimmung über ihren Körper und ihre Gesundheit unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird. Wie bereits ausgeführt, sind nicht-immunisierte Personen aufgrund der 6. COVID-19-SchuMaV mit bestimmten Nachteilen, insbesondere in Form von Ausgangs- und Zugangsbeschränkungen, konfrontiert. Jedoch besteht ein breites Spektrum an Ausnahmen von diesen Beschränkungen (s insb. §3 Abs1 leg cit), die den Antragstellern eine weitgehend normale Lebensführung ermöglichen. Nachteile bestehen für die Antragsteller insbesondere in Bezug auf Teilbereiche des Soziallebens, insbesondere, was den Zugang zu bestimmten Orten betrifft. Diese Nachteile führen nach Ansicht des BMSGPK nicht dazu, dass den Antragstellern die Selbstbestimmung über ihren Körper durch das Ablehnen der Impfung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird. Daher ist bereits ein Eingriff in Art8 EMRK zu verneinen.
5.3. Falls der Verfassungsgerichtshof dennoch einen Eingriff in den Schutzbereich des Art8 EMRK annimmt, dann ist er nach Auffassung des BMSGPK jedenfalls gerechtfertigt. Denn Eingriffe in Art8 EMRK sind dann gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele notwendig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor:
5.3.1. Wie bereits erwähnt, basieren die Ausgangs- und Betretungsregeln, die nach Ansicht des Antragstellers einen indirekten Impfzwang beinhalten, auf einer gesetzlichen Grundlage und dienen einem legitimen Ziel (s Pkt. 3.6.).
5.3.2. Sowohl die Maßnahmen, aus denen der Antragsteller einen indirekten Impfzwang ableitet, als auch ein allfälliger Impfzwang selbst sind geeignet und auch erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Bezüglicher der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen ist nochmals auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen (s Pkt. 3.7. bis 3.9.6.). Zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne darf wieder auf die Pkt. 3.10.1. bis 3.10.5. verwiesen werden.
5.4. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die angefochtenen Maßnahmen als auch der vermeintliche davon abgeleitete indirekte Impfzwang als verhältnismäßige Eingriffe in Art8 EMRK.
6. Zur behaupteten Verletzung des Art18 Abs2 B VG
6.1. Der Antragsteller behauptet einen Verstoß gegen das aus Art18 B VG erfließende Bestimmtheitsgebot. Begründend führt er im Wesentlichen aus, dass sich der BMSGPK von vornherein einer rechtlichen sowie fachlichen Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der 6. COVID-19-SchuMaV durch den Antragsteller entzieht, ein völliger Mangel einer transparenten Informationsbasis vorliege und keine Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen vorgenommen werden könne. Außerdem werde vom Verordnungsgeber nicht hinreichend begründet, warum in der 6. COVID-19-SchuMaV eine Unterscheidung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen vorgenommen werde.
6.2. Entgegen der Behauptungen des Antragstellers ist der BMSGPK der Ansicht, dass er seiner Verpflichtung der aktenmäßigen Dokumentation (vgl zuletzt VfGH 3.12.2021, V617/2020 und V618/2020) bei der Erlassung der 6. COVID-19-SchuMaV nachgekommen ist:
6.3. Wie gezeigt wurde, geht aus dem Verordnungsakt bzw den darin enthaltenen rechtlichen und fachlichen Begründungen eindeutig hervor, dass der Erlassung der gegenständlichen Maßnahme ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen ist. Nach Auffassung des BMSGPK sind damit insbesondere die Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie jene des Art18 B VG erfüllt.
6.4. Was den Vorwurf fehlender Transparenz dieser Entscheidungsgrundlagen betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass der Verordnungsgeber angesichts des ihm eingeräumten gesetzlichen Spielraums seine Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt hinreichend dokumentieren muss. Diese Verpflichtung hat der Verfassungsgerichtshof auch in den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen V405/2020 und V429/2020 ausgesprochen. Eine darüberhinausgehende Pflicht zur Veröffentlichung aller Entscheidungsgrundlagen folgt daraus nach Ansicht des BMSGPK jedoch nicht (vgl zB. VfGH 10.03.2021, V574/2020 ua).
6.5. Gleichwohl publiziert der BMSGPK regelmäßig die aktuellen Verordnungen und die rechtlichen Begründungen dazu auf der Website www.sozialministerium.at. Zusätzlich finden sich zur aktuellen Rechtslage jeweils FAQs, mit denen Auslegungsfragen praxisrelevant und anhand zahlreicher Beispiele allgemein verständlich auch für Nichtjuristen beantwortet werden. Der BMSGPK sorgt damit (über die allgemeine Kundmachung von Verordnungen im RIS hinaus) für einen einfachen Zugang zum Recht.
6.6. Die fachlichen Begründungen enthalten hingegen keine für die Auslegung der Verordnungen relevanten Informationen. Sie stellen vielmehr eine Zusammenschau der verschiedenen Fachinformationen und der epidemiologischen Lage im Zeitpunkt der Verordnungserlassung dar. Diese Informationen können zeitaktuell allgemein zugänglich von diversen Quellen bezogen werden. So finden sich beispielsweise Daten zur nationalen epidemiologischen Lage und aktuelle Fachinformationen auf den Homepages des BMSGPK, der Corona-Kommission und der AGES. Ebenso veröffentlichen Einrichtungen im Ausland, wie das ECDC, das CDC oder das RKI, zahlreiche umfassende Fachdokumenten sowie Informationen zur internationalen epidemiologischen Lage. Die fachlichen Begründungen dienen sohin der internen Dokumentation der zentralen Entscheidungsgrundlagen, um die Wahrnehmung des Entscheidungsspielraums im Lichte der gesetzlichen Zielsetzungen im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nachvollziehbar zu machen (s hierzu VfSlg 20.399/2020).
6.7. Darüber hinaus äußert der Antragsteller Bedenken gegen die Legaldefinition des '2G-Nachweises'. Diese sei 'per se völlig unverständlich'; es handle sich um einen 'unklaren Begriff' (Pkt. 3.2.2.2. des Antrages) und daher sei die 6. COVID-19-SchuMaV unzureichend determiniert. Somit verstoße sie gegen Art18 Abs2 B VG.
6.7.1. Wie im Antrag zutreffen ausgeführt wird, bestehen vor dem Hintergrund des Art18 Abs2 B VG verfassungsrechtliche Bedenken, sofern der Inhalt von Rechtsvorschriften nicht soweit bestimmbar ist, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, und wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (s zB. mwN. VfSlg 13.460/1993).
6.7.2. Der BMSGPK teilt die Bedenken des Antragstellers nicht: Aus §2 Abs2 Z2 der 6. COVID-19-SchuMaV geht klar hervor, wer über einen '2G-Nachweis' verfügt. Denn der Verordnungsgeber verzichtet auf unbestimmte Begriffe und legt klare sowie leicht eruierbare Zeiträume fest. Im Übrigen handelt es sich bei den gewählten Zeiträumen nicht um eine willkürliche Festlegung. Vielmehr erfolgen diese aufgrund des Standes der Wissenschaft (§1 Abs5c COVID-19-MG; diesbezüglich wird außerdem auf die fachlichen Begründungen der Vorgängerverordnungen hingewiesen). Hierzu ist auch auf die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums zu verweisen (COVID-19-Impfungen:
Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums. Version 8.0, Beilage 6). Im Übrigen bringt der Antragsteller unter dem Mantel der Bestimmtheit inhaltliche Kritik zur fachlichen Rechtfertigung des '2G-Nachweises' vor (s Pkt. 3.2.2.2. des Antrags). Diesbezügliche Ausführungen sind daher im Hinblick auf Art18 Abs2 B VG als unerheblich einzustufen
6.7.3. Aus Sicht des BMSGPK verstößt daher die in §2 Abs2 Z2 der 6. COVID-19-SchuMaV enthaltene Definition des '2G-Nachweises' nicht gegen die aus Art18 Abs2 B VG abgeleitete Determinierungspflicht.
6.7.4. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß §3 Abs4 iVm. §2 Abs5 der 6. COVID-19-SchuMaV bei Kontrollen ein '2G-Nachweis' bereitzuhalten ist.
6.7. Nach Auffassung des BMSGPK entspricht damit die angefochtene 6. COVID-19-SchuMaV den Anforderungen des Art18 B VG und ist sohin verfassungskonform."
4. Der Antragsteller hat auf die Äußerung des BMSGPK repliziert.
5. Der Verfassungsgerichtshof führte am 15. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfSlg 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, durch die seine (rechtlich geschützten) Interessen aktuell beeinträchtigt sind und die mit diesen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, durch die die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht aktuell beeinträchtigt sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Gesetzwidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden, die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen offensichtlich trennbar, führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (vgl VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
1.3. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012 und zuletzt etwa VfGH 1.10.2020, V405/2020; 1.10.2020, V463/2020).
1.4. Der Antrag ist nur teilweise zulässig:
1.4.1. Der Antragsteller wendet sich gegen §3 Abs1 und (eine näher bezeichnete Wortfolge in) Abs4, §6 Abs1 und 3, §7 Abs1 und (eine näher bezeichnete Wortfolge in) §9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 537/2021, idF BGBl II 556/2021, BGBl II 568/2021 und BGBl II 588/2021. Damit hat der Antragsteller mit Blick auf den Antragszeitpunkt und den im Antrag auszugsweise wiedergegebenen Verordnungstext die angefochtene Fassung hinreichend genau bezeichnet (vgl VfGH 6.10.2021, V86/2021), wobei nach dem Zusammenhang nicht schadet, dass der Antragsteller die angefochtene Fassung nicht präzise für jeden Absatz bezeichnet.
1.4.2. Die 6. COVID-19-SchuMaV ist mit Ablauf des 30. Jänner 2022 außer Kraft getreten (§25 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl II 24/2022). Dies schadet mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht (vgl VfSlg 20.397/2020, 20.399/2020).
1.4.3. Zu den einzelnen angefochtenen Bestimmungen:
1.4.3.1. Zu §3: Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Abs1 gilt nicht für Personen, die über einen 2-G-Nachweis verfügen" in §3 Abs4 der 6. COVID 19 SchuMaV ist unzulässig, weil – abgesehen davon, dass er den Gesetzestext unrichtig wiedergibt und damit jedenfalls im Unklaren lässt, ob auch die Wort- und Zeichenfolge "Abs2" vom Aufhebungsbegehren mitumfasst ist – der verbleibende Satzteil ein unvollständiger und unverständlicher Torso wäre. Dessen ungeachtet ist die Anfechtung des §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV zulässig, weil nicht schadet, dass die von einer allfälligen Aufhebung unberührt bleibenden Abs2, 3 und 4 ins Leere gingen; sie stehen vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens auch nicht in untrennbarem Zusammenhang mit §3 Abs1 leg cit Das weitere Begehren auf Aufhebung "samt Verweisungsnormen gemäß Punkt 4.2." ist mangels Bestimmtheit (§15 Abs2 VfGG) unzulässig, jedoch unschädlich, weil Bestimmungen, die auf eine allenfalls aufzuhebende Vorschrift verweisen, nicht mit angefochten werden müssen (vgl VfGH 24.6.2021, V2/2021). Entgegen der Auffassung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Antragsteller jedenfalls mit seinen Ausführungen zur Beschränkung seiner sportlichen Aktivitäten seine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit auch zu §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV hinreichend dargelegt (vgl §3 Abs1 Z9 leg cit).
1.4.3.2. Zu §6: Der Antrag auf Aufhebung von §6 Abs1 und Abs3 der 6. COVID 19-SchuMaV ist zulässig. Dabei schadet nicht, dass im Falle einer Aufhebung von §6 Abs1 dessen Abs2 ins Leere ginge. Weiters schadet nicht, dass sich §6 Abs3 der Verordnung nur an Betreiber der dort genannten Betriebsstätten wendet, weil er – jedenfalls dann, wenn §3 (Abs1) und §6 Abs1 der 6. COVID 19 SchuMaV (wie begehrt) aufgehoben würden – den Antragsteller in seiner Rechtssphäre berühren würde (vgl VfGH 6.10.2021, V86/2021). Entgegen der Auffassung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Antragsteller auch seine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit durch §6 Abs1 und 3 der 6. COVID-19-SchuMaV hinreichend dargelegt (vgl §3 Abs1 Z9 leg cit), indem er vorbringt, dass ihn diese Bestimmung etwa an der "Besorgung von Kleidern oder Geschenken für seine Kinder und seine Ehegattin oder dem Aufsuchen des Friseurs" hindert.
1.4.3.3. Zu §7 Abs1: Der Antrag auf Aufhebung von §7 Abs1 der 6. COVID 19 SchuMaV ist unzulässig, weil der Antragsteller seine aktuelle Betroffenheit von dieser Bestimmung – über eine abstrakte Behauptung hinaus – nicht konkret dargelegt hat. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch den Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die gegebene Situation naheliegen mögen (vgl VfSlg 14.309/1995, 14.817/1997, 19.613/2011; VfGH 23.9.2020, V377/2020; 1.10.2020, G271/2020, V463-467/2020).
1.4.3.4. Hingegen erweist sich der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Der Betreiber von nichtöffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2-G-Nachweis vorweisen" in §9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV als zulässig, weil der Antragsteller mit seinem Vorbringen zu seinen sportlichen Aktivitäten in einem Tennisklub seine aktuelle Betroffenheit hinreichend dargelegt hat, wobei nicht schadet, dass sich die angefochtene Bestimmung an den Betreiber von Sportstätten wendet.
1.4.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag hinsichtlich §3 Abs1, §6 Abs1 und 3 und der Wortfolge "Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen." in §9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV als zulässig. Hingegen ist der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Abs1 gilt nicht für Personen, die über einen 2-G-Nachweis verfügen" in §3 Abs4 sowie von §7 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV und auf Aufhebung von "Verweisungsnormen" als unzulässig zurückzuweisen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet:
2.2.1. Zur behaupteten mangelnden aktenmäßigen Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen
2.2.1.1. Mit seinem ersten Bedenken macht der Antragsteller der Sache nach geltend, es mangle den angefochtenen Bestimmungen an einer im Lichte des §3 Abs1, des §4 Abs1 und des §6 Abs1 COVID-19-MG sowie des Art18 Abs2 B VG hinreichenden aktenmäßigen Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, im Besonderen für die Verhängung von Ausgangssperren und Betretungsverboten ausschließlich für Personen ohne 2G-Nachweis sowie zur Frage, weshalb gelindere Mittel (etwa 3G-Nachweise) nicht ausreichen würden.
2.2.1.2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entgegnet, dass er seiner Verpflichtung zur aktenmäßigen Dokumentation nachgekommen und dass der Verordnungserlassung ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen sei. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Veröffentlichung aller Entscheidungsgrundlagen bestehe nicht.
2.2.1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Verordnungsermächtigungen des COVID-19-MG bereits mehrfach ausgesprochen (grundlegend VfSlg 20.399/2020; vgl weiters VfGH 10.3.2021, V583/2020 ua mwN, und zuletzt etwa VfGH 3.12.2021, V617/2020), dass sie dem Verordnungsgeber einen Einschätzungs- und Prognosespielraum übertragen haben, ob und wieweit er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch erhebliche Grundrechtseinschränkungen für erforderlich hält, weshalb der Verordnungsgeber seine Entscheidung als Ergebnis einer Abwägung mit den einschlägigen grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zu treffen hat. Der Verordnungsgeber ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes angesichts der inhaltlich weitreichenden Ermächtigung verpflichtet, die Wahrnehmung seines Entscheidungsspielraumes im Lichte der gesetzlichen Zielsetzungen insoweit nachvollziehbar zu machen, als er im Verordnungserlassungsverfahren festzuhalten hat, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fußt und die vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen naturgemäß nicht überspannt werden, sie haben sich maßgeblich danach zu bestimmen, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Auch in diesem Zusammenhang kommt dem Zeitfaktor entsprechende Bedeutung zu.
All dies hat der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung, ob die Verwaltungsbehörde den gesetzlichen Vorgaben bei Erlassung der angefochtenen Verordnung entsprochen hat, zu berücksichtigen. Damit ist für die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes insoweit der Zeitpunkt der Erlassung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegende aktenmäßige Dokumentation maßgeblich (vgl erneut VfGH 10.3.2021, V583/2020 ua sowie zuletzt etwa VfGH 15.12.2021, V229/2021).
2.2.1.4. Den vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegten Verordnungsakten ist – soweit für die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes relevant – zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
Die im Verordnungsakt zur Stammfassung der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 537/2021, liegende "Fachliche Begründung" vom 9. Dezember 2021 führt – unter Bezugnahme auf eingehendes Datenmaterial – zur epidemiologischen Situation zusammengefasst aus, dass sich das Infektionsgeschehen in den vergangenen Wochen "deutlich reduziert" habe, was auch zu einem Rückgang der Hospitalisierungen geführt habe (620 bzw 2.169 COVID-19-Patienten auf Intensiv- bzw Normalbettenstationen am 9. Dezember 2021). Noch sei aber die medizinische Versorgung der österreichischen Bevölkerung in weiten Teilen des Landes "akut bedroht". Das Infektionsgeschehen hänge stark vom Immunitätsstatus ab. Das Fallgeschehen sei deutlich bei den nicht durch Impfung oder Genesung immunisierten Personen konzentriert. Obschon auch in der Gruppe der Vollimmunisierten hohe Inzidenzen zu beobachten seien, gehe das Verbreitungs- sowie das Systemrisiko deutlich stärker von den Ungeimpften bzw nicht Immunisierten aus. Das Risiko einer symptomatischen Infektion und insbesondere einer Hospitalisierung auf Normal- und Intensivstationen sei bei Nicht-Immunisierten deutlich erhöht, wie die Datenlage für Österreich bestätige: 38,4 % der Fälle auf Normalstationen und 24,7 % der Fälle auf Intensivstationen seien vollständig geimpft; demgegenüber betrage der Anteil der Personen, welche die erste Impfserie abgeschlossen hätten, in der Gesamtbevölkerung 67,8 %. Zusammenfassend sei damit eine Schwerpunktsetzung der Maßnahmen bei der Gruppe der Nicht-Immunisierten zum Schutz des Gesundheitssystems fachlich gerechtfertigt. Zufolge der Ausbreitung der "äußerst besorgniserregenden" Omikron-Variante müssten alle Öffnungsschritte mit besonderer Vorsicht vorgenommen werden.
Der Verordnungsakt zur Stammfassung enthält weitere Unterlagen zur epidemiologischen Situation wie die wöchentliche "Einschätzung der epidemiologischen Lage in Österreich" der Corona-Kommission vom 9. Dezember 2021. Weiters findet sich darin eine (knappe) "Rechtliche Begründung" mit allgemeinen sowie Erläuterungen zu den §§6, 7, 9, 12, 13, 14, 15, 18 und 21 der Verordnung. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Ausgangsregelung im Verordnungsakt zur 5. COVID 19-SchuMaV verwiesen. Die Befassung der Corona-Kommission (am 9. Dezember 2021) und die Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates (am 10. Dezember 2021) sind im Verwaltungsakt ebenfalls dokumentiert.
Der vorliegende, am 30. Dezember 2021 eingebrachte Antrag fiel in die erste Verlängerungsperiode (22. Dezember bis 31. Dezember 2021) der 6. COVID-19-SchuMaV, die mit der 2. Novelle BGBl II 568/2021 verfügt worden war.
Die im Verordnungsakt zur 2. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 568/2021, liegende "Fachliche Begründung" vom 17. Dezember 2021 führt – unter Bezugnahme auf eingehendes Datenmaterial – zur epidemiologischen Situation zusammengefasst aus, dass sich das Infektionsgeschehen in den vergangenen Wochen "deutlich reduziert" habe, was auch zu einem Rückgang der Hospitalisierungen geführt habe (505 bzw 1.440 COVID-19-Patienten auf Intensiv- bzw Normalbettenstationen am 17. Dezember 2021). Noch sei aber die medizinische Versorgung der österreichischen Bevölkerung in weiten Teilen des Landes "akut bedroht". Die Belagszahlen würden nach wie vor eine "extrem hohe Belastung des Systems" zeigen, das gerade auch in Anbetracht der zu befürchtenden Omikron-Pandemiewelle möglichst stark und zeitnah entlastet werden müsse. Die Beibehaltung von essenziellen Präventionsmaßnahmen auf Bundesebene sei unverzichtbar, um bedeutende Anstiege des Fallgeschehens und folglich auch auf den Intensivstationen zu verhindern. Das Infektionsgeschehen hänge aber stark vom Immunitätsstatus ab. Das Fallgeschehen sei deutlich bei den nicht durch Impfung oder Genesung immunisierten Personen konzentriert. Obschon auch in der Gruppe der Vollimmunisierten hohe Inzidenzen zu beobachten seien, gehe das Verbreitungs- sowie das Systemrisiko deutlich stärker von den Ungeimpften bzw nicht Immunisierten aus. Das Risiko einer symptomatischen Infektion und insbesondere einer Hospitalisierung auf Normal- und Intensivstationen sei bei Nicht Immunisierten deutlich erhöht, wie die Datenlage für Österreich bestätige: 34,8 % der Fälle auf Normalstationen und 21,2 % der Fälle auf Intensivstationen seien vollständig geimpft; demgegenüber betrage der Anteil der Personen, welche die erste Impfserie abgeschlossen hätten, in der Gesamtbevölkerung 69,2 %. Zusätzlich sei zu beachten, dass die angelaufene Verabreichung der dritten Impfung die Immunität der Geimpften stärken werde. Zusammenfassend sei damit eine Schwerpunktsetzung der Maßnahmen bei der Gruppe der Nicht-Immunisierten zum Schutz des Gesundheitssystems fachlich gerechtfertigt. Zufolge der Ausbreitung der "äußerst besorgniserregenden" Omikron-Variante müssten alle Öffnungsschritte mit besonderer Vorsicht vorgenommen werden.
Der Verordnungsakt zur 2. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 568/2021, enthält weitere Unterlagen zur epidemiologischen Situation wie die wöchentliche "Einschätzung der epidemiologischen Lage in Österreich" der Corona-Kommission vom 16. Dezember 2021. Weiters findet sich darin eine (knappe) "Rechtliche Begründung" mit allgemeinen sowie Erläuterungen zu den §§2, 12, 18 Abs1 und 25 Abs6 und 7 der Verordnung. Die Befassung der Corona-Kommission (am 16. Dezember 2021) und die Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates (am 20. Dezember 2021) sind im Verwaltungsakt ebenfalls dokumentiert.
Der Verordnungsgeber hat damit im Verordnungsakt dargelegt, dass er die angefochtenen Maßnahmen im Einklang mit den im COVID-19-MG normierten Verfahrensregelungen erlassen sowie die im Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation angewendet hat. Er hat zudem hinreichend dargetan, auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Erlassung der angefochtenen Bestimmungen getroffen wurde.
Das Bedenken des Antragstellers, es mangle an einer hinreichenden aktenmäßigen Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, trifft daher nicht zu.
2.2.2. Zum behaupteten Widerspruch zur Verordnungsermächtigung
2.2.2.1. Mit seinem zweiten Bedenken macht der Antragsteller der Sache nach geltend, die verordnungserlassende Behörde überschreite mit den angefochtenen Bestimmungen die Verordnungsermächtigung:
Die vier COVID-19-Impfstoffe seien nur zur Verhinderung der Erkrankung, nicht aber zur Verhinderung oder Reduktion der Ausbreitung von SARS-CoV-2 zugelassen. Nach herrschender Auffassung der Wissenschaft sei die von Ungeimpften und Geimpften ausgehende Ansteckungsgefahr nahezu identisch. So habe sich auch seit Oktober/November 2021 in verschiedenen Staaten, welche als Beispiele besonders hoher Impfquoten gelten würden (Irland, Dänemark, Island, Gibraltar), die 7-Tage-Inzidenz der Infektionen geradezu "explosionsartig entwickelt". Angesichts dessen sei erwartbar gewesen, dass die ab 1. November 2021 in Kraft getretenen Maßnahmen für Ungeimpfte in Österreich zu keinem wie immer gearteten Rückgang des Infektionsgeschehens und zum allgemeinen Lockdown ab 22. November 2021 geführt hätten. Nach Daten des Robert-Koch-Instituts würde der überwiegende Teil der Ansteckungen in Deutschland in Wohnstätten erfolgen; demgegenüber sei die Ansteckung in allen Bereichen des Handels und der körpernahen Dienstleister sowie von Sportstätten gering. Die vom Verordnungsgeber unterstellte geringere Transmissionsgefahr von Geimpften lasse sich somit nicht belegen; ebenso wenig liege eine besondere Ansteckungsgefahr im Bereich des Handels und der körpernahen Dienstleistungen sowie nichtöffentlicher Sportstätten und der (Tages-)Gastronomie vor.
Nach neuesten Erkenntnissen sei zunehmend zweifelhaft, ob die COVID-19-Impfstoffe wirklich effektiv gegen eine COVID-19-Erkrankung schützen würden. Nicht alle Menschen würden sich mit COVID-19 infizieren und nur ein geringer Prozentsatz aller Infizierten würde eine Krankheitssymptomatik entwickeln. In Deutschland seien höchstens 0,01445 % der Einwohner über 60 Jahren und nur 0,00597 % aller Einwohner im Zeitraum September bis Dezember 2021 hospitalisiert worden. Die allgemeine Risikoreduktion (ARR) durch eine Impfung liege bei rund einem Prozent, während Hersteller und diesen folgend Medien und Politik vornehmlich auf die relative Risikoreduktion (RRR) von bis zu 90 % verweisen würden. Die COVID-19-Impfstoffe würden bei weitem nicht die ihnen von der Politik und den Medien (zunächst) zugeschriebene Wirksamkeit entfalten, welche noch dazu (gerade bei Risikogruppen) rasch nachlasse. Nach einer (näher bezeichneten) Studie sinke der Impfschutz vor Infektionen nach vier Monaten auf nur noch 20 %. Die ursprüngliche Annahme, dass bereits eine einmalige bzw zweimalige Impfung weitreichenden und jedenfalls einjährigen Schutz biete, sei weltweit nach und nach reduziert worden. Die derzeit vorhandenen Impfstoffe hätten weiters einen äußerst herabgesetzten Schutz gegen die derzeit aufkommende Omikron-Variante.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung müsse auch berücksichtigt werden, inwieweit für geimpfte Personen ein Gesundheitsschaden einhergehen könne. Laut Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 19. August 2021 seien, obwohl sechsmal so viele Dosen der herkömmlichen Impfstoffe über die letzten 20 Jahre verabreicht worden seien als Corona-Impfdosen, in den letzten sieben Monaten bei den COVID-19-Impfstoffen 2,4-mal so viele Nebenwirkungen wie bei den herkömmlichen Impfstoffen erfasst worden. Das bedeute, dass bei Verabreichung derselben Menge an Impfdosen mit zwölfmal so vielen Nebenwirkungen bei den COVID-19-Impfstoffen zu rechnen sei wie bei den herkömmlichen. Auf Grund der massiven Nebenwirkungen hätten viele Staaten inzwischen ihre Impfempfehlungen drastisch geändert. Zudem seien die Langzeitwirkungen der COVID-19-Impfstoffe nicht bekannt. Alle Impfstoffe hätten bloß eine bedingte Zulassung für die Dauer eines Jahres. Schließlich sei gemäß den zwischen der EU und den Herstellern abgeschlossenen Verträgen die Haftung der Hersteller für die Impfstoffe auf die EU-Mitgliedstaaten überbunden worden. Den Wirkungen und Nebenwirkungen der Impfstoffe sei das – geringe – allgemeine Erkrankungsrisiko sowie die tatsächliche – geringe – Belastung des Gesundheitssystems durch COVID-19 gegenüberzustellen.
Im Ergebnis zeige sich, dass der Zweck der §§3 Abs1 und 4 Abs1 COVID-19-MG, die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, mit den derzeit verfügbaren Impfstoffen nicht erreichbar sei. Das Aussperren von Ungeimpften durch §6 Abs1 und 3, 7 Abs1 und §9 Abs2 der angefochtenen Verordnung überschreite damit die gesetzliche Verordnungsermächtigung.
§3 Abs1 iVm 4 der angefochtenen Verordnung finde in §6 COVID-19-MG keine Deckung. Es fehle den Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte nicht bloß die Eignung zur Unterbindung des Transmissionsgeschehens, sondern mangels hinreichend feststehender Wirksamkeit der Impfstoffe einerseits und der vorhandenen medizinischen Kapazitäten andererseits auch an der Möglichkeit zur Verhinderung des Zusammenbruches der medizinischen Versorgung. Entsprechend habe der zuständige Bundesminister in zahlreichen Aussagen freimütig bekannt, dass mit den angefochtenen Bestimmungen darauf abgezielt werde, "den allgemeinen Impfdruck erhöhen zu wollen, wobei diese Maßnahmen offenbar niemals enden sollen". Diese Absicht widerspräche den Zwecken des COVID-19-MG. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erkenntnisse sei es auch völlig unverhältnismäßig, alle ungeimpften Personen, ohne Unterscheidung nach ihrem Risikoprofil (Alter, Vorerkrankungen etc), durch die angefochtenen Vorschriften einer indirekten Impfpflicht zu unterwerfen. Dies zumal die Reduzierung der epidemiologischen Transmission sowie der Schutz des Gesundheitssystemes effektiver mit wesentlich gelinderen Mitteln (3G-Regel, Ausdehnung der FFP2-Maskenpflicht) sowie rechtzeitiger Behandlung mit Medikamenten erreicht werden könnte. Insgesamt mangle es den angefochtenen Verboten für Ungeimpfte somit an der erforderlichen Eignung, das damit angestrebte Ziel zu erreichen, zumal eine Wirksamkeit in Bezug auf das epidemiologischen Geschehen oder die Auslastung von Intensivstationen überhaupt nicht nachgewiesen werden könne.
2.2.2.2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Voraussetzungen der §§3, 4 und 6 des COVID-19-MG gegeben gewesen seien:
Wenngleich das (näher dargestellte) Infektionsgeschehen in den Kalenderwochen, die der Verordnungserlassung vorangingen, zurückgegangen sei, habe es in Anbetracht der sehr hohen Ausgangslage weiterhin bundesweit eine starke Dynamik aufgewiesen, freilich mit Unterschieden in den einzelnen Bundesländern. Anhand der jeweils vorliegenden Daten sei festzustellen gewesen, dass Personen, die keinen impfinduzierten oder natürlich erworbenen Immunschutz vorweisen konnten, im Vergleich zu den anderen Kategorien des Immunschutzes eine deutlich höhere 7-Tage-Inzidenz in allen Altersgruppen aufgewiesen hätten. Ein ähnliches Bild sei auch bei den 7-Tage-Inzidenzen symptomatischer Fälle zu erkennen gewesen. In der Fallentwicklung auf Intensivstationen sei ein leichter Abwärtstrend zu beobachten gewesen. Am 9. Dezember 2021 seien 620, am 17. Dezember 2021 seien 505 und am 23. Dezember 2021 seien 426 COVID-19-Fälle auf den Intensivpflegestationen in Österreich betreut worden. Die systemkritische Auslastungsgrenze von 33 % sei am 9. Dezember 2021 von vier, am 17. Dezember 2021 weiterhin von zwei Bundesländern überschritten worden. Mit 22. Dezember 2021 sei sie von keinem Bundesland mehr überschritten worden. Der Österreich-Wert sei am 9. Dezember 2021 bei 29 %, am 17. Dezember 2021 bei 24 % und am 23. Dezember 2021 bei 20 % gelegen. Zwar habe auf Grund des Zeitverzuges zwischen einer Dynamisierung des Infektionsgeschehens und der daraus resultierenden Systembelastung in Anbetracht der seit Ende November sinkenden Fallzahlen mit einem Rückgang der Hospitalisierungszahlen gerechnet werden können. Jedoch sei der Belag weiterhin kaum unterhalb des Spitzenwertes der dritten Pandemiewelle gelegen. Auch der Belag auf den Normalpflegestationen sei bis Mitte Dezember weiterhin kaum unterhalb des Spitzenwertes der dritten Pandemiewelle gelegen.
Aus den Kapazitätsmeldungen der Bundesländer vom 9. Dezember 2021 und vom 17. Dezember 2021 sowie den regelmäßigen quantitativen Erhebungen habe festgehalten werden können, dass in mehreren Bundesländern weiterhin das Elektivprogramm habe eingeschränkt und dass nicht zeitkritische Operationen hätten verschoben werden müssen. Die Situation der Personalausfälle auf Grund von Quarantäne, mit SARS-CoV-2 infizierten Pflegern, Überarbeitung, massiver Dauerbelastung und anderen Gründen habe sich in den meisten Bundesländern etwas stabilisiert. Einzelne Bundesländer hätten weiterhin von personellen Engpässen berichtet. Am 23. Dezember 2021 habe sich die kapazitative Situation verbessert. In der Analyse der Entwicklung der Belagszahlen habe immer die Gesundheitspersonalsituation ins Kalkül gezogen werden müssen. Engpässe beim Personal habe es noch zum 17. Dezember 2021 gegeben. Zwar sei es zum 23. Dezember 2021 bereits zu einer Entspannung der Personalsituation gekommen, jedoch sei bereits an Notfallplänen gearbeitet worden, wie der Betrieb im Gesundheitsbereich bei einem signifikanten Anstieg der Infektionsfälle des Personals aufrechterhalten werden könne. Auf Intensivstationen sei die Auslastung auf hohem Niveau geblieben und in der Vorausschau der Kapazitäten hätten die Prognosen im Hinblick auf Auswirkungen der Omikron-Variante ins Kalkül gezogen werden müssen. Die kurzfristige Prognose vom 7. Dezember 2021 sei davon ausgegangen, dass die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr signifikant ansteigen würde. Jene vom 14. Dezember 2021 sei davon ausgegangen, dass sich der Abwärtstrend in den Fallzahlen fortsetzen, jedoch zunehmend verlangsamen würde. Jene vom 21. Dezember 2021 sei davon ausgegangen, dass nach einem noch möglichen kurzfristigen Rückgang bereits erste Tendenzen der sich aufbauenden Omikron-Welle sichtbar würden. Problematisch sei die nach wie vor unbekannte Virulenz der Omikron-Variante gewesen, weshalb die Auswirkungen auf den Spitalsbelag kaum abschätzbar gewesen seien. Gegen Ende der jeweiligen Prognosezeiträume sei österreichweit die Auslastungsgrenze von 10 % mit großer Wahrscheinlichkeit überschritten worden. Die Belagsprognose sei zwar von einem Rückgang des Belages auf Intensiv- und Normalstationen ausgegangen; dies sei jedoch nach wie vor auf "teilweise systemkritisch hohem Auslastungsniveau" erfolgt. Die Überschreitung der 33 %-Auslastungsgrenze der Intensivstationen sei in einzelnen Bundesländern zu den jeweiligen Prognosezeitpunkten "möglich" gewesen. Die mittelfristige Prognose sei insbesondere wegen der Virulenz der Omikron-Variante zum Zeitpunkt der Berichtserstellung mit hoher Unsicherheit behaftet gewesen. Ein substantieller Wachstumsvorteil gegenüber der Delta-Variante habe als evident angenommen werden können, der selbst bei milderem Krankheitsverlauf verglichen mit der Delta-Variante, bei hohen Infektionszahlen zu zahlreichen Hospitalisierungen und Todesfällen hätte führen können. Erste vorläufige Studienergebnisse zur in vitro Neutralisation der Omikron-Variante durch bestehende Impfstoffe hätten eine "reduzierte Neutralisations-Kapazität" gezeigt. Die Impfung habe auf Grund der Reduktion der Transmissibilität sowie der Verhinderung von schweren Verläufen jene Strategie dargestellt, die bei konsequenter und flächendeckender Durchsetzung das höchste Potenzial zur Reduktion der Omikron-Welle bei geringsten gesellschaftlichen Kosten aufgewiesen habe. Obwohl sich das Infektionsgeschehen reduziert habe, sei die medizinische Versorgung der österreichischen Bevölkerung in weiten Teilen des Landes "akut bedroht" gewesen. Insbesondere die Ausbreitung der neuartigen Omikron-Variante sei zum Zeitpunkt der Erlassung der zweiten und dritten Novelle besorgniserregend gewesen. Zum gleichen Ergebnis sei auch die Corona-Kommission gekommen, die das Verbreitungs- sowie das Systemrisiko, das vermutlich von der Omikron-Variante ausgehen würde, als sehr hoch eingestuft habe. Zusammenfassend habe die epidemiologische Lage zu den Verordnungserlassungszeitpunkten "bundesweit eine hohe Dynamik" aufgewiesen. Trotz der Verringerung der Belagszahlen der Krankenhäuser habe eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems "nicht ausgeschlossen" werden können.
Soweit der Antragsteller die Eignung der angefochtenen Maßnahmen bezweifle, sei Folgendes entgegenzuhalten: Die Voraussetzung der deutlichen Verringerung der Transmissionwahrscheinlichkeit im Vergleich zu Getesteten liege jedenfalls vor. Insbesondere bei einem hohen Niveau des Infektionsgeschehens falle die Tatsache der fehlenden Immunisierung von lediglich getesteten Personen schwer ins Gewicht, zumal sie im Vergleich zu Geimpften und Genesenen gar nicht vor Ansteckung oder Weitergabe des Virus geschützt seien. Schon aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung gemäß §1 Abs5b COVID-19-MG vorliegen. In den fachlichen Begründungen werde auf Grund der verfügbaren Daten gezeigt, dass die 7-Tage-Inzidenz bei nicht-immunisierten Personen um ein Vielfaches höher als bei immunisierten Personen sei.
Ein Testergebnis sei eine Momentaufnahme des Infektionsstatus. Getestete (und nicht genesene oder geimpfte) Personen würden über keine Immunität verfügen, was sich auf die Transmissionswahrscheinlichkeit im Falle einer Infektion trotz negativen Testergebnisses auswirken könne. Solche Personen könnten insbesondere in Abhängigkeit davon, wie viele andere nicht-immunisierte Personen anwesend seien, weitere Personen anstecken. Zusätzlich sei es auf Grund der fehlenden Verringerung der Transmissionswahrscheinlichkeit wahrscheinlicher, dass es – im Falle einer Infektion der getesteten Person im Rahmen eines Kontakts mit anderen Personen – im Anschluss daran zu Folgefällen komme. Nur getestete Personen würden damit über keine Immunität verfügen, weswegen je nach Risikofaktoren ein entsprechendes Risiko für einen schweren Verlauf und in weiterer Folge eine Belastung des Gesundheitssystems gegeben sei.
Auf Basis der zur Verordnungserlassung verfügbaren Studienlage habe darüber hinaus angenommen werden können, dass Personen mit mindestens zwei Impfungen im seltenen Fall einer Ansteckung kürzer ansteckend und die Menge an ausgeschiedenen Viren im Vergleich zu nicht geimpften Personen reduziert sei. Zudem sei aus den Studien ableitbar, dass die Impfung das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben, minimiert sei. Aus fachlicher Sicht sei festzustellen gewesen, dass von Personengruppen, welche unter die 2G-Definition fallen würden, eine geringere epidemiologische Gefahr ausgehen würde. Auf Grund der wissenschaftlichen Evidenz habe der Verordnungsgeber davon ausgehen können, dass "ungeimpfte Personen die Haupttreiber der vierten Infektionswelle" gewesen seien, sodass Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen erforderlich und auch angemessen gewesen seien. Die Implementierung von strikteren Maßnahmen den Ungeimpften gegenüber habe letztlich auch das gelindere Mittel zu einem ansonsten weiterhin erforderlichen allgemeinen Lockdown für alle dargestellt. Auch der Empfehlung der Corona-Kommission vom 9. Dezember 2021 sei zu entnehmen gewesen, dass "die medizinische Versorgung der österreichischen Bevölkerung in weiten Teilen des Landes akut bedroht" gewesen sei. Die Corona-Kommission habe daher die Beibehaltung von essenziellen Präventionsmaßnahmen auf Bundesebene begrüßt. In die gleiche Richtung seien auch die Empfehlungen der Corona-Kommission vom 16. Dezember 2021 und vom 23. Dezember 2021 gegangen.
Mit dem Auftreten neuer Varianten müsse die Impfwirksamkeit hinsichtlich des Infektions- und Übertragungsrisikos neu bewertet werden. Schon beim Auftreten der Delta-Variante habe sich gezeigt, dass die Impfungen Infektionen und Übertragungen zwar mit "geringerer Wirksamkeit" reduzieren würden, dass sie aber trotzdem einen "gewissen Schutz vor Infektion und Übertragungen" bieten würden. Für Omikron sei trotz verstärkter Immunflucht und derzeit noch dünner Datenlage ein ähnlicher Trend zu beobachten. Laut einer dänischen Studie vom Dezember 2021 seien zweifach geimpfte Personen "geringfügig" und Booster-geimpfte Personen "verstärkt weniger ansteckbar als ungeimpfte Personen". Von Booster-geimpften Personen scheine außerdem eine signifikant geringere Übertragungswahrscheinlichkeit als von Ungeimpften auszugehen. In Anbetracht der wissenschaftlichen Evidenz sei daher davon auszugehen gewesen, dass eine Impfung gegen COVID-19 nicht nur schwere Krankheitsverläufe, sondern auch das Ausbreitungsrisiko – selbst bei neuen Varianten – verringere. Gleichzeitig bedeute dies, dass auf Basis der Studienlage das Ansteckungs- und Ausbreitungsrisiko, das von nicht-immunisierten Personen ausgehe, entgegen der Behauptung des Antragstellers als deutlich höher einzuschätzen sei als jenes, das von geimpften Personen ausgehe.
2.2.2.3. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen nicht im Recht:
2.2.2.4. Während die Ausgangsregelung des §3 der angefochtenen Verordnung auf §6 COVID-19-MG gestützt ist, ergingen §6 Abs1 und 3 sowie §9 Abs2 der Verordnung auf Grundlage von §3 COVID-19-MG. Während eine Ausgangsregelung nach §6 COVID-19-MG die Gefahr eines "drohenden Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung" oder eine ähnlich gelagerte Notsituation voraussetzt, reicht für eine Anordnung nach §3 COVID-19-MG im Allgemeinen, dass sie zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist; doch steht auch im Hintergrund der Ermächtigungen der §§3 ff COVID-19-MG der Zweck, einem drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder einer ähnlich gelagerten Notsituation vorzubeugen. §1 Abs5 Z5, Abs5a und Abs5b COVID-19-MG erlaubt im Zusammenhang dieser Ermächtigungen Differenzierungen ua zwischen geimpften, genesenen, getesteten und anderen Personen nach dem Maß der epidemiologischen Gefahr.
2.2.2.5. Der Verfassungsgerichtshof hegt angesichts der dokumentierten, unterschiedlichen Hospitalisierungsraten von Personen mit bzw ohne Schutzimpfung gegen COVID-19, die im Zeitpunkt der Verordnungserlassung ein ins Gewicht fallendes Maß der Risikoreduktion durch die Schutzimpfung belegen, keine Bedenken gegen Regelungen der angefochtenen Verordnung, die nach dem Impfstatus unterscheiden. Angesichts dessen hält der Verfassungsgerichtshof die mit der 6. COVID-19-SchuMaV ergriffenen Maßnahmen auch nicht für ungeeignet, den gesetzlich vorgegebenen Zielen zu dienen, mag auch das genaue Maß des Effekts dieser Maßnahmen schwer zu bestimmen sein. Auch liegt es im Spielraum des Verordnungsgebers, zu ergreifende Maßnahmen in einer Gesamtabwägung auf bestimmte Teilbereiche des gesellschaftlichen Lebens wie Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gasthäuser, Beherbergungsbetriebe und Sportstätten zu fokussieren, mag auch die Übertragung von SARS-CoV-2 im familiären und im Arbeitsbereich besonders häufig sein. Denn die Transmission im familiären Bereich entzieht sich weitgehend einer (grundrechtskonformen) Regelung und die Erwerbsarbeit hat besondere volkswirtschaftliche wie auch individuelle Bedeutung. Ebenso liegt es noch im Spielraum des Verordnungsgebers, nur auf den (mangelnden) Impf- oder Genesenenstatus abzustellen, ohne das Alter und allfällige Vorerkrankungen von Personen zu berücksichtigen.
2.2.2.6. Soweit der Antragsteller Risiken von Impfschäden ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Frage im hier zu beurteilenden Zusammenhang (der Frage, ob eine differenzierende Behandlung von Personen nach ihrem Impfstatus gerechtfertigt ist) keine Bedeutung hat. Entscheidend ist hier allein, ob geimpfte Personen vom epidemiologischen Standpunkt günstigere Eigenschaften aufweisen, gleichgültig, ob sie diese Eigenschaften durch eine risikolose oder riskante – jedenfalls aber im zeitlichen Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnung freiwillig in Anspruch genommene – medizinische Maßnahme erworben haben.
2.2.2.7. Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Verordnungsgeber auch nicht entgegenzutreten, wenn er im Zeitpunkt der Erlassung der 6. COVID-19-SchuMaV angesichts der damals festzustellenden Hospitalisierungszahlen (mit 620 COVID-19-Patienten auf Intensivstationen am 9. Dezember 2021) die Gefahr einer Notsituation prognostiziert hat, die einem drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zumindest ähnlich gelagert ist. Zwar hat sich die Lage in weiterer Folge entspannt; auch im Zeitpunkt der Verfügung der zum Stichtag der Antragstellung (30. Dezember 2021) maßgeblichen ersten Verlängerungsperiode der 6. COVID-19-SchuMaV (vom 22. Dezember 2021 bis zum 30. Dezember 2021) durch BGBl II 568/2021 war jedoch (mit ua noch 451 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten) noch eine Situation gegeben, angesichts der der Verfassungsgerichtshof der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegenzutreten vermag, wenn sie einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder eine ähnlich gelagerte Notsituation prognostiziert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausgangsregelung nach §6 COVID-19-MG gegeben waren (vgl VfGH 29.4.2022, V23/2022).
2.2.3. Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes
2.2.3.1. Den Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B VG, Art2 StGG, Art20 und 21 GRC) erachtet der Antragsteller dadurch als verletzt, dass, gemessen am Ziel der Eindämmung des epidemiologischen Risikos, keine (relevanten) Unterschiede in der Nutzung des Handels und körpernaher Dienstleister, des Gastgewerbes oder von Sportstätten zwischen Geimpften bzw Genesenen und Ungeimpften bestünden. Dies umso weniger, wenn sich Ungeimpfte einem PCR-Test unterziehen würden, womit von diesen keine höhere Ansteckungsgefahr als von Geimpften bzw Genesenen ohne Test ausgehe. Angesichts der fehlenden Eignung der Impfstoffe zur Eindämmung der Transmission und Entlastung des Gesundheitssystems könnten die Ziele des Verordnungsgebers auch mit einem generellen Ausgangsverbot für Ungeimpfte nicht erreicht werden, wenn Geimpften der Ausgang ohne Test möglich sei. Das völlig undifferenzierte Aus- bzw Einsperren von ungeimpften Menschen ohne Bedachtnahme auf ihren Risikostatus verstoße in besonders massiver Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz.
2.2.3.2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hält entgegen, dass das Vorliegen eines 2G-Nachweises ein Unterschied im Tatsächlichen sei, der die in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtfertige. Geimpfte hätten ein niedrigeres Risiko, sich bei Kontakt zu infektiösen Personen selbst zu infizieren. Im Fall einer Infektion hätten Geimpfte ein niedrigeres Risiko der Transmission, da eine hohe Viruslast "für einen kürzeren Zeitraum" vorliege als bei ungeimpften Personen. Zudem hätten Geimpfte und rezent Genesene ein deutlich niedrigeres Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes. Die Daten der AGES würden dies bestätigen. Die 7-Tage-Inzidenz sei bei Personen, die keinen impfinduzierten oder natürlich erworbenen Immunschutz vorweisen könnten, deutlich höher als bei Personen mit impfinduzierter oder natürlicher Immunität. Das Fallgeschehen sei deutlich bei den nicht durch Impfung oder Genesung immunisierten Personen konzentriert. Obschon auch in der Gruppe der Vollimmunisierten hohe Inzidenzen zu beobachten wären, würde das Verbreitungs- sowie das Systemrisiko "im Kern" deutlich stärker von den Ungeimpften bzw Nicht-Immunisierten ausgehen. Vor dem Hintergrund der epidemiologischen Lage und der Notwendigkeit, die Verbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen, erweise sich die Ungleichbehandlung aus diesen Gründen als sachlich gerechtfertigt.
2.2.3.3. Der Antragsteller vermag auch mit seinem Vorbringen zum Gleichheitssatz keine Rechtswidrigkeit der zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen darzutun:
2.2.3.4. Der Gleichheitssatz bindet auch den Verordnungsgeber (VfGH 5.6.2014, V44/2013). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl zur Differenzierung bei Gesetzen etwa VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005; zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001; VfGH 23.2.2021, G361/2020; zum Sachlichkeitsgebot bei Verordnungen 24.6.2021, V593/2020; 23.9.2021, V572/2020).
2.2.3.5. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die 2G-Vorbehalte für Kundenbereiche des Handels und von Dienstleistungsunternehmen (§6 Abs1 und Abs3 der 6. COVID-19-SchuMaV) und für nichtöffentliche Sportstätten (§9 Abs2 leg cit). Diese Verordnungsbestimmungen stützen sich auf §3 COVID-19-MG und setzen demnach voraus, dass diese Beschränkungen "zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich" sind. Das COVID-19-MG ermächtigt den Verordnungsgeber weiters explizit dazu, zwischen Personen zu differenzieren, von denen eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht (Geimpfte, Genesene, Getestete und Personen mit einem Antikörpernachweis) und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Das COVID-19-MG sieht zudem vor, dass bei Auflagen iSd §1 Abs5 Z5 COVID-19-MG – zB beim Betreten von Betriebsstätten – zwischen Personen, von denen jeweils eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht, nur differenziert werden darf, wenn dies auf wissenschaftlich vertretbare Unterschiede hinsichtlich der Verbreitung von COVID-19 gestützt wird (§1 Abs5a zweiter Satz). Der Gesetzgeber hat damit den Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers in verfassungsrechtlich (insbesondere auch gleichheitsrechtlich) nicht zu beanstandender Weise determiniert.
2.2.3.6. Die empirischen, in den Verordnungsakten dokumentierten Hospitalisierungszahlen belegen, dass Personen mit Schutzimpfung gegen COVID-19 im für die Beurteilung der angefochtenen Verordnung maßgeblichen Zeitraum erheblich seltener auf Grund einer Erkrankung an COVID-19 in Spitalspflege aufgenommen werden mussten als Personen ohne Schutzimpfung. Ferner zeigen insbesondere die in der Fachlichen Begründung enthaltenen Auswertungen der AGES zur 7-Tage-Inzidenz einen deutlichen Unterschied der Inzidenzen nach Immunitätsstatus. Demnach wiesen Personen, die keinen impfinduzierten oder natürlich erworbenen Immunschutz haben, im maßgeblichen Zeitraum eine (im Vergleich zu Geimpften bzw Genesenen) vergleichsweise deutlich höhere 7-Tage-Inzidenz in allen Altersgruppen auf. Das Vorbringen des Antragstellers, es hätten keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Geimpften bzw Genesenen einerseits und Ungeimpften anderseits bestanden, trifft daher nicht zu.
2.2.3.7. Angesichts dieser Unterschiede im Tatsächlichen konnte der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §1 Abs5a COVID-19-MG im Einklang mit dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes bei den angefochtenen Betretungsbeschränkungen in der vorgesehenen Weise zwischen geimpften bzw genesenen Personen einerseits und ungeimpften Personen anderseits differenzieren (vgl bereits VfGH 29.4.2022, V23/2022, ferner zur 5. COVID-19-SchuMaV VfGH 17.3.2022, V294/2021, jeweils mit eingehender Begründung).
2.2.3.8. Die zulässigerweise angefochtenen §§6 Abs1 und 3 und 9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV waren daher nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig.
2.2.4. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums
2.2.4.1. Der Antragsteller ist darüber hinaus der Ansicht, §9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV greife unverhältnismäßig in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums ein, weil er den Mitgliedsbeitrag seines Tennisclubs für die Wintersaison bereits bezahlt habe, ohne dort Leistungen in Anspruch nehmen oder den Beitrag zurückfordern zu können. Angesichts der auf Sportstätten nicht einmal messbaren Infektionsgefahr sowie der fehlenden Wirkungen der Impfungen auf das Transmissionsgeschehen sei es völlig überschießend und damit unverhältnismäßig, den Antragsteller von der Sportausübung auszuschließen und ihm die Rückforderung seines bereits bezahlten Beitrages unmöglich zu machen. Vielmehr würde ohne messbaren Nachteil für das Infektionsgeschehen als gelinderes Mittel eine allgemeine Maskenpflicht samt 3G-Nachweis ausreichen.
2.2.4.2. Wie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zutreffend in seiner Äußerung vorgebracht hat, handelt es sich bei der vom Antragsteller beschriebenen Wirkung der angefochtenen Verordnung um eine bloße Reflexwirkung auf die vertraglichen Beziehungen eines Sportvereinsmitgliedes zu seinem Sportverein, die noch keinen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums begründet. Das vorgebrachte Bedenken ob des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ist daher schon aus diesem Grund nicht begründet.
2.2.5. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Privatsphäre
2.2.5.1. Ferner bringt der Antragsteller vor, die angefochtene Ausgangsbeschränkung und die angefochtenen Betretungsverbote würden einen "indirekten Impfzwang" begründen, der angesichts der fraglichen Wirkungen und möglichen Nebenwirkungen der verwendeten Impfstoffe einen evidenten Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit (gemeint: Privatsphäre) bewirke.
2.2.5.2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezweifelt zunächst, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art8 EMRK vorliege. Zwar würde eine staatlich angeordnete Impfpflicht in dieses Grundrecht eingreifen, die angefochtene Verordnung sehe jedoch keine Impfpflicht vor. Die Regelungstechnik der 6. COVID-19-SchuMaV könne als "negativer Anreiz" bezeichnet werden, weil die offenstehende Option, sich nicht impfen zu lassen, mit Nachteilen verknüpft sei. Dabei handle es sich aber nicht um einen indirekten Zwang. Ob auch negative Anreize einen Grundrechtseingriff darstellen können, sei in der Literatur und Rechtsprechung nicht vollständig geklärt. Es erscheine fraglich, ob durch die Beschränkungen für nicht-immunisierten Personen die durch Art8 EMRK geschützte Selbstbestimmung über den Körper und die Gesundheit unmöglich gemacht oder erheblich erschwert werde. Die mit der 6. COVID-19-SchuMaV verbundenen Nachteile für nicht-immunisierte Personen seien durch ein breites Spektrum an Ausnahmen durchbrochen, die "eine weitgehend normale Lebensführung ermöglichen" würden. Soweit Nachteile bestehen, würden diese jedoch nicht dazu führen, dass eine Selbstbestimmung über den Körper durch Ablehnung der Impfung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert werde. Daher sei ein Eingriff in Art8 EMRK zu verneinen. Würde man einen Eingriff bejahen, so sei dieser jedenfalls gerechtfertigt, weil er geeignet und erforderlich sei, ein legitimes Ziel zu erreichen.
2.2.5.3. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen nicht im Recht:
2.3. Die Impfentscheidung jedes Einzelnen gründete im zeitlichen Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnung auf Freiwilligkeit. Entscheidend ist daher, ob die angefochtene Ausgangsregelung bzw die angefochtenen Betretungsverbote, die schon dem Grunde nach in den Schutzbereich des Art8 EMRK eingreifen, gerechtfertigt sind. Unter dieser Voraussetzung, die – wie dargetan – vorlag, schadet es nicht, wenn die ergriffenen Maßnahmen Rückwirkungen auf die – rechtlich weiterhin freiwillige – Impfentscheidung jedes Einzelnen haben können.
2.3.1. Soweit der Antragsteller mit seinen bereits zur Begründung der behaupteten Gesetzwidrigkeit bzw Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorgebrachten Argumenten auch eine Verletzung im Grundrecht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 Abs1 4. ZPEMRK) geltend macht, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der die angefochtenen Verordnungsbestimmungen tragenden Verordnungsermächtigungen im Hinblick auf das Grundrecht auf Freizügigkeit (vgl zuletzt VfGH 29.4.2022, V23/2022) auf die obenstehenden Erwägungen (Pkt. IV.2.2.2. bzw 2.2.3.) verwiesen werden.
2.3.2. Wenn der Antragsteller schließlich auch vorbringt, die "komplexe Definition des 2G-Nachweises" in §2 Abs2 Z2 iVm Z1 der angefochtenen Verordnung sei vollkommen unklar und damit in verfassungswidriger Weise unzureichend determiniert, erübrigt sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen, weil diese Bestimmung nicht angefochten wurde.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher, soweit er sich auf §3 Abs1, §6 Abs1 und 3 und die Wortfolge "Der Betreiber von nichtöffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2-G-Nachweis vorweisen" in §9 Abs2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 537/2021, idF BGBl II 568/2021 bezieht, abzuweisen.
2. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.